oder Pectoralia; er hat ein besendres kostbares mit Steinen besetzt, er darf sich auch neue, wenn er will, an- schaffen. Alle drei Jahre muß der Prälat den Aeltesten des Klosters Rechnung ablegen. Zu diesem Concilium Seniorum gehören P. Prior, P. Sub-Prior, P. Gros- keller, und P. Senior vom Konvent. Doch fordert man die Rechnung nicht vom Prälaten, wenn man sonst überzeugt seyn kan, daß er ein guter Haushälter ist; aber der P. Groskeller, P. Prior, Kuchenmeister und der Reichspfarrer müssen alle Jahre dem Prälaten ihre Rech- nung ablegen. Findet er darin Fehler, so werden diese mit Büssungen, oder auch mit Absetzungen gestraft. Den Weinverkauf hat der Abt selber unter sich. Dem P. Küchenmeister muß der P. Groskeller das Geld schaffen. Die Kanzlei braucht alle Jahre drei bis vier Ries Pa- pier. Der Kanzleidirektor hat 600. Gulden Geld, und überdies Wein, Früchte, Holz, Brod, Mehl, Milch etc. Mit allen einzelnen Vortheilen hat er allemahl eine Besoldung von 1200. Gulden. Nicht allein der Abt, sondern das Domkapitul nimmt ihn an. Aber die Un- terbedienten werden allein vom Prälaten angenommen. Der Sekretär hat 60. Gulden, freie Kost und Wohnung. Alles was mit Messelesen verdient wird, oder was sonst an das Kloster geschenkt wird, zieht der P. Prior ein, und schaft davon Wachs, Federn und Papier an. Eine Messe kostet 20. Kreuzer. Ein Pater, der vom Präla- ten auf Reisen geschickt wird, muß für das ihm mitgege- bene Geld Rechnung thun. Der Prior gibt auch zwi- schen der Zeit Essen und Trinken, wenn es verlangt wird. Jeder Religiose kan gegen einen Zeddel vom Prior beim Kaufmann auf Klosterrechnung so viel Taback holen, als er verlangt. Am Dienstag und Donnerstag gehen alle
Patres
oder Pectoralia; er hat ein beſendres koſtbares mit Steinen beſetzt, er darf ſich auch neue, wenn er will, an- ſchaffen. Alle drei Jahre muß der Praͤlat den Aelteſten des Kloſters Rechnung ablegen. Zu dieſem Concilium Seniorum gehoͤren P. Prior, P. Sub-Prior, P. Gros- keller, und P. Senior vom Konvent. Doch fordert man die Rechnung nicht vom Praͤlaten, wenn man ſonſt uͤberzeugt ſeyn kan, daß er ein guter Haushaͤlter iſt; aber der P. Groskeller, P. Prior, Kuchenmeiſter und der Reichspfarrer muͤſſen alle Jahre dem Praͤlaten ihre Rech- nung ablegen. Findet er darin Fehler, ſo werden dieſe mit Buͤſſungen, oder auch mit Abſetzungen geſtraft. Den Weinverkauf hat der Abt ſelber unter ſich. Dem P. Kuͤchenmeiſter muß der P. Groskeller das Geld ſchaffen. Die Kanzlei braucht alle Jahre drei bis vier Ries Pa- pier. Der Kanzleidirektor hat 600. Gulden Geld, und uͤberdies Wein, Fruͤchte, Holz, Brod, Mehl, Milch ꝛc. Mit allen einzelnen Vortheilen hat er allemahl eine Beſoldung von 1200. Gulden. Nicht allein der Abt, ſondern das Domkapitul nimmt ihn an. Aber die Un- terbedienten werden allein vom Praͤlaten angenommen. Der Sekretaͤr hat 60. Gulden, freie Koſt und Wohnung. Alles was mit Meſſeleſen verdient wird, oder was ſonſt an das Kloſter geſchenkt wird, zieht der P. Prior ein, und ſchaft davon Wachs, Federn und Papier an. Eine Meſſe koſtet 20. Kreuzer. Ein Pater, der vom Praͤla- ten auf Reiſen geſchickt wird, muß fuͤr das ihm mitgege- bene Geld Rechnung thun. Der Prior gibt auch zwi- ſchen der Zeit Eſſen und Trinken, wenn es verlangt wird. Jeder Religioſe kan gegen einen Zeddel vom Prior beim Kaufmann auf Kloſterrechnung ſo viel Taback holen, als er verlangt. Am Dienſtag und Donnerſtag gehen alle
Patres
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oder Pectoralia; er hat ein beſendres koſtbares mit
Steinen beſetzt, er darf ſich auch neue, wenn er will, an-
ſchaffen. Alle drei Jahre muß der Praͤlat den Aelteſten
des Kloſters Rechnung ablegen. Zu dieſem Concilium
Seniorum gehoͤren P. Prior, P. Sub-Prior, P. Gros-
keller, und P. Senior vom Konvent. Doch fordert
man die Rechnung nicht vom Praͤlaten, wenn man ſonſt
uͤberzeugt ſeyn kan, daß er ein guter Haushaͤlter iſt; aber
der P. Groskeller, P. Prior, Kuchenmeiſter und der
Reichspfarrer muͤſſen alle Jahre dem Praͤlaten ihre Rech-
nung ablegen. Findet er darin Fehler, ſo werden dieſe
mit Buͤſſungen, oder auch mit Abſetzungen geſtraft. Den
Weinverkauf hat der Abt ſelber unter ſich. Dem P.
Kuͤchenmeiſter muß der P. Groskeller das Geld ſchaffen.
Die Kanzlei braucht alle Jahre drei bis vier Ries Pa-
pier. Der Kanzleidirektor hat 600. Gulden Geld, und
uͤberdies Wein, Fruͤchte, Holz, Brod, Mehl, Milch
ꝛc. Mit allen einzelnen Vortheilen hat er allemahl eine
Beſoldung von 1200. Gulden. Nicht allein der Abt,
ſondern das Domkapitul nimmt ihn an. Aber die Un-
terbedienten werden allein vom Praͤlaten angenommen.
Der Sekretaͤr hat 60. Gulden, freie Koſt und Wohnung.
Alles was mit Meſſeleſen verdient wird, oder was ſonſt
an das Kloſter geſchenkt wird, zieht der P. Prior ein,
und ſchaft davon Wachs, Federn und Papier an. Eine
Meſſe koſtet 20. Kreuzer. Ein Pater, der vom Praͤla-
ten auf Reiſen geſchickt wird, muß fuͤr das ihm mitgege-
bene Geld Rechnung thun. Der Prior gibt auch zwi-
ſchen der Zeit Eſſen und Trinken, wenn es verlangt wird.
Jeder Religioſe kan gegen einen Zeddel vom Prior beim
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Erst ein Jahr nach dem Tod Heinrich Sanders wird … [mehr]
Erst ein Jahr nach dem Tod Heinrich Sanders wird dessen Reisebeschreibung veröffentlicht. Es handelt sich dabei um ein druckfertiges Manuskript aus dem Nachlass, welches Sanders Vater dem Verleger Friedrich Gotthold Jacobäer zur Verfügung stellte. Nach dem Vorbericht des Herausgebers wurden nur einige wenige Schreibfehler berichtigt (siehe dazu den Vorbericht des Herausgebers des ersten Bandes, Faksimile 0019f.).
Sander, Heinrich: Beschreibung seiner Reisen durch Frankreich, die Niederlande, Holland, Deutschland und Italien. Bd. 2. Leipzig, 1784, S. 350. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/sander_beschreibung02_1784/388>, abgerufen am 22.11.2024.
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