Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.gehen, die Anschaulichkeit nämlich und der allgemeine Aber dieser organische Zusammenhang des Rechts gehen, die Anſchaulichkeit nämlich und der allgemeine Aber dieſer organiſche Zuſammenhang des Rechts <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0021" n="11"/> gehen, die Anſchaulichkeit nämlich und der allgemeine<lb/> Volksglaube, während die unſrigen von jedem als<lb/> etwas willkührliches und darum als eine Laſt em-<lb/> pfunden werden. In ſolchen einſeitigen Betrachtungen<lb/> früher Zeiten ſind wir den Reiſenden ähnlich, die in<lb/> Frankreich mit großer Verwunderung bemerken, daß<lb/> kleine Kinder, ja ganz gemeine Leute, recht fertig<lb/> franzöſiſch reden.</p><lb/> <p>Aber dieſer organiſche Zuſammenhang des Rechts<lb/> mit dem Weſen und Character des Volkes bewährt<lb/> ſich auch im Fortgang der Zeiten, und auch hierin<lb/> iſt es der Sprache zu vergleichen. So wie für dieſe,<lb/> giebt es auch für das Recht keinen Augenblick eines<lb/> abſoluten Stillſtandes, es iſt derſelben Bewegung und<lb/> Entwicklung unterworfen, wie jede andere Richtung<lb/> des Volkes, und auch dieſe Entwicklung ſteht unter<lb/> demſelben Geſetz innerer Nothwendigkeit, wie jene<lb/> früheſte Erſcheinung. Das Recht wächſt alſo mit<lb/> dem Volke fort, bildet ſich aus mit dieſem, und ſtirbt<lb/> endlich ab, ſo wie das Volk ſeine Eigenthümlichkeit<lb/> verliert. Allein dieſe innere Fortbildung auch in der<lb/> Zeit der Cultur hat für die Betrachtung eine große<lb/> Schwierigkeit. Es iſt nämlich oben behauptet wor-<lb/> den, daß der eigentliche Sitz des Rechts das gemein-<lb/> ſame Bewußtſeyn des Volkes ſey. Dieſes läßt ſich<lb/> z. B. im Römiſchen Rechte für die Grundzüge deſſel-<lb/> ben, die allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums<lb/> u. ſ. w. recht wohl denken, aber für das unermeß-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [11/0021]
gehen, die Anſchaulichkeit nämlich und der allgemeine
Volksglaube, während die unſrigen von jedem als
etwas willkührliches und darum als eine Laſt em-
pfunden werden. In ſolchen einſeitigen Betrachtungen
früher Zeiten ſind wir den Reiſenden ähnlich, die in
Frankreich mit großer Verwunderung bemerken, daß
kleine Kinder, ja ganz gemeine Leute, recht fertig
franzöſiſch reden.
Aber dieſer organiſche Zuſammenhang des Rechts
mit dem Weſen und Character des Volkes bewährt
ſich auch im Fortgang der Zeiten, und auch hierin
iſt es der Sprache zu vergleichen. So wie für dieſe,
giebt es auch für das Recht keinen Augenblick eines
abſoluten Stillſtandes, es iſt derſelben Bewegung und
Entwicklung unterworfen, wie jede andere Richtung
des Volkes, und auch dieſe Entwicklung ſteht unter
demſelben Geſetz innerer Nothwendigkeit, wie jene
früheſte Erſcheinung. Das Recht wächſt alſo mit
dem Volke fort, bildet ſich aus mit dieſem, und ſtirbt
endlich ab, ſo wie das Volk ſeine Eigenthümlichkeit
verliert. Allein dieſe innere Fortbildung auch in der
Zeit der Cultur hat für die Betrachtung eine große
Schwierigkeit. Es iſt nämlich oben behauptet wor-
den, daß der eigentliche Sitz des Rechts das gemein-
ſame Bewußtſeyn des Volkes ſey. Dieſes läßt ſich
z. B. im Römiſchen Rechte für die Grundzüge deſſel-
ben, die allgemeine Natur der Ehe, des Eigenthums
u. ſ. w. recht wohl denken, aber für das unermeß-
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