Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.

Bild:
<< vorherige Seite

Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-
zubessern seyn würde 2). Für leicht hält er die
Arbeit keinesweges, vielmehr für das schwerste un-
ter allen Geschäften 3). Natürlicherweise ist die
Hauptfrage die, wer dieses Werk machen soll, und
dabey ist es höchst wichtig, daß wir uns nicht durch
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-
schen lassen, sondern ruhig und unparteyisch über-
schlagen, welche Kräfte uns zu Gebote stehen. Die-
ses hat auch Thibaut gethan; auf zwey Classen
von Arbeitern müssen wir rechnen, Geschäftsmänner
und Juristen von gelehrtem Beruf, und beide ver-
langt, wie sich von selbst versteht, auch er. Aber
von den Geschäftsmännern im einzelnen ist seine Er-
wartung sehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr-
ten setzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-
bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine
collegialische Verhandlung: nicht Einer, auch nicht
Wenige, sondern Viele und aus allen Ländern sol-
len das Gesetzbuch machen 6).

Allerdings giebt es Geschäfte im Leben, worin
sechs Menschen genau sechsmal so viel ausrichten als
Einer, andere worin sie sogar mehr, noch andere

dagegen
1) S. 59. 60.
2) S. 41.
3) S. 35.
4) S. 36--39.
5) S. 17. 29.
6) S. 35. 36. 40.

Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und
Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-
zubeſſern ſeyn würde 2). Für leicht hält er die
Arbeit keinesweges, vielmehr für das ſchwerſte un-
ter allen Geſchäften 3). Natürlicherweiſe iſt die
Hauptfrage die, wer dieſes Werk machen ſoll, und
dabey iſt es höchſt wichtig, daß wir uns nicht durch
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-
ſchen laſſen, ſondern ruhig und unparteyiſch über-
ſchlagen, welche Kräfte uns zu Gebote ſtehen. Die-
ſes hat auch Thibaut gethan; auf zwey Claſſen
von Arbeitern müſſen wir rechnen, Geſchäftsmänner
und Juriſten von gelehrtem Beruf, und beide ver-
langt, wie ſich von ſelbſt verſteht, auch er. Aber
von den Geſchäftsmännern im einzelnen iſt ſeine Er-
wartung ſehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr-
ten ſetzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-
bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine
collegialiſche Verhandlung: nicht Einer, auch nicht
Wenige, ſondern Viele und aus allen Ländern ſol-
len das Geſetzbuch machen 6).

Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin
ſechs Menſchen genau ſechsmal ſo viel ausrichten als
Einer, andere worin ſie ſogar mehr, noch andere

dagegen
1) S. 59. 60.
2) S. 41.
3) S. 35.
4) S. 36—39.
5) S. 17. 29.
6) S. 35. 36. 40.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0166" n="156"/>
Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und<lb/>
Kindeskinder vererbt werden möge <note place="foot" n="1)">S. 59. 60.</note>, und woran<lb/>
auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach-<lb/>
zube&#x017F;&#x017F;ern &#x017F;eyn würde <note place="foot" n="2)">S. 41.</note>. Für leicht hält er die<lb/>
Arbeit keinesweges, vielmehr für das &#x017F;chwer&#x017F;te un-<lb/>
ter allen Ge&#x017F;chäften <note place="foot" n="3)">S. 35.</note>. Natürlicherwei&#x017F;e i&#x017F;t die<lb/>
Hauptfrage die, wer die&#x017F;es Werk machen &#x017F;oll, und<lb/>
dabey i&#x017F;t es höch&#x017F;t wichtig, daß wir uns nicht durch<lb/>
übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu-<lb/>
&#x017F;chen la&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;ondern ruhig und unparteyi&#x017F;ch über-<lb/>
&#x017F;chlagen, welche Kräfte uns zu Gebote &#x017F;tehen. Die-<lb/>
&#x017F;es hat auch <hi rendition="#g">Thibaut</hi> gethan; auf zwey Cla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
von Arbeitern mü&#x017F;&#x017F;en wir rechnen, Ge&#x017F;chäftsmänner<lb/>
und Juri&#x017F;ten von gelehrtem Beruf, und beide ver-<lb/>
langt, wie &#x017F;ich von &#x017F;elb&#x017F;t ver&#x017F;teht, auch er. Aber<lb/>
von den Ge&#x017F;chäftsmännern im einzelnen i&#x017F;t &#x017F;eine Er-<lb/>
wartung &#x017F;ehr mäßig <note place="foot" n="4)">S. 36&#x2014;39.</note>, und auch auf die Gelehr-<lb/>
ten &#x017F;etzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie-<lb/>
bene Hoffnung <note place="foot" n="5)">S. 17. 29.</note>. Eben deshalb fordert er eine<lb/>
collegiali&#x017F;che Verhandlung: nicht Einer, auch nicht<lb/>
Wenige, &#x017F;ondern Viele und aus allen Ländern &#x017F;ol-<lb/>
len das Ge&#x017F;etzbuch machen <note place="foot" n="6)">S. 35. 36. 40.</note>.</p><lb/>
        <p>Allerdings giebt es Ge&#x017F;chäfte im Leben, worin<lb/>
&#x017F;echs Men&#x017F;chen genau &#x017F;echsmal &#x017F;o viel ausrichten als<lb/>
Einer, andere worin &#x017F;ie &#x017F;ogar mehr, noch andere<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">dagegen</fw><lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[156/0166] Ehrenwerk, welches als Heiligthum auf Kinder und Kindeskinder vererbt werden möge 1), und woran auch in Zukunft nur noch in einzelnen Stellen nach- zubeſſern ſeyn würde 2). Für leicht hält er die Arbeit keinesweges, vielmehr für das ſchwerſte un- ter allen Geſchäften 3). Natürlicherweiſe iſt die Hauptfrage die, wer dieſes Werk machen ſoll, und dabey iſt es höchſt wichtig, daß wir uns nicht durch übertriebene Erwartungen von der Gegenwart täu- ſchen laſſen, ſondern ruhig und unparteyiſch über- ſchlagen, welche Kräfte uns zu Gebote ſtehen. Die- ſes hat auch Thibaut gethan; auf zwey Claſſen von Arbeitern müſſen wir rechnen, Geſchäftsmänner und Juriſten von gelehrtem Beruf, und beide ver- langt, wie ſich von ſelbſt verſteht, auch er. Aber von den Geſchäftsmännern im einzelnen iſt ſeine Er- wartung ſehr mäßig 4), und auch auf die Gelehr- ten ſetzt er nach einigen Aeußerungen keine übertrie- bene Hoffnung 5). Eben deshalb fordert er eine collegialiſche Verhandlung: nicht Einer, auch nicht Wenige, ſondern Viele und aus allen Ländern ſol- len das Geſetzbuch machen 6). Allerdings giebt es Geſchäfte im Leben, worin ſechs Menſchen genau ſechsmal ſo viel ausrichten als Einer, andere worin ſie ſogar mehr, noch andere dagegen 1) S. 59. 60. 2) S. 41. 3) S. 35. 4) S. 36—39. 5) S. 17. 29. 6) S. 35. 36. 40.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/166
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_gesetzgebung_1814/166>, abgerufen am 11.12.2024.