Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.es sey uns diese fremde Weisheit überflüssig, denn, es ſey uns dieſe fremde Weisheit überflüſſig, denn, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0120" n="110"/> es ſey uns dieſe fremde Weisheit überflüſſig, denn,<lb/> ſagt er, „wir haben kürzlich ein bürgerliches Ge-<lb/> ſetzbuch in Oeſterreich erhalten, welches dem Franzöſi-<lb/> ſchen wenigſtens an die Seite geſetzt werden kann<lb/> und für uns den Vorzug hat, ohne alle weitere Vor-<lb/> bereitung in ganz Deutſchland anwendbar zu ſeyn.“<lb/> Sein Rath geht dahin, daß dieſes Geſetzbuch augen-<lb/> blicklich angenommen, und dann den Regierungen<lb/> überlaſſen werde, ihre Vorſchläge einzelner Abände-<lb/> rungen einer Geſetzcommiſſion vorzulegen. Dieſe An-<lb/> ſicht ſcheint mir ſchon aus ſich ſelbſt und ohne Prü-<lb/> fung des innern Werthes der Geſetzbücher widerlegt<lb/> werden zu können: denn wenn es wahr wäre, daß<lb/> der Code vortrefflich und mit geringen Modificatio-<lb/> nen eine Wohlthat, das ſehr verſchiedene Oeſterrei-<lb/> chiſche Geſetzbuch aber auch vortrefflich, ja noch beſſer<lb/> und völlig anwendbar wäre, ſo müßte den Geſetz-<lb/> büchern überhaupt eine völlig fabrikmäßige Vortreff-<lb/> lichkeit zugeſchrieben werden, und es wäre unmög-<lb/> lich, ſie für etwas großes und höchſt wünſchenswer-<lb/> thes zu halten.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [110/0120]
es ſey uns dieſe fremde Weisheit überflüſſig, denn,
ſagt er, „wir haben kürzlich ein bürgerliches Ge-
ſetzbuch in Oeſterreich erhalten, welches dem Franzöſi-
ſchen wenigſtens an die Seite geſetzt werden kann
und für uns den Vorzug hat, ohne alle weitere Vor-
bereitung in ganz Deutſchland anwendbar zu ſeyn.“
Sein Rath geht dahin, daß dieſes Geſetzbuch augen-
blicklich angenommen, und dann den Regierungen
überlaſſen werde, ihre Vorſchläge einzelner Abände-
rungen einer Geſetzcommiſſion vorzulegen. Dieſe An-
ſicht ſcheint mir ſchon aus ſich ſelbſt und ohne Prü-
fung des innern Werthes der Geſetzbücher widerlegt
werden zu können: denn wenn es wahr wäre, daß
der Code vortrefflich und mit geringen Modificatio-
nen eine Wohlthat, das ſehr verſchiedene Oeſterrei-
chiſche Geſetzbuch aber auch vortrefflich, ja noch beſſer
und völlig anwendbar wäre, ſo müßte den Geſetz-
büchern überhaupt eine völlig fabrikmäßige Vortreff-
lichkeit zugeſchrieben werden, und es wäre unmög-
lich, ſie für etwas großes und höchſt wünſchenswer-
thes zu halten.
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