Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. tetes Recht (§ 15 a), in welchen Formen sich jetzt allefrühere aufgelöst hatten. Valentinian III. brachte diesen Gebrauch der Litteratur in den Gerichten auf feste Re- geln (§ 26). Noch weit einfacher wurden die Rechtsquel- len durch Justinians Gesetzgebung, Er sanctionirte einen Theil der vorhandenen rechtswissenschaftlichen Litteratur als Gesetz, setzte den weit größeren übrigen Theil außer Kraft, und verbot für die Zukunft die Entstehung einer neuen (§ 26). Indem nun also die Digesten nicht mehr als Jus, sondern als eine Lex galten, konnte man sagen, daß es keine andere Rechtsquellen mehr gebe, als Kaiser- constitutionen: nur etwa noch mit Hinzurechnung einiges Gewohnheitsrechts, von dessen dürftiger Gestalt sogleich weiter die Rede seyn wird. -- Auch die allgemeinen Ge- gensätze von Jus civile und gentium, civile und honora- rium, waren in Justinians Gesetzgebung, wie es hier in der That geschehen ist, nur noch historisch zu erwähnen, da sie ihre praktische Wichtigkeit gänzlich verloren hatten, wenn auch nicht alle praktische Anwendbarkeit. Denn es war noch jetzt Regel, daß nur der Römische Bürger eine vollgültige Ehe schließen, väterliche Gewalt erwerben, ein Testament machen, und zum Erben eingesetzt werden könne. Aber freylich waren die Peregrinen, denen dieser Theil der Rechtsfähigkeit stets versagt blieb, nur noch die Auslän- der, also vom Standpunct der Römer aus, und für Rö- mische Gerichte, jetzt unbedeutend. Und auch für sie wurde noch ein großer Theil des praktischen Unterschieds dadurch Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. tetes Recht (§ 15 a), in welchen Formen ſich jetzt allefrühere aufgelöſt hatten. Valentinian III. brachte dieſen Gebrauch der Litteratur in den Gerichten auf feſte Re- geln (§ 26). Noch weit einfacher wurden die Rechtsquel- len durch Juſtinians Geſetzgebung, Er ſanctionirte einen Theil der vorhandenen rechtswiſſenſchaftlichen Litteratur als Geſetz, ſetzte den weit größeren übrigen Theil außer Kraft, und verbot für die Zukunft die Entſtehung einer neuen (§ 26). Indem nun alſo die Digeſten nicht mehr als Jus, ſondern als eine Lex galten, konnte man ſagen, daß es keine andere Rechtsquellen mehr gebe, als Kaiſer- conſtitutionen: nur etwa noch mit Hinzurechnung einiges Gewohnheitsrechts, von deſſen dürftiger Geſtalt ſogleich weiter die Rede ſeyn wird. — Auch die allgemeinen Ge- genſätze von Jus civile und gentium, civile und honora- rium, waren in Juſtinians Geſetzgebung, wie es hier in der That geſchehen iſt, nur noch hiſtoriſch zu erwähnen, da ſie ihre praktiſche Wichtigkeit gänzlich verloren hatten, wenn auch nicht alle praktiſche Anwendbarkeit. Denn es war noch jetzt Regel, daß nur der Römiſche Bürger eine vollgültige Ehe ſchließen, väterliche Gewalt erwerben, ein Teſtament machen, und zum Erben eingeſetzt werden könne. Aber freylich waren die Peregrinen, denen dieſer Theil der Rechtsfähigkeit ſtets verſagt blieb, nur noch die Auslän- der, alſo vom Standpunct der Römer aus, und für Rö- miſche Gerichte, jetzt unbedeutend. 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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
tetes Recht (§ 15 a), in welchen Formen ſich jetzt alle
frühere aufgelöſt hatten. Valentinian III. brachte dieſen
Gebrauch der Litteratur in den Gerichten auf feſte Re-
geln (§ 26). Noch weit einfacher wurden die Rechtsquel-
len durch Juſtinians Geſetzgebung, Er ſanctionirte einen
Theil der vorhandenen rechtswiſſenſchaftlichen Litteratur
als Geſetz, ſetzte den weit größeren übrigen Theil außer
Kraft, und verbot für die Zukunft die Entſtehung einer
neuen (§ 26). Indem nun alſo die Digeſten nicht mehr
als Jus, ſondern als eine Lex galten, konnte man ſagen,
daß es keine andere Rechtsquellen mehr gebe, als Kaiſer-
conſtitutionen: nur etwa noch mit Hinzurechnung einiges
Gewohnheitsrechts, von deſſen dürftiger Geſtalt ſogleich
weiter die Rede ſeyn wird. — Auch die allgemeinen Ge-
genſätze von Jus civile und gentium, civile und honora-
rium, waren in Juſtinians Geſetzgebung, wie es hier in
der That geſchehen iſt, nur noch hiſtoriſch zu erwähnen,
da ſie ihre praktiſche Wichtigkeit gänzlich verloren hatten,
wenn auch nicht alle praktiſche Anwendbarkeit. Denn es
war noch jetzt Regel, daß nur der Römiſche Bürger eine
vollgültige Ehe ſchließen, väterliche Gewalt erwerben, ein
Teſtament machen, und zum Erben eingeſetzt werden könne.
Aber freylich waren die Peregrinen, denen dieſer Theil der
Rechtsfähigkeit ſtets verſagt blieb, nur noch die Auslän-
der, alſo vom Standpunct der Römer aus, und für Rö-
miſche Gerichte, jetzt unbedeutend. Und auch für ſie wurde
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