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Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

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und weniger belohnend einrichten, also dem wahren
Zwecke gerade entgegen arbeiten. Man möchte etwa
glauben, der Erfolg würde ganz derselbe seyn, wie
er bey einem ähnlichen Verfahren in den Preussischen
Staaten wirklich vor Augen liegt, wo gewiß das
Personal der Rechtspflege trefflich ist und allgemeine
Achtung genießt und verdient; aber auch diese Er-
wartung halte ich für eine leere Täuschung. Denn
zwey Umstände dürfen dabey nicht übersehen werden,
die den Erfolg in anderen Deutschen Ländern leicht
ungünstiger bestimmen dürften: erstlich, daß der
allgemeine Character der Preussischen Einrichtungen
auch dieser einzelnen Einrichtung zusagt, und ihre
Ausführung in gesundem Zustande erhält, was sich
in anderen Deutschen Ländern schwerlich so zeigen
würde: zweytens aber und weit mehr dieses, daß
selbst in den Preussischen Staaten die Lage des Rechts
durch das vorgeschlagene Gesetzbuch der übrigen Deut-
schen Länder anders werden würde. Denn die Bil-
dung der Preussischen Juristen wird begründet auf
den Universitäten, also durch die Quellen des gemei-
nen Rechts: das Studium auf den Universitäten
also macht mit dem der übrigen Deutschen Ein Gan-
zes aus. Es ist aber nicht zu bestimmen, wie viel
Lebenskraft dieses Studium noch dadurch zieht, daß
seine Quellen im übrigen Deutschland geltendes Recht
sind, und wie ihm allmählich Kraft und Leben schwin-
den würde, wenn diese Quellen überall unmittelbar

und weniger belohnend einrichten, alſo dem wahren
Zwecke gerade entgegen arbeiten. Man möchte etwa
glauben, der Erfolg würde ganz derſelbe ſeyn, wie
er bey einem ähnlichen Verfahren in den Preuſſiſchen
Staaten wirklich vor Augen liegt, wo gewiß das
Perſonal der Rechtspflege trefflich iſt und allgemeine
Achtung genießt und verdient; aber auch dieſe Er-
wartung halte ich für eine leere Täuſchung. Denn
zwey Umſtände dürfen dabey nicht überſehen werden,
die den Erfolg in anderen Deutſchen Ländern leicht
ungünſtiger beſtimmen dürften: erſtlich, daß der
allgemeine Character der Preuſſiſchen Einrichtungen
auch dieſer einzelnen Einrichtung zuſagt, und ihre
Ausführung in geſundem Zuſtande erhält, was ſich
in anderen Deutſchen Ländern ſchwerlich ſo zeigen
würde: zweytens aber und weit mehr dieſes, daß
ſelbſt in den Preuſſiſchen Staaten die Lage des Rechts
durch das vorgeſchlagene Geſetzbuch der übrigen Deut-
ſchen Länder anders werden würde. Denn die Bil-
dung der Preuſſiſchen Juriſten wird begründet auf
den Univerſitäten, alſo durch die Quellen des gemei-
nen Rechts: das Studium auf den Univerſitäten
alſo macht mit dem der übrigen Deutſchen Ein Gan-
zes aus. Es iſt aber nicht zu beſtimmen, wie viel
Lebenskraft dieſes Studium noch dadurch zieht, daß
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[149/0159] und weniger belohnend einrichten, alſo dem wahren Zwecke gerade entgegen arbeiten. Man möchte etwa glauben, der Erfolg würde ganz derſelbe ſeyn, wie er bey einem ähnlichen Verfahren in den Preuſſiſchen Staaten wirklich vor Augen liegt, wo gewiß das Perſonal der Rechtspflege trefflich iſt und allgemeine Achtung genießt und verdient; aber auch dieſe Er- wartung halte ich für eine leere Täuſchung. Denn zwey Umſtände dürfen dabey nicht überſehen werden, die den Erfolg in anderen Deutſchen Ländern leicht ungünſtiger beſtimmen dürften: erſtlich, daß der allgemeine Character der Preuſſiſchen Einrichtungen auch dieſer einzelnen Einrichtung zuſagt, und ihre Ausführung in geſundem Zuſtande erhält, was ſich in anderen Deutſchen Ländern ſchwerlich ſo zeigen würde: zweytens aber und weit mehr dieſes, daß ſelbſt in den Preuſſiſchen Staaten die Lage des Rechts durch das vorgeſchlagene Geſetzbuch der übrigen Deut- ſchen Länder anders werden würde. Denn die Bil- dung der Preuſſiſchen Juriſten wird begründet auf den Univerſitäten, alſo durch die Quellen des gemei- nen Rechts: das Studium auf den Univerſitäten alſo macht mit dem der übrigen Deutſchen Ein Gan- zes aus. Es iſt aber nicht zu beſtimmen, wie viel Lebenskraft dieſes Studium noch dadurch zieht, daß ſeine Quellen im übrigen Deutſchland geltendes Recht ſind, und wie ihm allmählich Kraft und Leben ſchwin- den würde, wenn dieſe Quellen überall unmittelbar

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/159>, abgerufen am 11.12.2024.