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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 37. Mangelhafte Gesetze. Unrichtiger Ausdruck.
zusammen zu stellen, und es wurde blos deswegen der
concrete Ausdruck fundus gebraucht, weil es an einem
entsprechenden abstracten Ausdruck fehlte. Daher wurde
jenes Wort ausdehnend auf alle unbewegliche Sachen,
also auch auf Häuser, bezogen, und diese Auslegung
scheint auch niemals bestritten gewesen zu seyn (l). -- In
manchen Gesetzen freylich, welche von concreten Fällen
handeln, wird ausdrücklich hinzugefügt, daß dieselben nicht
als bloßer Ausdruck abstracterer Regeln angesehen wer-
den sollen: durch eine solche Vorschrift ist diese Art aus-
dehnender Erklärung ausdrücklich ausgeschlossen (m). --
Endlich gehört zu dieser Art ausdehnender Auslegung auch
die Annahme eines indirecten Ausdrucks, welche man das
argumentum a contrario nennt. Es kann nämlich eine
Regel bis zu einer bestimmten Gränze dergestalt ausge-
sprochen seyn, daß darin der bestimmte Gedanle enthalten
ist, jenseits dieser Gränze solle das Entgegengesetzte gelten.
So z. B. wenn der Prätor eine Klage einführte mit dem
gewöhnlichen Ausdruck: intra annum judicium dabo, so
lag darin zugleich der Sinn: post annum non dabo, und
die Beziehung des Ausdrucks hierauf ist eine unzweifel-
hafte ausdehnende Auslegung (n). So sagte die L. Julia

(l) Cicero, top. § 4.
(m) Beyspiele sind L. 10 C.
de revoc. don.
(8. 56.) und Nov.
115. C. 3 pr.
(n) L. 22 de leg. (1. 3.) "Cum
lex in praeteritum quid indul-
get, in futurum vetat."
Donel-
lus (I. 14.) erklärt diese schwie-
rige Stelle mit vieler Wahr-
scheinlichkeit von Fällen der hier
beschriebenen Art, so daß das
praeteritum und futurum nicht
auf den Zeitpunkt des erlassenen
Gesetzes zu beziehen ist (da ja

§. 37. Mangelhafte Geſetze. Unrichtiger Ausdruck.
zuſammen zu ſtellen, und es wurde blos deswegen der
concrete Ausdruck fundus gebraucht, weil es an einem
entſprechenden abſtracten Ausdruck fehlte. Daher wurde
jenes Wort ausdehnend auf alle unbewegliche Sachen,
alſo auch auf Häuſer, bezogen, und dieſe Auslegung
ſcheint auch niemals beſtritten geweſen zu ſeyn (l). — In
manchen Geſetzen freylich, welche von concreten Fällen
handeln, wird ausdrücklich hinzugefügt, daß dieſelben nicht
als bloßer Ausdruck abſtracterer Regeln angeſehen wer-
den ſollen: durch eine ſolche Vorſchrift iſt dieſe Art aus-
dehnender Erklärung ausdrücklich ausgeſchloſſen (m). —
Endlich gehört zu dieſer Art ausdehnender Auslegung auch
die Annahme eines indirecten Ausdrucks, welche man das
argumentum a contrario nennt. Es kann nämlich eine
Regel bis zu einer beſtimmten Gränze dergeſtalt ausge-
ſprochen ſeyn, daß darin der beſtimmte Gedanle enthalten
iſt, jenſeits dieſer Gränze ſolle das Entgegengeſetzte gelten.
So z. B. wenn der Prätor eine Klage einführte mit dem
gewöhnlichen Ausdruck: intra annum judicium dabo, ſo
lag darin zugleich der Sinn: post annum non dabo, und
die Beziehung des Ausdrucks hierauf iſt eine unzweifel-
hafte ausdehnende Auslegung (n). So ſagte die L. Julia

(l) Cicero, top. § 4.
(m) Beyſpiele ſind L. 10 C.
de revoc. don.
(8. 56.) und Nov.
115. C. 3 pr.
(n) L. 22 de leg. (1. 3.) „Cum
lex in praeteritum quid indul-
get, in futurum vetat.”
Donel-
lus (I. 14.) erklärt dieſe ſchwie-
rige Stelle mit vieler Wahr-
ſcheinlichkeit von Fällen der hier
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praeteritum und futurum nicht
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Geſetzes zu beziehen iſt (da ja
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[237/0293] §. 37. Mangelhafte Geſetze. Unrichtiger Ausdruck. zuſammen zu ſtellen, und es wurde blos deswegen der concrete Ausdruck fundus gebraucht, weil es an einem entſprechenden abſtracten Ausdruck fehlte. Daher wurde jenes Wort ausdehnend auf alle unbewegliche Sachen, alſo auch auf Häuſer, bezogen, und dieſe Auslegung ſcheint auch niemals beſtritten geweſen zu ſeyn (l). — In manchen Geſetzen freylich, welche von concreten Fällen handeln, wird ausdrücklich hinzugefügt, daß dieſelben nicht als bloßer Ausdruck abſtracterer Regeln angeſehen wer- den ſollen: durch eine ſolche Vorſchrift iſt dieſe Art aus- dehnender Erklärung ausdrücklich ausgeſchloſſen (m). — Endlich gehört zu dieſer Art ausdehnender Auslegung auch die Annahme eines indirecten Ausdrucks, welche man das argumentum a contrario nennt. Es kann nämlich eine Regel bis zu einer beſtimmten Gränze dergeſtalt ausge- ſprochen ſeyn, daß darin der beſtimmte Gedanle enthalten iſt, jenſeits dieſer Gränze ſolle das Entgegengeſetzte gelten. So z. B. wenn der Prätor eine Klage einführte mit dem gewöhnlichen Ausdruck: intra annum judicium dabo, ſo lag darin zugleich der Sinn: post annum non dabo, und die Beziehung des Ausdrucks hierauf iſt eine unzweifel- hafte ausdehnende Auslegung (n). So ſagte die L. Julia (l) Cicero, top. § 4. (m) Beyſpiele ſind L. 10 C. de revoc. don. (8. 56.) und Nov. 115. C. 3 pr. (n) L. 22 de leg. (1. 3.) „Cum lex in praeteritum quid indul- get, in futurum vetat.” Donel- lus (I. 14.) erklärt dieſe ſchwie- rige Stelle mit vieler Wahr- ſcheinlichkeit von Fällen der hier beſchriebenen Art, ſo daß das praeteritum und futurum nicht auf den Zeitpunkt des erlaſſenen Geſetzes zu beziehen iſt (da ja

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/293>, abgerufen am 21.11.2024.