Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und Allerdings giebt es Geschäfte im Leben, worin dagegen 1) S. 59. 60. 2) S. 41. 3) S. 35. 4) S. 36--39. 5) S. 17. 29. 6) S. 35. 36. 40.
Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin dagegen 1) S. 59. 60. 2) S. 41. 3) S. 35. 4) S. 36—39. 5) S. 17. 29. 6) S. 35. 36. 40.
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Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-
zubeſſern ſeyn würde 2). Für leicht hält er die
Arbeit keinesweges, vielmehr für das ſchwerſte un-
ter allen Geſchäften 3). Natürlicherweiſe iſt die
Hauptfrage die, wer dieſes Werk machen ſoll, und
dabey iſt es höchſt wichtig, daß wir uns nicht durch
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-
ſchen laſſen, ſondern ruhig und unparteyiſch über-
ſchlagen, welche Kräfte uns zu Gebote ſtehen. Die-
ſes hat auch Thibaut gethan; auf zwey Claſſen
von Arbeitern müſſen wir rechnen, Geſchäftsmänner
und Juriſten von gelehrtem Beruf, und beide ver-
langt, wie ſich von ſelbſt verſteht, auch er. Aber
von den Geſchäftsmännern im einzelnen iſt ſeine Er-
wartung ſehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr-
ten ſetzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-
bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine
collegialiſche Verhandlung: nicht Einer, auch nicht
Wenige, ſondern Viele und aus allen Ländern ſol-
len das Geſetzbuch machen 6).
Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin
ſechs Menſchen genau ſechsmal ſo viel ausrichten als
Einer, andere worin ſie ſogar mehr, noch andere
dagegen
1) S. 59. 60.
2) S. 41.
3) S. 35.
4) S. 36—39.
5) S. 17. 29.
6) S. 35. 36. 40.
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