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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Gesetze.
steht, wohin die streitige Regel unmittelbar gehört, die
andere an einem davon entfernten Ort. Denn von der
ersten kann nun angenommen werden, daß die Compila-
toren von dem Sinn und Einfluß derselben, bey ihrer
Aufnahme, ein deutliches Bewußtseyn hatten, anstatt daß
bey der zweyten das, was den Widerspruch begründet,
leichter übersehen werden konnte. Daher drückt also jene
Stelle den Sinn der Gesetzgebung im Ganzen zuverlässiger
aus als diese (h).

Zwar ist nicht weg zu läugnen Justinians bestimmte
Versicherung, daß Widersprüche nicht vorkommen (§ 44. a.);
allein was vermag diese Versicherung gegen die augen-
scheinliche Wirklichkeit, und gegen das unabweisliche Be-
dürfniß einer Aufhebung des Widerspruchs wo er uns be-
gegnet? Ja man könnte selbst bezweifeln, ob es mit jener
Versicherung so gründlicher Ernst gewesen sey. In dem
Plane freylich lag die Verhütung von Widersprüchen: aber
eben so auch die Verhütung von Wiederholungen und von
Auslassung wichtiger Stellen des älteren Rechts (similia
und praetermissa). Nun wird ausdrücklich erklärt, es
möchten doch wohl Versehen dieser zwey letzten Arten vor-
gefallen seyn, und diese werden sehr richtig entschuldigt
mit der Schwäche der menschlichen Natur (i). Allein diese
Entschuldigung, und also auch das Bekenntniß, worauf

(h) Aus diesem Grund wird
der § 3 J. de usufr. (2. 4.) vor-
gezogen werden müssen der L. 66
de j. dot.
(23. 3).
(i) L. 2 § 14. 16 C. de vet. j.
enucl.
(1. 17.)

Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze.
ſteht, wohin die ſtreitige Regel unmittelbar gehört, die
andere an einem davon entfernten Ort. Denn von der
erſten kann nun angenommen werden, daß die Compila-
toren von dem Sinn und Einfluß derſelben, bey ihrer
Aufnahme, ein deutliches Bewußtſeyn hatten, anſtatt daß
bey der zweyten das, was den Widerſpruch begründet,
leichter überſehen werden konnte. Daher drückt alſo jene
Stelle den Sinn der Geſetzgebung im Ganzen zuverläſſiger
aus als dieſe (h).

Zwar iſt nicht weg zu läugnen Juſtinians beſtimmte
Verſicherung, daß Widerſprüche nicht vorkommen (§ 44. a.);
allein was vermag dieſe Verſicherung gegen die augen-
ſcheinliche Wirklichkeit, und gegen das unabweisliche Be-
dürfniß einer Aufhebung des Widerſpruchs wo er uns be-
gegnet? Ja man könnte ſelbſt bezweifeln, ob es mit jener
Verſicherung ſo gründlicher Ernſt geweſen ſey. In dem
Plane freylich lag die Verhütung von Widerſprüchen: aber
eben ſo auch die Verhütung von Wiederholungen und von
Auslaſſung wichtiger Stellen des älteren Rechts (similia
und praetermissa). Nun wird ausdrücklich erklärt, es
möchten doch wohl Verſehen dieſer zwey letzten Arten vor-
gefallen ſeyn, und dieſe werden ſehr richtig entſchuldigt
mit der Schwäche der menſchlichen Natur (i). Allein dieſe
Entſchuldigung, und alſo auch das Bekenntniß, worauf

(h) Aus dieſem Grund wird
der § 3 J. de usufr. (2. 4.) vor-
gezogen werden müſſen der L. 66
de j. dot.
(23. 3).
(i) L. 2 § 14. 16 C. de vet. j.
enucl.
(1. 17.)
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[288/0344] Buch I. Quellen. Kap. IV. Auslegung der Geſetze. ſteht, wohin die ſtreitige Regel unmittelbar gehört, die andere an einem davon entfernten Ort. Denn von der erſten kann nun angenommen werden, daß die Compila- toren von dem Sinn und Einfluß derſelben, bey ihrer Aufnahme, ein deutliches Bewußtſeyn hatten, anſtatt daß bey der zweyten das, was den Widerſpruch begründet, leichter überſehen werden konnte. Daher drückt alſo jene Stelle den Sinn der Geſetzgebung im Ganzen zuverläſſiger aus als dieſe (h). Zwar iſt nicht weg zu läugnen Juſtinians beſtimmte Verſicherung, daß Widerſprüche nicht vorkommen (§ 44. a.); allein was vermag dieſe Verſicherung gegen die augen- ſcheinliche Wirklichkeit, und gegen das unabweisliche Be- dürfniß einer Aufhebung des Widerſpruchs wo er uns be- gegnet? Ja man könnte ſelbſt bezweifeln, ob es mit jener Verſicherung ſo gründlicher Ernſt geweſen ſey. In dem Plane freylich lag die Verhütung von Widerſprüchen: aber eben ſo auch die Verhütung von Wiederholungen und von Auslaſſung wichtiger Stellen des älteren Rechts (similia und praetermissa). Nun wird ausdrücklich erklärt, es möchten doch wohl Verſehen dieſer zwey letzten Arten vor- gefallen ſeyn, und dieſe werden ſehr richtig entſchuldigt mit der Schwäche der menſchlichen Natur (i). Allein dieſe Entſchuldigung, und alſo auch das Bekenntniß, worauf (h) Aus dieſem Grund wird der § 3 J. de usufr. (2. 4.) vor- gezogen werden müſſen der L. 66 de j. dot. (23. 3). (i) L. 2 § 14. 16 C. de vet. j. enucl. (1. 17.)

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 288. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/344>, abgerufen am 24.11.2024.