Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Unkunde verbreitet über das ganze Werk mehr Däm- E 2
Unkunde verbreitet über das ganze Werk mehr Däm- E 2
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0077" n="67"/> Unkunde verbreitet über das ganze Werk mehr Däm-<lb/> merung, als man glauben ſollte. Allein dieſer Punkt,<lb/> ſo wichtig er iſt, bleibt doch zu ſehr im allgemeinen<lb/> ſtehen; die Lehre von der Ungültigkeit juriſtiſcher<lb/> Handlungen in Anwendung auf die Verträge, auf<lb/> die <hi rendition="#aq">actes de l’etat civil</hi> und auf die Ehe, wird<lb/> Gelegenheit geben, mehr in das beſondere einzuge-<lb/> hen. Für die Ungültigkeit der Verträge hat das<lb/> Römiſche Recht den bekannten Unterſchied von <hi rendition="#aq">ipso<lb/> jure</hi> und <hi rendition="#aq">per exceptionem,</hi> der im alten Recht mit<lb/> der höchſten Beſtimmtheit ausgebildet war, und noch<lb/> im <hi rendition="#g">Juſtinianiſchen</hi> Recht wohl mehr, als man ge-<lb/> wöhnlich annimmt, wirkſam geblieben iſt. Im Code<lb/> kommt ein Gegenſatz von <hi rendition="#aq">convention nulle de<lb/> plein droit</hi> und <hi rendition="#aq">action en nullité ou en rescision</hi><lb/> vor (<hi rendition="#aq">a.</hi> 1117). Ob die Verfaſſer dieſen Gegenſatz<lb/> für einerley mit jenem Römiſchen gehalten haben,<lb/> kann uns gleichgültig ſeyn: aber ſehr wichtig iſt es,<lb/> daß die Theorie dieſer indirecten Ungültigkeit (durch<lb/><hi rendition="#aq">action en nullité</hi>) ganz unbeſtimmt gelaſſen iſt.<lb/> Es kommt faſt nichts davon vor, als die Zeit der<lb/> Verjährung (<hi rendition="#aq">a.</hi> 1304), während ſehr viele und ſehr<lb/> wichtige Verſchiedenheiten der Wirkung gerade ſo<lb/> noch jetzt ſtatt finden können, wie ſie bey den Rö-<lb/> mern ſtatt fanden, alſo auf irgend eine Weiſe be-<lb/> ſtimmt werden mußten, da die Sache einmal ange-<lb/> regt war. — Für die <hi rendition="#aq">actes de l’état civil</hi> iſt eine<lb/> Menge von Förmlichkeiten vorgeſchrieben, die ihrer<lb/> <fw place="bottom" type="sig">E 2</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [67/0077]
Unkunde verbreitet über das ganze Werk mehr Däm-
merung, als man glauben ſollte. Allein dieſer Punkt,
ſo wichtig er iſt, bleibt doch zu ſehr im allgemeinen
ſtehen; die Lehre von der Ungültigkeit juriſtiſcher
Handlungen in Anwendung auf die Verträge, auf
die actes de l’etat civil und auf die Ehe, wird
Gelegenheit geben, mehr in das beſondere einzuge-
hen. Für die Ungültigkeit der Verträge hat das
Römiſche Recht den bekannten Unterſchied von ipso
jure und per exceptionem, der im alten Recht mit
der höchſten Beſtimmtheit ausgebildet war, und noch
im Juſtinianiſchen Recht wohl mehr, als man ge-
wöhnlich annimmt, wirkſam geblieben iſt. Im Code
kommt ein Gegenſatz von convention nulle de
plein droit und action en nullité ou en rescision
vor (a. 1117). Ob die Verfaſſer dieſen Gegenſatz
für einerley mit jenem Römiſchen gehalten haben,
kann uns gleichgültig ſeyn: aber ſehr wichtig iſt es,
daß die Theorie dieſer indirecten Ungültigkeit (durch
action en nullité) ganz unbeſtimmt gelaſſen iſt.
Es kommt faſt nichts davon vor, als die Zeit der
Verjährung (a. 1304), während ſehr viele und ſehr
wichtige Verſchiedenheiten der Wirkung gerade ſo
noch jetzt ſtatt finden können, wie ſie bey den Rö-
mern ſtatt fanden, alſo auf irgend eine Weiſe be-
ſtimmt werden mußten, da die Sache einmal ange-
regt war. — Für die actes de l’état civil iſt eine
Menge von Förmlichkeiten vorgeſchrieben, die ihrer
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