Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. Weise. Der wahre Gerichtsgebrauch, als die neueste Ver-arbeitung der früher vorhandenen Rechtsquellen, geht al- lem Übrigen vor. Dann folgen in der Reihe der Anwen- dung die Reichsgesetze. Ferner das canonische Recht. Zu- letzt das Römische Recht. -- Nur die Rangordnung der zwey letzten Stücke bedarf einer genaueren Erörterung. Ob nämlich das canonische Recht (bey Fragen des Pri- (d) (Hübner) Berichtigun-
gen und Zusätze zu Höpfner S. 14--22. Mühlenbruch I. § 70. -- Richtigere Ansichten finden sich bey Böhmer Jus eccl. prot. Lib. 1. Tit. 2 § 70--73, der die Frage sehr ausführlich erörtert, ohne je- doch zu einem klar bestimmten Resultate zu kommen. Vgl. auch Hofacker I. § 53. Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. Weiſe. Der wahre Gerichtsgebrauch, als die neueſte Ver-arbeitung der früher vorhandenen Rechtsquellen, geht al- lem Übrigen vor. Dann folgen in der Reihe der Anwen- dung die Reichsgeſetze. Ferner das canoniſche Recht. Zu- letzt das Römiſche Recht. — Nur die Rangordnung der zwey letzten Stücke bedarf einer genaueren Erörterung. Ob nämlich das canoniſche Recht (bey Fragen des Pri- (d) (Hübner) Berichtigun-
gen und Zuſätze zu Höpfner S. 14—22. Mühlenbruch I. § 70. — Richtigere Anſichten finden ſich bey Böhmer Jus eccl. prot. Lib. 1. Tit. 2 § 70—73, der die Frage ſehr ausführlich erörtert, ohne je- doch zu einem klar beſtimmten Reſultate zu kommen. Vgl. auch Hofacker I. § 53. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0322" n="266"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Auslegung der Geſetze.</fw><lb/> Weiſe. Der wahre Gerichtsgebrauch, als die neueſte Ver-<lb/> arbeitung der früher vorhandenen Rechtsquellen, geht al-<lb/> lem Übrigen vor. Dann folgen in der Reihe der Anwen-<lb/> dung die Reichsgeſetze. Ferner das canoniſche Recht. Zu-<lb/> letzt das Römiſche Recht. — Nur die Rangordnung der<lb/> zwey letzten Stücke bedarf einer genaueren Erörterung.</p><lb/> <p>Ob nämlich das canoniſche Recht (bey Fragen des Pri-<lb/> vatrechts) dem Römiſchen vorgehe, darüber wird ſehr ge-<lb/> ſtritten. Zwar das iſt unzweifelhaft, daß auch hier vor<lb/> Allem eine Vereinigung verſucht werden müſſe. Für den<lb/> Fall aber, da eine ſolche nicht gelingen will, da vielleicht<lb/> die Abſicht einer Abänderung klar vorliegt, iſt folgende<lb/> Behauptung aufgeſtellt worden. Beide Rechte, ſagt man,<lb/> gelten nicht aus eigener Kraft, ſondern vermittelſt der<lb/> Reception; dieſe hat bey uns für beide zu derſelben Zeit<lb/> ſtatt gefunden, alſo ſind ſie für uns gleichzeitig, keines<lb/> hat vor dem anderen einen regelmäßigen Vorzug, und in<lb/> jedem einzelnen Widerſpruch kann der Vorzug nur durch<lb/> einen beſonderen Gerichtsgebrauch beſtimmt werden <note place="foot" n="(d)">(<hi rendition="#g">Hübner</hi>) Berichtigun-<lb/> gen und Zuſätze zu Höpfner S.<lb/> 14—22. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Mühlenbruch</hi> I.</hi> § 70.<lb/> — Richtigere Anſichten finden ſich<lb/> bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Böhmer</hi> Jus eccl. prot. Lib. 1.<lb/> Tit.</hi> 2 § 70—73, der die Frage<lb/> ſehr ausführlich erörtert, ohne je-<lb/> doch zu einem klar beſtimmten<lb/> Reſultate zu kommen. Vgl. auch<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Hofacker</hi> I.</hi> § 53.</note>. —<lb/> Allein das canoniſche Recht hat zu dem Römiſchen, bey<lb/> privatrechtlichen Gegenſtänden, ganz das Verhältniß von<lb/> Novellen: beſonders die Decretalen, in welchen der Con-<lb/> flict vorzugsweiſe ſeinen Sitz hat. In dieſem Verhältniß<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [266/0322]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
Weiſe. Der wahre Gerichtsgebrauch, als die neueſte Ver-
arbeitung der früher vorhandenen Rechtsquellen, geht al-
lem Übrigen vor. Dann folgen in der Reihe der Anwen-
dung die Reichsgeſetze. Ferner das canoniſche Recht. Zu-
letzt das Römiſche Recht. — Nur die Rangordnung der
zwey letzten Stücke bedarf einer genaueren Erörterung.
Ob nämlich das canoniſche Recht (bey Fragen des Pri-
vatrechts) dem Römiſchen vorgehe, darüber wird ſehr ge-
ſtritten. Zwar das iſt unzweifelhaft, daß auch hier vor
Allem eine Vereinigung verſucht werden müſſe. Für den
Fall aber, da eine ſolche nicht gelingen will, da vielleicht
die Abſicht einer Abänderung klar vorliegt, iſt folgende
Behauptung aufgeſtellt worden. Beide Rechte, ſagt man,
gelten nicht aus eigener Kraft, ſondern vermittelſt der
Reception; dieſe hat bey uns für beide zu derſelben Zeit
ſtatt gefunden, alſo ſind ſie für uns gleichzeitig, keines
hat vor dem anderen einen regelmäßigen Vorzug, und in
jedem einzelnen Widerſpruch kann der Vorzug nur durch
einen beſonderen Gerichtsgebrauch beſtimmt werden (d). —
Allein das canoniſche Recht hat zu dem Römiſchen, bey
privatrechtlichen Gegenſtänden, ganz das Verhältniß von
Novellen: beſonders die Decretalen, in welchen der Con-
flict vorzugsweiſe ſeinen Sitz hat. In dieſem Verhältniß
(d) (Hübner) Berichtigun-
gen und Zuſätze zu Höpfner S.
14—22. Mühlenbruch I. § 70.
— Richtigere Anſichten finden ſich
bey Böhmer Jus eccl. prot. Lib. 1.
Tit. 2 § 70—73, der die Frage
ſehr ausführlich erörtert, ohne je-
doch zu einem klar beſtimmten
Reſultate zu kommen. Vgl. auch
Hofacker I. § 53.
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