§. 49. Praktischer Werth der Römischen Aussprüche.
können. Geist und Kenntniß werden bey dem Richter, dem die Auslegung gestattet ist, nicht einmal das Bedürf- niß einer Anfrage entstehen lassen. In Justinians Reich mögen sich die Richter, denen er die Auslegung verboten hatte, durch Gedankenlosigkeit und Willkühr geholfen ha- ben, ohne zu häufigeren Anfragen zu schreiten, als der Kaiser zu erledigen im Stande war.
§. 49. Praktischer Werth der Römischen Aussprüche über die Auslegung.
Nachdem die Bestimmungen des Römischen Rechts über die Auslegung dargestellt worden sind (§ 47. 48), ist nun zu untersuchen, welchen Werth dieselben, da wo über- haupt Römisches Recht gilt, für uns haben. Diese Frage ist offenbar verwandt mit der gleichnamigen, schon oben beantworteten, Frage über die Rechtsquellen (§ 27), aber zugleich auch von ihr verschieden. Denn dort war die Rede von der Erzeugung des Rechts, die an sich dem öffentlichen Rechte angehört; hier ist die Rede von der Aufnahme desselben, also von dem Verhalten der Einzel- nen ihm gegenüber, und warum sollte nicht dafür, so gut wie für alles Andere was die Einzelnen betrifft, das Rö- mische Recht die Regel darbieten können?
Nur müßte dabey schon aus formellen Gründen Eine Ju- stinianische Constitution, die L. 3 C. de vet. jure enucleando, ausgeschlossen bleiben, weil diese unter die restituirten Stel-
§. 49. Praktiſcher Werth der Römiſchen Ausſprüche.
können. Geiſt und Kenntniß werden bey dem Richter, dem die Auslegung geſtattet iſt, nicht einmal das Bedürf- niß einer Anfrage entſtehen laſſen. In Juſtinians Reich mögen ſich die Richter, denen er die Auslegung verboten hatte, durch Gedankenloſigkeit und Willkühr geholfen ha- ben, ohne zu häufigeren Anfragen zu ſchreiten, als der Kaiſer zu erledigen im Stande war.
§. 49. Praktiſcher Werth der Römiſchen Ausſprüche über die Auslegung.
Nachdem die Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über die Auslegung dargeſtellt worden ſind (§ 47. 48), iſt nun zu unterſuchen, welchen Werth dieſelben, da wo über- haupt Römiſches Recht gilt, für uns haben. Dieſe Frage iſt offenbar verwandt mit der gleichnamigen, ſchon oben beantworteten, Frage über die Rechtsquellen (§ 27), aber zugleich auch von ihr verſchieden. Denn dort war die Rede von der Erzeugung des Rechts, die an ſich dem öffentlichen Rechte angehört; hier iſt die Rede von der Aufnahme deſſelben, alſo von dem Verhalten der Einzel- nen ihm gegenüber, und warum ſollte nicht dafür, ſo gut wie für alles Andere was die Einzelnen betrifft, das Rö- miſche Recht die Regel darbieten können?
Nur müßte dabey ſchon aus formellen Gründen Eine Ju- ſtinianiſche Conſtitution, die L. 3 C. de vet. jure enucleando, ausgeſchloſſen bleiben, weil dieſe unter die reſtituirten Stel-
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§. 49. Praktiſcher Werth der Römiſchen Ausſprüche.
können. Geiſt und Kenntniß werden bey dem Richter,
dem die Auslegung geſtattet iſt, nicht einmal das Bedürf-
niß einer Anfrage entſtehen laſſen. In Juſtinians Reich
mögen ſich die Richter, denen er die Auslegung verboten
hatte, durch Gedankenloſigkeit und Willkühr geholfen ha-
ben, ohne zu häufigeren Anfragen zu ſchreiten, als der
Kaiſer zu erledigen im Stande war.
§. 49.
Praktiſcher Werth der Römiſchen Ausſprüche
über die Auslegung.
Nachdem die Beſtimmungen des Römiſchen Rechts über
die Auslegung dargeſtellt worden ſind (§ 47. 48), iſt nun
zu unterſuchen, welchen Werth dieſelben, da wo über-
haupt Römiſches Recht gilt, für uns haben. Dieſe Frage
iſt offenbar verwandt mit der gleichnamigen, ſchon oben
beantworteten, Frage über die Rechtsquellen (§ 27), aber
zugleich auch von ihr verſchieden. Denn dort war die
Rede von der Erzeugung des Rechts, die an ſich dem
öffentlichen Rechte angehört; hier iſt die Rede von der
Aufnahme deſſelben, alſo von dem Verhalten der Einzel-
nen ihm gegenüber, und warum ſollte nicht dafür, ſo gut
wie für alles Andere was die Einzelnen betrifft, das Rö-
miſche Recht die Regel darbieten können?
Nur müßte dabey ſchon aus formellen Gründen Eine Ju-
ſtinianiſche Conſtitution, die L. 3 C. de vet. jure enucleando,
ausgeſchloſſen bleiben, weil dieſe unter die reſtituirten Stel-
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 311. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/367>, abgerufen am 24.11.2024.
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