Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 34. Grund des Gesetzes. barkeit für Andere eben so zufällig eintritt, wie sie beyden Gesetzgründen natürlich ist und nur zufällig fehlen kann. Dahin gehören solche Begebenheiten, welche zu einem Gesetz den Anstoß gegeben haben, die aber eben so auch zu ganz anderen Maaßregeln hätten führen kön- nen (d). Eben dahin gehören die zuweilen ganz indivi- duellen und vorübergehenden Wirkungen, um deren Wil- len der Gesetzgeber die bleibende und ins Allgemeine wir- kende Regel aufgestellt hat (e). -- Solchen subjectiven Beziehungen müssen wir selbst den beschränkten Gebrauch gänzlich absprechen, welcher den Gesetzgründen so eben eingeräumt worden ist. Nur der negative Gebrauch kann von ihnen gemacht werden, daß vielleicht aus ihnen die Abwesenheit irgend eines wahren Gesetzgrundes erhellt: dann werden sie dazu dienen, uns gegen die irrige An- nahme eines solchen zu verwahren (f). (d) So z. B. das Verbrechen, welches zu dem Sc. Macedonia- num Veranlassung gegeben hat. L. 1 pr. de Sc. Maced. (14. 6.). (e) So z. B. unter K. Clau- dius das Gesetz, welches die Ehe mit des Bruders Tochter allge- mein frey gab, nur damit der Kaiser die Agrippina, Tochter des Germanicus, zur Gemahlin neh- men konnte. Suetonii Claud. C. 26. Taciti annal. XII. 5--7. (f) Gewöhnlich werden diese
subjective Beziehungen von dem Grund des Gesetzes nicht hin- reichend gesondert, wozu denn die schwankenden Ausdrücke Be- weggrund, Veranlassung, Absicht des Gesetzes nicht we- nig beytragen. Am wenigsten ungenau scheint hierin Hufe- land Geist des Römischen Rechts Th. 1. Giessen 1813. S. 13--19. §. 34. Grund des Geſetzes. barkeit für Andere eben ſo zufällig eintritt, wie ſie beyden Geſetzgründen natürlich iſt und nur zufällig fehlen kann. Dahin gehören ſolche Begebenheiten, welche zu einem Geſetz den Anſtoß gegeben haben, die aber eben ſo auch zu ganz anderen Maaßregeln hätten führen kön- nen (d). Eben dahin gehören die zuweilen ganz indivi- duellen und vorübergehenden Wirkungen, um deren Wil- len der Geſetzgeber die bleibende und ins Allgemeine wir- kende Regel aufgeſtellt hat (e). — Solchen ſubjectiven Beziehungen müſſen wir ſelbſt den beſchränkten Gebrauch gänzlich abſprechen, welcher den Geſetzgründen ſo eben eingeräumt worden iſt. Nur der negative Gebrauch kann von ihnen gemacht werden, daß vielleicht aus ihnen die Abweſenheit irgend eines wahren Geſetzgrundes erhellt: dann werden ſie dazu dienen, uns gegen die irrige An- nahme eines ſolchen zu verwahren (f). (d) So z. B. das Verbrechen, welches zu dem Sc. Macedonia- num Veranlaſſung gegeben hat. L. 1 pr. de Sc. Maced. (14. 6.). (e) So z. B. unter K. Clau- dius das Geſetz, welches die Ehe mit des Bruders Tochter allge- mein frey gab, nur damit der Kaiſer die Agrippina, Tochter des Germanicus, zur Gemahlin neh- men konnte. Suetonii Claud. C. 26. Taciti annal. XII. 5—7. (f) Gewöhnlich werden dieſe
ſubjective Beziehungen von dem Grund des Geſetzes nicht hin- reichend geſondert, wozu denn die ſchwankenden Ausdrücke Be- weggrund, Veranlaſſung, Abſicht des Geſetzes nicht we- nig beytragen. Am wenigſten ungenau ſcheint hierin Hufe- land Geiſt des Römiſchen Rechts Th. 1. Gieſſen 1813. S. 13—19. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0277" n="221"/><fw place="top" type="header">§. 34. Grund des Geſetzes.</fw><lb/> barkeit für Andere eben ſo zufällig eintritt, wie ſie bey<lb/> den Geſetzgründen natürlich iſt und nur zufällig fehlen<lb/> kann. Dahin gehören ſolche Begebenheiten, welche zu<lb/> einem Geſetz den Anſtoß gegeben haben, die aber eben ſo<lb/> auch zu ganz anderen Maaßregeln hätten führen kön-<lb/> nen <note place="foot" n="(d)">So z. B. das Verbrechen,<lb/> welches zu dem <hi rendition="#aq">Sc. Macedonia-<lb/> num</hi> Veranlaſſung gegeben hat.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">pr. de Sc. Maced.</hi></hi> (14. 6.).</note>. Eben dahin gehören die zuweilen ganz indivi-<lb/> duellen und vorübergehenden Wirkungen, um deren Wil-<lb/> len der Geſetzgeber die bleibende und ins Allgemeine wir-<lb/> kende Regel aufgeſtellt hat <note place="foot" n="(e)">So z. B. unter K. Clau-<lb/> dius das Geſetz, welches die Ehe<lb/> mit des Bruders Tochter allge-<lb/> mein frey gab, nur damit der<lb/> Kaiſer die Agrippina, Tochter des<lb/> Germanicus, zur Gemahlin neh-<lb/> men konnte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Suetonii</hi> Claud.<lb/> C. 26. <hi rendition="#k">Taciti</hi> annal. XII.</hi> 5—7.</note>. — Solchen ſubjectiven<lb/> Beziehungen müſſen wir ſelbſt den beſchränkten Gebrauch<lb/> gänzlich abſprechen, welcher den Geſetzgründen ſo eben<lb/> eingeräumt worden iſt. Nur der negative Gebrauch<lb/> kann von ihnen gemacht werden, daß vielleicht aus ihnen<lb/> die Abweſenheit irgend eines wahren Geſetzgrundes erhellt:<lb/> dann werden ſie dazu dienen, uns gegen die irrige An-<lb/> nahme eines ſolchen zu verwahren <note place="foot" n="(f)">Gewöhnlich werden dieſe<lb/> ſubjective Beziehungen von dem<lb/> Grund des Geſetzes nicht hin-<lb/> reichend geſondert, wozu denn<lb/> die ſchwankenden Ausdrücke <hi rendition="#g">Be-<lb/> weggrund, Veranlaſſung,<lb/> Abſicht</hi> des Geſetzes nicht we-<lb/> nig beytragen. Am wenigſten<lb/> ungenau ſcheint hierin <hi rendition="#g">Hufe-<lb/> land</hi> Geiſt des Römiſchen Rechts<lb/> Th. 1. Gieſſen 1813. S. 13—19.</note>.</p> </div><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [221/0277]
§. 34. Grund des Geſetzes.
barkeit für Andere eben ſo zufällig eintritt, wie ſie bey
den Geſetzgründen natürlich iſt und nur zufällig fehlen
kann. Dahin gehören ſolche Begebenheiten, welche zu
einem Geſetz den Anſtoß gegeben haben, die aber eben ſo
auch zu ganz anderen Maaßregeln hätten führen kön-
nen (d). Eben dahin gehören die zuweilen ganz indivi-
duellen und vorübergehenden Wirkungen, um deren Wil-
len der Geſetzgeber die bleibende und ins Allgemeine wir-
kende Regel aufgeſtellt hat (e). — Solchen ſubjectiven
Beziehungen müſſen wir ſelbſt den beſchränkten Gebrauch
gänzlich abſprechen, welcher den Geſetzgründen ſo eben
eingeräumt worden iſt. Nur der negative Gebrauch
kann von ihnen gemacht werden, daß vielleicht aus ihnen
die Abweſenheit irgend eines wahren Geſetzgrundes erhellt:
dann werden ſie dazu dienen, uns gegen die irrige An-
nahme eines ſolchen zu verwahren (f).
(d) So z. B. das Verbrechen,
welches zu dem Sc. Macedonia-
num Veranlaſſung gegeben hat.
L. 1 pr. de Sc. Maced. (14. 6.).
(e) So z. B. unter K. Clau-
dius das Geſetz, welches die Ehe
mit des Bruders Tochter allge-
mein frey gab, nur damit der
Kaiſer die Agrippina, Tochter des
Germanicus, zur Gemahlin neh-
men konnte. Suetonii Claud.
C. 26. Taciti annal. XII. 5—7.
(f) Gewöhnlich werden dieſe
ſubjective Beziehungen von dem
Grund des Geſetzes nicht hin-
reichend geſondert, wozu denn
die ſchwankenden Ausdrücke Be-
weggrund, Veranlaſſung,
Abſicht des Geſetzes nicht we-
nig beytragen. Am wenigſten
ungenau ſcheint hierin Hufe-
land Geiſt des Römiſchen Rechts
Th. 1. Gieſſen 1813. S. 13—19.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |