§. 24. Aussprüche der Römer über die Gesetze. Fortsetzung.
lig nicht kannten, oder weil sie dessen Inhalt als unrich- tig verwarfen (w).
Aus dieser Zusammenstellung der in verschiedenen Zei- ten über die Rescripte erlassenen Vorschriften ergiebt es sich, daß sie zwar noch zur Zeit der Justinianischen Rechts- bücher von der größten Wichtigkeit waren, daß aber ihr Einfluß durch die Gesetzgebung der Novellen fast ganz vernichtet worden ist.
IV.Mandate. Dieses waren Instructionen der Kai- ser an Beamte, die in ihrem Auftrag zu handeln hatten. Regelmäßig kamen solche vor bey den Legaten, die in den Kaiserlichen Provinzen als Stellvertreter der Kaiser ver- walteten, so wie ja auch die gewöhnlichen Proconsuln Mandate erlassen konnten (wohin z. B. die mandata juris- dictio gehört). Solche Mandate hatten in der Provinz dasselbe Ansehen wie die Provinzialedicte. Daß sie weit seltener als andere Arten der Constitutionen erwähnt wer- den, erklärt sich wohl aus der im Verhältniß zum ganzen Reich abhängigeren Lage der Provinzen, in welchen daher nur selten die Fortbildung des gemeinen Römischen Rechts ihren Anfang nehmen mochte. Die meisten Mandate, von welchen wir Nachricht haben, betreffen das Criminalrecht oder Polizeyvorschriften (x). Ein bedeutender Fall, in welchem sie bey einem neuen Satz des Privatrechts ange-
(w) Stellen solcher Art finden sich gesammelt bey Güyet a. a. O. S. 55 fg.
(x)Brissonius de formulis Lib. 3 C. 84.
§. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.
lig nicht kannten, oder weil ſie deſſen Inhalt als unrich- tig verwarfen (w).
Aus dieſer Zuſammenſtellung der in verſchiedenen Zei- ten über die Reſcripte erlaſſenen Vorſchriften ergiebt es ſich, daß ſie zwar noch zur Zeit der Juſtinianiſchen Rechts- bücher von der größten Wichtigkeit waren, daß aber ihr Einfluß durch die Geſetzgebung der Novellen faſt ganz vernichtet worden iſt.
IV.Mandate. Dieſes waren Inſtructionen der Kai- ſer an Beamte, die in ihrem Auftrag zu handeln hatten. Regelmäßig kamen ſolche vor bey den Legaten, die in den Kaiſerlichen Provinzen als Stellvertreter der Kaiſer ver- walteten, ſo wie ja auch die gewöhnlichen Proconſuln Mandate erlaſſen konnten (wohin z. B. die mandata juris- dictio gehört). Solche Mandate hatten in der Provinz daſſelbe Anſehen wie die Provinzialedicte. Daß ſie weit ſeltener als andere Arten der Conſtitutionen erwähnt wer- den, erklärt ſich wohl aus der im Verhältniß zum ganzen Reich abhängigeren Lage der Provinzen, in welchen daher nur ſelten die Fortbildung des gemeinen Römiſchen Rechts ihren Anfang nehmen mochte. Die meiſten Mandate, von welchen wir Nachricht haben, betreffen das Criminalrecht oder Polizeyvorſchriften (x). Ein bedeutender Fall, in welchem ſie bey einem neuen Satz des Privatrechts ange-
(w) Stellen ſolcher Art finden ſich geſammelt bey Güyet a. a. O. S. 55 fg.
(x)Brissonius de formulis Lib. 3 C. 84.
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§. 24. Ausſprüche der Römer über die Geſetze. Fortſetzung.
lig nicht kannten, oder weil ſie deſſen Inhalt als unrich-
tig verwarfen (w).
Aus dieſer Zuſammenſtellung der in verſchiedenen Zei-
ten über die Reſcripte erlaſſenen Vorſchriften ergiebt es
ſich, daß ſie zwar noch zur Zeit der Juſtinianiſchen Rechts-
bücher von der größten Wichtigkeit waren, daß aber ihr
Einfluß durch die Geſetzgebung der Novellen faſt ganz
vernichtet worden iſt.
IV. Mandate. Dieſes waren Inſtructionen der Kai-
ſer an Beamte, die in ihrem Auftrag zu handeln hatten.
Regelmäßig kamen ſolche vor bey den Legaten, die in den
Kaiſerlichen Provinzen als Stellvertreter der Kaiſer ver-
walteten, ſo wie ja auch die gewöhnlichen Proconſuln
Mandate erlaſſen konnten (wohin z. B. die mandata juris-
dictio gehört). Solche Mandate hatten in der Provinz
daſſelbe Anſehen wie die Provinzialedicte. Daß ſie weit
ſeltener als andere Arten der Conſtitutionen erwähnt wer-
den, erklärt ſich wohl aus der im Verhältniß zum ganzen
Reich abhängigeren Lage der Provinzen, in welchen daher
nur ſelten die Fortbildung des gemeinen Römiſchen Rechts
ihren Anfang nehmen mochte. Die meiſten Mandate, von
welchen wir Nachricht haben, betreffen das Criminalrecht
oder Polizeyvorſchriften (x). Ein bedeutender Fall, in
welchem ſie bey einem neuen Satz des Privatrechts ange-
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(x) Brissonius de formulis
Lib. 3 C. 84.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 141. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/197>, abgerufen am 04.12.2024.
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