Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze. umgekehrt eine besonnene eigene Erklärung des Gesetzge-bers: eine solche aber ist wie ein Justinianisches Edict anzusehen, und jeder anderen widersprechenden Stelle vor- zuziehen (e). Meistens aber wird weder der eine noch der andere Fall angenommen werden können, vielmehr werden beide Stellen, die der Institutionen und die der Digesten, als einander ergänzend anzusehen seyn: dieses aber ge- hört zu der systematischen Vereinigung (§ 44), wodurch jedes andere Verfahren überflüssig wird (f). Was soll endlich geschehen in den Fällen, in welchen wissen nun jetzt, daß jene un- passenden Worte blos unbedacht- samerweise abgeschrieben sind aus Gajus IV. § 61, zu dessen Zeit also die Beschränkung noch Gül- tigkeit hatte. (e) Thibaut a. a. O., S. 96. (f) Dahin rechne ich folgende
Fälle. § 25 J. de rer. div. (2. 1.) und L. 7 § 7 de a. rer. dom. (41. 1.) ergänzen sich gegenseitig. Die Institutionenstelle ist voll- ständiger durch die Regel wegen des gemischten Eigenthums: die Pandektenstelle dagegen durch die genauere Erwägung und Berich- tigung des Falles vom gedrosche- nen Getraide. Beide Stellen müssen daher in Gedanken ver- schmolzen werden. -- Eben so wird L. 2 § 6 mand. (17. 1.) nur noch ergänzt durch den Schluß von § 6 J. de mand. (3. 27.). Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. umgekehrt eine beſonnene eigene Erklärung des Geſetzge-bers: eine ſolche aber iſt wie ein Juſtinianiſches Edict anzuſehen, und jeder anderen widerſprechenden Stelle vor- zuziehen (e). Meiſtens aber wird weder der eine noch der andere Fall angenommen werden können, vielmehr werden beide Stellen, die der Inſtitutionen und die der Digeſten, als einander ergänzend anzuſehen ſeyn: dieſes aber ge- hört zu der ſyſtematiſchen Vereinigung (§ 44), wodurch jedes andere Verfahren überflüſſig wird (f). Was ſoll endlich geſchehen in den Fällen, in welchen wiſſen nun jetzt, daß jene un- paſſenden Worte blos unbedacht- ſamerweiſe abgeſchrieben ſind aus Gajus IV. § 61, zu deſſen Zeit alſo die Beſchränkung noch Gül- tigkeit hatte. (e) Thibaut a. a. O., S. 96. (f) Dahin rechne ich folgende
Fälle. § 25 J. de rer. div. (2. 1.) und L. 7 § 7 de a. rer. dom. (41. 1.) ergänzen ſich gegenſeitig. Die Inſtitutionenſtelle iſt voll- ſtändiger durch die Regel wegen des gemiſchten Eigenthums: die Pandektenſtelle dagegen durch die genauere Erwägung und Berich- tigung des Falles vom gedroſche- nen Getraide. Beide Stellen müſſen daher in Gedanken ver- ſchmolzen werden. — Eben ſo wird L. 2 § 6 mand. (17. 1.) nur noch ergänzt durch den Schluß von § 6 J. de mand. (3. 27.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0342" n="286"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Auslegung der Geſetze.</fw><lb/> umgekehrt eine beſonnene eigene Erklärung des Geſetzge-<lb/> bers: eine ſolche aber iſt wie ein Juſtinianiſches Edict<lb/> anzuſehen, und jeder anderen widerſprechenden Stelle vor-<lb/> zuziehen <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#g">Thibaut</hi> a. a. O., S. 96.</note>. Meiſtens aber wird weder der eine noch der<lb/> andere Fall angenommen werden können, vielmehr werden<lb/> beide Stellen, die der Inſtitutionen und die der Digeſten,<lb/> als einander ergänzend anzuſehen ſeyn: dieſes aber ge-<lb/> hört zu der ſyſtematiſchen Vereinigung (§ 44), wodurch<lb/> jedes andere Verfahren überflüſſig wird <note place="foot" n="(f)">Dahin rechne ich folgende<lb/> Fälle. § 25 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de rer. div.</hi></hi> (2. 1.)<lb/> und <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 § 7 <hi rendition="#i">de a. rer. dom.</hi></hi><lb/> (41. 1.) ergänzen ſich gegenſeitig.<lb/> Die Inſtitutionenſtelle iſt voll-<lb/> ſtändiger durch die Regel wegen<lb/> des gemiſchten Eigenthums: die<lb/> Pandektenſtelle dagegen durch die<lb/> genauere Erwägung und Berich-<lb/> tigung des Falles vom gedroſche-<lb/> nen Getraide. Beide Stellen<lb/> müſſen daher in Gedanken ver-<lb/> ſchmolzen werden. — Eben ſo<lb/> wird <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 6 <hi rendition="#i">mand.</hi></hi> (17. 1.) nur<lb/> noch ergänzt durch den Schluß<lb/> von § 6 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">J. de mand.</hi></hi> (3. 27.).</note>.</p><lb/> <p>Was ſoll endlich geſchehen in den Fällen, in welchen<lb/> beide Arten der Vereinigung nicht anwendbar ſind (§ 44),<lb/> obgleich ein Widerſpruch durchaus eingeräumt werden<lb/> muß? Es bleibt Nichts übrig, als unter beiden wider-<lb/> ſprechenden Stellen diejenige vorzuziehen, welche den übri-<lb/> gen unzweifelhaften Grundſätzen der Juſtinianiſchen Ge-<lb/> ſetzgebung am meiſten entſpricht. Dieſe Regel beruht auf<lb/> der Vorausſetzung der organiſchen Einheit der Römiſchen<lb/> Geſetzgebung, welche wiederum in der allgemeinen Natur<lb/> des poſitiven Rechts überhaupt (§ 5) ihre tiefere Begrün-<lb/><note xml:id="seg2pn_38_2" prev="#seg2pn_38_1" place="foot" n="(d)">wiſſen nun jetzt, daß jene un-<lb/> paſſenden Worte blos unbedacht-<lb/> ſamerweiſe abgeſchrieben ſind aus<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> IV.</hi> § 61, zu deſſen Zeit<lb/> alſo die Beſchränkung noch Gül-<lb/> tigkeit hatte.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [286/0342]
Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
umgekehrt eine beſonnene eigene Erklärung des Geſetzge-
bers: eine ſolche aber iſt wie ein Juſtinianiſches Edict
anzuſehen, und jeder anderen widerſprechenden Stelle vor-
zuziehen (e). Meiſtens aber wird weder der eine noch der
andere Fall angenommen werden können, vielmehr werden
beide Stellen, die der Inſtitutionen und die der Digeſten,
als einander ergänzend anzuſehen ſeyn: dieſes aber ge-
hört zu der ſyſtematiſchen Vereinigung (§ 44), wodurch
jedes andere Verfahren überflüſſig wird (f).
Was ſoll endlich geſchehen in den Fällen, in welchen
beide Arten der Vereinigung nicht anwendbar ſind (§ 44),
obgleich ein Widerſpruch durchaus eingeräumt werden
muß? Es bleibt Nichts übrig, als unter beiden wider-
ſprechenden Stellen diejenige vorzuziehen, welche den übri-
gen unzweifelhaften Grundſätzen der Juſtinianiſchen Ge-
ſetzgebung am meiſten entſpricht. Dieſe Regel beruht auf
der Vorausſetzung der organiſchen Einheit der Römiſchen
Geſetzgebung, welche wiederum in der allgemeinen Natur
des poſitiven Rechts überhaupt (§ 5) ihre tiefere Begrün-
(d)
(e) Thibaut a. a. O., S. 96.
(f) Dahin rechne ich folgende
Fälle. § 25 J. de rer. div. (2. 1.)
und L. 7 § 7 de a. rer. dom.
(41. 1.) ergänzen ſich gegenſeitig.
Die Inſtitutionenſtelle iſt voll-
ſtändiger durch die Regel wegen
des gemiſchten Eigenthums: die
Pandektenſtelle dagegen durch die
genauere Erwägung und Berich-
tigung des Falles vom gedroſche-
nen Getraide. Beide Stellen
müſſen daher in Gedanken ver-
ſchmolzen werden. — Eben ſo
wird L. 2 § 6 mand. (17. 1.) nur
noch ergänzt durch den Schluß
von § 6 J. de mand. (3. 27.).
(d) wiſſen nun jetzt, daß jene un-
paſſenden Worte blos unbedacht-
ſamerweiſe abgeſchrieben ſind aus
Gajus IV. § 61, zu deſſen Zeit
alſo die Beſchränkung noch Gül-
tigkeit hatte.
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