Bey den Römischen Juristen finden sich zwey Einthei- lungen des Rechts in Beziehung auf seine allgemeine Ent- stehung. Die eine ist zweygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen- tium oder naturale). Die andere ist dreygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen Völkern (gentium), oder bey Menschen und Thieren zu- gleich (naturale).
Die erste dieser Eintheilungen halte ich nicht blos für allein richtig, sondern ich behaupte auch, daß sie bey den Römern selbst als herrschende Ansicht zu betrachten ist, während die andere nur als Versuch einer weiteren Aus- bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung, noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.
Die zweygliedrige Eintheilung findet sich am vollstän- digsten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im Eingang seines Werks stellt er dieselbe ausdrücklich auf, ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus
Bey den Roͤmiſchen Juriſten finden ſich zwey Einthei- lungen des Rechts in Beziehung auf ſeine allgemeine Ent- ſtehung. Die eine iſt zweygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen- tium oder naturale). Die andere iſt dreygliedrig: Recht das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen Völkern (gentium), oder bey Menſchen und Thieren zu- gleich (naturale).
Die erſte dieſer Eintheilungen halte ich nicht blos für allein richtig, ſondern ich behaupte auch, daß ſie bey den Römern ſelbſt als herrſchende Anſicht zu betrachten iſt, während die andere nur als Verſuch einer weiteren Aus- bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung, noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.
Die zweygliedrige Eintheilung findet ſich am vollſtän- digſten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im Eingang ſeines Werks ſtellt er dieſelbe ausdrücklich auf, ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus
(a)Gajus I. § 1 (L. 9 de J. et J. 1. 1.).
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[[413]/0469]
Beylage II.
Jus naturale, gentium, civile.
(Zu § 22 Note s).
Bey den Roͤmiſchen Juriſten finden ſich zwey Einthei-
lungen des Rechts in Beziehung auf ſeine allgemeine Ent-
ſtehung. Die eine iſt zweygliedrig: Recht das nur bey den
Römern gilt (civile), oder aber bey allen Völkern (gen-
tium oder naturale). Die andere iſt dreygliedrig: Recht
das nur bey den Römern gilt (civile), oder bey allen
Völkern (gentium), oder bey Menſchen und Thieren zu-
gleich (naturale).
Die erſte dieſer Eintheilungen halte ich nicht blos für
allein richtig, ſondern ich behaupte auch, daß ſie bey den
Römern ſelbſt als herrſchende Anſicht zu betrachten iſt,
während die andere nur als Verſuch einer weiteren Aus-
bildung gelten kann, der weder allgemeine Anerkennung,
noch Einfluß auf einzelne Rechtslehren erhalten hat.
Die zweygliedrige Eintheilung findet ſich am vollſtän-
digſten durchgeführt in vielen Stellen des Gajus. Im
Eingang ſeines Werks ſtellt er dieſelbe ausdrücklich auf,
ohne Spur eines möglichen drittes Gliedes (a). Das Jus
(a) Gajus I. § 1 (L. 9 de J. et J. 1. 1.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. [413]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/469>, abgerufen am 21.11.2024.
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