Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 31. Aussprüche der neueren Gesetzbücher über die Rechtsq. erstreckt. Die Aufhebung des bisher geltenden fremdenRechts, der königlichen Ordonnanzen, so wie der provin- ziellen und örtlichen Rechte, insofern deren Gegenstand in dem Code berührt wäre, wurde in einem besondern Gesetze ausgesprochen (e). Der Code selbst enthält nur die wichtige indirecte Bestimmung, daß kein Richter we- gen der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit der Gesetze sein Urtheil verweigern dürfe (f). Darin liegt die Berechtigung des Richters, sich in solchen Fällen selbst zu helfen, wie er kann; gegen den Misbrauch dieses Rechts schützt der Cassationshof, so daß also hierin ein consequent durchge- führtes System wahrzunehmen ist. Außerdem verweist der Code in einigen wenigen Lehren (Servituten und Miethvertrag) auf örtliche Gewohnheiten und Regle- ments (g). Von der künftigen Rechtserzeugung wird Nichts gesagt: ohne Zweifel aber ist es so gemeynt, daß ein allgemeines Gewohnheitsrecht künftig nicht entstehen soll, ein partikuläres aber nur in den wenigen Fällen, (e) Loi du 21. Mars 1804 "a compter du jour ou les lois composant le code civil sont executoires, les lois romaines, les ordonnances, les coutumes generales ou locales, les sta- tuts et reglements ont cesse d'avoir force de loi generale ou particuliere dans les ma- tieres qui sont l'objet de ces lois." Coutumes generales ou locales heißt nicht etwa allge- meines oder partikuläres Gewohn- heitsrecht, sondern: Provinzial- recht oder Stadtrecht (ohne Un- terschied, ob geschrieben oder un- geschrieben). Gewohnheitsrecht heißt usage. (f) Code civil art. 4. (g) Code civil art. 645. 650.
663. 671. 674. 1736. 1754. 1758. 1777. -- Nur scheinbar gehören dahin art. 1135. 1159. 1160. §. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsq. erſtreckt. Die Aufhebung des bisher geltenden fremdenRechts, der königlichen Ordonnanzen, ſo wie der provin- ziellen und örtlichen Rechte, inſofern deren Gegenſtand in dem Code berührt wäre, wurde in einem beſondern Geſetze ausgeſprochen (e). Der Code ſelbſt enthält nur die wichtige indirecte Beſtimmung, daß kein Richter we- gen der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit der Geſetze ſein Urtheil verweigern dürfe (f). Darin liegt die Berechtigung des Richters, ſich in ſolchen Fällen ſelbſt zu helfen, wie er kann; gegen den Misbrauch dieſes Rechts ſchützt der Caſſationshof, ſo daß alſo hierin ein conſequent durchge- führtes Syſtem wahrzunehmen iſt. Außerdem verweiſt der Code in einigen wenigen Lehren (Servituten und Miethvertrag) auf örtliche Gewohnheiten und Regle- ments (g). Von der künftigen Rechtserzeugung wird Nichts geſagt: ohne Zweifel aber iſt es ſo gemeynt, daß ein allgemeines Gewohnheitsrecht künftig nicht entſtehen ſoll, ein partikuläres aber nur in den wenigen Fällen, (e) Loi du 21. Mars 1804 „à compter du jour ou les lois composant le code civil sont exécutoires, les lois romaines, les ordonnances, les coutumes générales ou locales, les sta- tuts et reglements ont cessé d’avoir force de loi générale ou particulière dans les ma- tieres qui sont l’objet de ces lois.” Coutumes générales ou locales heißt nicht etwa allge- meines oder partikuläres Gewohn- heitsrecht, ſondern: Provinzial- recht oder Stadtrecht (ohne Un- terſchied, ob geſchrieben oder un- geſchrieben). Gewohnheitsrecht heißt usage. (f) Code civil art. 4. (g) Code civil art. 645. 650.
663. 671. 674. 1736. 1754. 1758. 1777. — Nur ſcheinbar gehören dahin art. 1135. 1159. 1160. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0255" n="199"/><fw place="top" type="header">§. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsq.</fw><lb/> erſtreckt. Die Aufhebung des bisher geltenden fremden<lb/> Rechts, der königlichen Ordonnanzen, ſo wie der provin-<lb/> ziellen und örtlichen Rechte, inſofern deren Gegenſtand<lb/> in dem Code berührt wäre, wurde in einem beſondern<lb/> Geſetze ausgeſprochen <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq">Loi du 21. Mars 1804 „à<lb/> compter du jour ou les lois<lb/> composant le code civil sont<lb/> exécutoires, les lois romaines,<lb/> les ordonnances, les coutumes<lb/> générales ou locales, les sta-<lb/> tuts et reglements ont cessé<lb/> d’avoir force de loi générale<lb/> ou particulière dans les ma-<lb/> tieres qui sont l’objet de ces<lb/> lois.” Coutumes générales ou<lb/> locales</hi> heißt nicht etwa allge-<lb/> meines oder partikuläres Gewohn-<lb/> heitsrecht, ſondern: Provinzial-<lb/> recht oder Stadtrecht (ohne Un-<lb/> terſchied, ob geſchrieben oder un-<lb/> geſchrieben). Gewohnheitsrecht<lb/> heißt <hi rendition="#aq">usage.</hi></note>. Der Code ſelbſt enthält nur<lb/> die wichtige indirecte Beſtimmung, daß kein Richter we-<lb/> gen der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit der Geſetze ſein<lb/> Urtheil verweigern dürfe <note place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 4.</note>. Darin liegt die Berechtigung<lb/> des Richters, ſich in ſolchen Fällen ſelbſt zu helfen, wie<lb/> er kann; gegen den Misbrauch dieſes Rechts ſchützt der<lb/> Caſſationshof, ſo daß alſo hierin ein conſequent durchge-<lb/> führtes Syſtem wahrzunehmen iſt. Außerdem verweiſt<lb/> der Code in einigen wenigen Lehren (Servituten und<lb/> Miethvertrag) auf örtliche Gewohnheiten und Regle-<lb/> ments <note place="foot" n="(g)"><hi rendition="#aq">Code civil art.</hi> 645. 650.<lb/> 663. 671. 674. 1736. 1754. 1758.<lb/> 1777. — Nur ſcheinbar gehören<lb/> dahin <hi rendition="#aq">art.</hi> 1135. 1159. 1160.</note>. Von der künftigen Rechtserzeugung wird<lb/> Nichts geſagt: ohne Zweifel aber iſt es ſo gemeynt, daß<lb/> ein allgemeines Gewohnheitsrecht künftig nicht entſtehen<lb/> ſoll, ein partikuläres aber nur in den wenigen Fällen,<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [199/0255]
§. 31. Ausſprüche der neueren Geſetzbücher über die Rechtsq.
erſtreckt. Die Aufhebung des bisher geltenden fremden
Rechts, der königlichen Ordonnanzen, ſo wie der provin-
ziellen und örtlichen Rechte, inſofern deren Gegenſtand
in dem Code berührt wäre, wurde in einem beſondern
Geſetze ausgeſprochen (e). Der Code ſelbſt enthält nur
die wichtige indirecte Beſtimmung, daß kein Richter we-
gen der Dunkelheit oder Unzulänglichkeit der Geſetze ſein
Urtheil verweigern dürfe (f). Darin liegt die Berechtigung
des Richters, ſich in ſolchen Fällen ſelbſt zu helfen, wie
er kann; gegen den Misbrauch dieſes Rechts ſchützt der
Caſſationshof, ſo daß alſo hierin ein conſequent durchge-
führtes Syſtem wahrzunehmen iſt. Außerdem verweiſt
der Code in einigen wenigen Lehren (Servituten und
Miethvertrag) auf örtliche Gewohnheiten und Regle-
ments (g). Von der künftigen Rechtserzeugung wird
Nichts geſagt: ohne Zweifel aber iſt es ſo gemeynt, daß
ein allgemeines Gewohnheitsrecht künftig nicht entſtehen
ſoll, ein partikuläres aber nur in den wenigen Fällen,
(e) Loi du 21. Mars 1804 „à
compter du jour ou les lois
composant le code civil sont
exécutoires, les lois romaines,
les ordonnances, les coutumes
générales ou locales, les sta-
tuts et reglements ont cessé
d’avoir force de loi générale
ou particulière dans les ma-
tieres qui sont l’objet de ces
lois.” Coutumes générales ou
locales heißt nicht etwa allge-
meines oder partikuläres Gewohn-
heitsrecht, ſondern: Provinzial-
recht oder Stadtrecht (ohne Un-
terſchied, ob geſchrieben oder un-
geſchrieben). Gewohnheitsrecht
heißt usage.
(f) Code civil art. 4.
(g) Code civil art. 645. 650.
663. 671. 674. 1736. 1754. 1758.
1777. — Nur ſcheinbar gehören
dahin art. 1135. 1159. 1160.
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