Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

Bild:
<< vorherige Seite

1810) verbindet das juridische und politische Stu-
dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren
dergestalt geendigt wird, daß diese ganze Zeit hin-
durch täglich drey Stunden den Vorlesungen bestimmt
sind 2). Jeder Lehrgegenstand wird nur einmal ge-
hört. Deutsches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Gesetzbuch
in Oesterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen
wird allerdings Römisches Recht gelehrt, und die
Gründe, welche die Aufnahme desselben in den Lehr-
plan bewirkt haben, sind die trefflichsten und liberal-
sten. Der erste ist die Entstehung des neuen Gesetz-
buchs aus dem Römischen Recht: der zweyte, daß
das bisherige gemeine Recht (und besonders der Rö-
mische Theil desselben) zu jeder positiven Rechtswis-
senschaft in einem ähnlichen Verhältniß stehe, wie
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unser
Fach zur Wissenschaft werde, und zugleich als das

1) Als Quellen sind hierüber benutzt worden: Instruction zur
Ausführung des Lehrplanes etc. im 35ten Bande von K. Franz I.
Gesetzsammlung. -- A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in
das juridisch-politische Studium. Wien u. Triest 1813. 8. Dem
Vf. sind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt
worden, so daß seine Darstellung der Gründe desselben gewisser-
maaßen als officiell zu betrachten ist.
2) Heß §. 39.
3) Heß §. 13.

1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu-
dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren
dergeſtalt geendigt wird, daß dieſe ganze Zeit hin-
durch täglich drey Stunden den Vorleſungen beſtimmt
ſind 2). Jeder Lehrgegenſtand wird nur einmal ge-
hört. Deutſches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Geſetzbuch
in Oeſterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen
wird allerdings Römiſches Recht gelehrt, und die
Gründe, welche die Aufnahme deſſelben in den Lehr-
plan bewirkt haben, ſind die trefflichſten und liberal-
ſten. Der erſte iſt die Entſtehung des neuen Geſetz-
buchs aus dem Römiſchen Recht: der zweyte, daß
das bisherige gemeine Recht (und beſonders der Rö-
miſche Theil deſſelben) zu jeder poſitiven Rechtswiſ-
ſenſchaft in einem ähnlichen Verhältniß ſtehe, wie
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unſer
Fach zur Wiſſenſchaft werde, und zugleich als das

1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur
Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I.
Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in
das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem
Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt
worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer-
maaßen als officiell zu betrachten iſt.
2) Heß §. 39.
3) Heß §. 13.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0151" n="141"/>
1810) verbindet das juridi&#x017F;che und politi&#x017F;che Stu-<lb/>
dium zu einem Ganzen <note place="foot" n="1)">Als Quellen &#x017F;ind hierüber benutzt worden: In&#x017F;truction zur<lb/>
Ausführung des Lehrplanes &#xA75B;c. im 35ten Bande von K. <hi rendition="#g">Franz</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi><lb/>
Ge&#x017F;etz&#x017F;ammlung. &#x2014; A. <hi rendition="#g">von Heß</hi> encycl. methodol. Einleitung in<lb/>
das juridi&#x017F;ch-politi&#x017F;che Studium. Wien u. Trie&#x017F;t 1813. 8. Dem<lb/>
Vf. &#x017F;ind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt<lb/>
worden, &#x017F;o daß &#x017F;eine Dar&#x017F;tellung der Gründe de&#x017F;&#x017F;elben gewi&#x017F;&#x017F;er-<lb/>
maaßen als officiell zu betrachten i&#x017F;t.</note>, welches in vier Jahren<lb/>
derge&#x017F;talt geendigt wird, daß die&#x017F;e ganze Zeit hin-<lb/>
durch täglich drey Stunden den Vorle&#x017F;ungen be&#x017F;timmt<lb/>
&#x017F;ind <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Heß</hi> §. 39.</note>. Jeder Lehrgegen&#x017F;tand wird nur einmal ge-<lb/>
hört. Deut&#x017F;ches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei-<lb/>
fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Ge&#x017F;etzbuch<lb/>
in Oe&#x017F;terreich wenig verbreitet war <note place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Heß</hi> §. 13.</note>. Dagegen<lb/>
wird allerdings Römi&#x017F;ches Recht gelehrt, und die<lb/>
Gründe, welche die Aufnahme de&#x017F;&#x017F;elben in den Lehr-<lb/>
plan bewirkt haben, &#x017F;ind die trefflich&#x017F;ten und liberal-<lb/>
&#x017F;ten. Der er&#x017F;te i&#x017F;t die Ent&#x017F;tehung des neuen Ge&#x017F;etz-<lb/>
buchs aus dem Römi&#x017F;chen Recht: der zweyte, daß<lb/>
das bisherige gemeine Recht (und be&#x017F;onders der Rö-<lb/>
mi&#x017F;che Theil de&#x017F;&#x017F;elben) zu jeder po&#x017F;itiven Rechtswi&#x017F;-<lb/>
&#x017F;en&#x017F;chaft in einem ähnlichen Verhältniß &#x017F;tehe, wie<lb/>
die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich<lb/>
als das eigentlich gelehrte Element, wodurch un&#x017F;er<lb/>
Fach zur Wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaft werde, und zugleich als das<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[141/0151] 1810) verbindet das juridiſche und politiſche Stu- dium zu einem Ganzen 1), welches in vier Jahren dergeſtalt geendigt wird, daß dieſe ganze Zeit hin- durch täglich drey Stunden den Vorleſungen beſtimmt ſind 2). Jeder Lehrgegenſtand wird nur einmal ge- hört. Deutſches Recht kommt nicht vor, ohne Zwei- fel deshalb, weil es auch vor dem neuen Geſetzbuch in Oeſterreich wenig verbreitet war 3). Dagegen wird allerdings Römiſches Recht gelehrt, und die Gründe, welche die Aufnahme deſſelben in den Lehr- plan bewirkt haben, ſind die trefflichſten und liberal- ſten. Der erſte iſt die Entſtehung des neuen Geſetz- buchs aus dem Römiſchen Recht: der zweyte, daß das bisherige gemeine Recht (und beſonders der Rö- miſche Theil deſſelben) zu jeder poſitiven Rechtswiſ- ſenſchaft in einem ähnlichen Verhältniß ſtehe, wie die alten Sprachen zur allgemeinen Bildung: nämlich als das eigentlich gelehrte Element, wodurch unſer Fach zur Wiſſenſchaft werde, und zugleich als das 1) Als Quellen ſind hierüber benutzt worden: Inſtruction zur Ausführung des Lehrplanes ꝛc. im 35ten Bande von K. Franz I. Geſetzſammlung. — A. von Heß encycl. methodol. Einleitung in das juridiſch-politiſche Studium. Wien u. Trieſt 1813. 8. Dem Vf. ſind laut S. 9. die Acten über den Studienplan mitgetheilt worden, ſo daß ſeine Darſtellung der Gründe deſſelben gewiſſer- maaßen als officiell zu betrachten iſt. 2) Heß §. 39. 3) Heß §. 13.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/151
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/151>, abgerufen am 05.12.2024.