Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. I. Wesen und Arten. 3) Patronatus. Die Freylassung macht den Sklaven 4) Mancipii causa. Da die Herrschaft des Vaters Edict des K. Claudius die hart-
herzige Dereliction eines kran- ken Sklaven diesem die Latini- tät geben sollte. L. 2 qui sine manum. (40. 8.). L. un. § 3 C. de lat. libert. (7. 6.). Die Regel blieb daneben unverändert. -- Der Zustand des servus poe- nae war härter, als der des ser- vus fisci: daher wurde der Ver- urtheilte durch Begnadigung ser- vus fisci, und das Kind der zu den Bergwerken verurtheilten Frau galt als servus fisci. L. 24 § 5. 6. de fideic. lib. (40. 5.). Auf der andern Seite aber konnten die herrenlosen Sklaven niemals in Libertinität gerathen: wurden sie also frey (durch Restitution des Verurtheilten, oder durch Postliminium des Gefangenen), so wurden sie wieder Ingenui. Paulus IV. 8. § 24. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten. 3) Patronatus. Die Freylaſſung macht den Sklaven 4) Mancipii causa. Da die Herrſchaft des Vaters Edict des K. Claudius die hart-
herzige Dereliction eines kran- ken Sklaven dieſem die Latini- tät geben ſollte. L. 2 qui sine manum. (40. 8.). L. un. § 3 C. de lat. libert. (7. 6.). Die Regel blieb daneben unverändert. — Der Zuſtand des servus poe- nae war härter, als der des ser- vus fisci: daher wurde der Ver- urtheilte durch Begnadigung ser- vus fisci, und das Kind der zu den Bergwerken verurtheilten Frau galt als servus fisci. L. 24 § 5. 6. de fideic. lib. (40. 5.). Auf der andern Seite aber konnten die herrenloſen Sklaven niemals in Libertinität gerathen: wurden ſie alſo frey (durch Reſtitution des Verurtheilten, oder durch Poſtliminium des Gefangenen), ſo wurden ſie wieder Ingenui. Paulus IV. 8. § 24. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0416" n="360"/> <fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">I.</hi> Weſen und Arten.</fw><lb/> <p>3) <hi rendition="#aq">Patronatus.</hi> Die Freylaſſung macht den Sklaven<lb/> zu einem Freyen, und ertheilt ihm nach Umſtänden bald<lb/> einen höheren, bald einen niederen Stand unter den Freyen.<lb/> Daneben ſteht aber ein perſönliches Verhältniß zwiſchen<lb/> dem Patron und dem Freygelaſſenen, welches auch ſelbſt<lb/> wieder die Natur eines Familienverhältniſſes annimmt, ſo<lb/> wie das Sklavenverhältniß dieſe Natur hatte, aus wel-<lb/> chem es durch Umwandlung hervorgieng. Das Patronat<lb/> hat bedeutenden Einfluß auf das Vermögensrecht, indem<lb/> ſich daran auf mannichfaltige Weiſe theils Erbfolge, theils<lb/> Obligationen anknüpfen. Dazu kommen noch Inſtitute<lb/> des Criminalrechts, welche zum Schutz der hohen Stel-<lb/> lung des Patrons, gegenüber dem Freygelaſſenen, be-<lb/> ſtimmt ſind.</p><lb/> <p>4) <hi rendition="#aq">Mancipii causa.</hi> Da die Herrſchaft des Vaters<lb/> über die Kinder in der älteſten Zeit vom Eigenthum in<lb/> der That kaum verſchieden war, ſo konnte er ſie auch<lb/> veräußern, und daſſelbe galt für den Ehemann, der die<lb/> Frau gleich einer Tochter <hi rendition="#aq">in manu</hi> hatte. Allein dieſe<lb/><note xml:id="seg2pn_47_2" prev="#seg2pn_47_1" place="foot" n="(a)">Edict des K. Claudius die hart-<lb/> herzige Dereliction eines <hi rendition="#g">kran-<lb/> ken</hi> Sklaven dieſem die Latini-<lb/> tät geben ſollte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">qui sine<lb/> manum.</hi> (40. 8.). <hi rendition="#i">L. un.</hi> § 3<lb/><hi rendition="#i">C. de lat. libert.</hi></hi> (7. 6.). Die<lb/> Regel blieb daneben unverändert.<lb/> — Der Zuſtand des <hi rendition="#aq">servus poe-<lb/> nae</hi> war härter, als der des <hi rendition="#aq">ser-<lb/> vus fisci:</hi> daher wurde der Ver-<lb/> urtheilte durch Begnadigung <hi rendition="#aq">ser-<lb/> vus fisci,</hi> und das Kind der zu den<lb/> Bergwerken verurtheilten Frau<lb/> galt als <hi rendition="#aq">servus fisci. <hi rendition="#i">L.</hi> 24 § 5.<lb/> 6. <hi rendition="#i">de fideic. lib.</hi></hi> (40. 5.). Auf<lb/> der andern Seite aber konnten<lb/> die herrenloſen Sklaven niemals<lb/> in Libertinität gerathen: wurden<lb/> ſie alſo frey (durch Reſtitution<lb/> des Verurtheilten, oder durch<lb/> Poſtliminium des Gefangenen),<lb/> ſo wurden ſie wieder <hi rendition="#aq">Ingenui.<lb/><hi rendition="#k">Paulus</hi> IV.</hi> 8. § 24.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [360/0416]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. I. Weſen und Arten.
3) Patronatus. Die Freylaſſung macht den Sklaven
zu einem Freyen, und ertheilt ihm nach Umſtänden bald
einen höheren, bald einen niederen Stand unter den Freyen.
Daneben ſteht aber ein perſönliches Verhältniß zwiſchen
dem Patron und dem Freygelaſſenen, welches auch ſelbſt
wieder die Natur eines Familienverhältniſſes annimmt, ſo
wie das Sklavenverhältniß dieſe Natur hatte, aus wel-
chem es durch Umwandlung hervorgieng. Das Patronat
hat bedeutenden Einfluß auf das Vermögensrecht, indem
ſich daran auf mannichfaltige Weiſe theils Erbfolge, theils
Obligationen anknüpfen. Dazu kommen noch Inſtitute
des Criminalrechts, welche zum Schutz der hohen Stel-
lung des Patrons, gegenüber dem Freygelaſſenen, be-
ſtimmt ſind.
4) Mancipii causa. Da die Herrſchaft des Vaters
über die Kinder in der älteſten Zeit vom Eigenthum in
der That kaum verſchieden war, ſo konnte er ſie auch
veräußern, und daſſelbe galt für den Ehemann, der die
Frau gleich einer Tochter in manu hatte. Allein dieſe
(a)
(a) Edict des K. Claudius die hart-
herzige Dereliction eines kran-
ken Sklaven dieſem die Latini-
tät geben ſollte. L. 2 qui sine
manum. (40. 8.). L. un. § 3
C. de lat. libert. (7. 6.). Die
Regel blieb daneben unverändert.
— Der Zuſtand des servus poe-
nae war härter, als der des ser-
vus fisci: daher wurde der Ver-
urtheilte durch Begnadigung ser-
vus fisci, und das Kind der zu den
Bergwerken verurtheilten Frau
galt als servus fisci. L. 24 § 5.
6. de fideic. lib. (40. 5.). Auf
der andern Seite aber konnten
die herrenloſen Sklaven niemals
in Libertinität gerathen: wurden
ſie alſo frey (durch Reſtitution
des Verurtheilten, oder durch
Poſtliminium des Gefangenen),
ſo wurden ſie wieder Ingenui.
Paulus IV. 8. § 24.
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