Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.L. 2 C. quae sit longa consuetudo. seyn, oder nicht. Und mit dieser Vorschrift ist zwar etwasnicht Unwichtiges über die örtlichen Gewohnheiten be- stimmt, aber etwas das in ihrem natürlichen Verhältniß zum Staatsverband gegründet ist, nicht etwa eine will- kührliche, positive Einschränkung ihrer Wirksamkeit. Das Positive, was man etwa darin suchen könnte, wäre der ganz allgemeine Ausdruck lex, den man so verstehen könnte, daß diese Vorschrift für alle Gesetze, nicht blos für die absoluten, gelten sollte. Allein nach der Verbindung in welcher der Ausdruck mit ratio steht, noch weit mehr aber nach der Verbindung, worin sich die Stelle mit den übri- gen Aussprüchen der Justinianischen Rechtsbücher findet, scheint es mir richtiger, den Ausdruck nur auf absolute Gesetze zu beziehen, zu welchen ohnehin der größere Theil der Kaisergesetze, und besonders der sehr eingreifenden Gesetze von Constantin, gehörte. Das Wesentliche dieser Erklärung, nämlich das Ver- (k) Azo comm. in Cod. in h. L. Accursius ibid. Donel- lus Lib. 1. C. 10. (l) Placentinus in Summa
Cod, tit. quae sit longa consu. L. 2 C. quae sit longa consuetudo. ſeyn, oder nicht. Und mit dieſer Vorſchrift iſt zwar etwasnicht Unwichtiges über die örtlichen Gewohnheiten be- ſtimmt, aber etwas das in ihrem natürlichen Verhältniß zum Staatsverband gegründet iſt, nicht etwa eine will- kührliche, poſitive Einſchränkung ihrer Wirkſamkeit. Das Poſitive, was man etwa darin ſuchen koͤnnte, wäre der ganz allgemeine Ausdruck lex, den man ſo verſtehen koͤnnte, daß dieſe Vorſchrift für alle Geſetze, nicht blos für die abſoluten, gelten ſollte. Allein nach der Verbindung in welcher der Ausdruck mit ratio ſteht, noch weit mehr aber nach der Verbindung, worin ſich die Stelle mit den übri- gen Ausſprüchen der Juſtinianiſchen Rechtsbücher findet, ſcheint es mir richtiger, den Ausdruck nur auf abſolute Geſetze zu beziehen, zu welchen ohnehin der groͤßere Theil der Kaiſergeſetze, und beſonders der ſehr eingreifenden Geſetze von Conſtantin, gehörte. Das Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich das Ver- (k) Azo comm. in Cod. in h. L. Accursius ibid. Donel- lus Lib. 1. C. 10. (l) Placentinus in Summa
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L. 2 C. quae sit longa consuetudo.
ſeyn, oder nicht. Und mit dieſer Vorſchrift iſt zwar etwas
nicht Unwichtiges über die örtlichen Gewohnheiten be-
ſtimmt, aber etwas das in ihrem natürlichen Verhältniß
zum Staatsverband gegründet iſt, nicht etwa eine will-
kührliche, poſitive Einſchränkung ihrer Wirkſamkeit. Das
Poſitive, was man etwa darin ſuchen koͤnnte, wäre der
ganz allgemeine Ausdruck lex, den man ſo verſtehen koͤnnte,
daß dieſe Vorſchrift für alle Geſetze, nicht blos für die
abſoluten, gelten ſollte. Allein nach der Verbindung in
welcher der Ausdruck mit ratio ſteht, noch weit mehr aber
nach der Verbindung, worin ſich die Stelle mit den übri-
gen Ausſprüchen der Juſtinianiſchen Rechtsbücher findet,
ſcheint es mir richtiger, den Ausdruck nur auf abſolute
Geſetze zu beziehen, zu welchen ohnehin der groͤßere Theil
der Kaiſergeſetze, und beſonders der ſehr eingreifenden
Geſetze von Conſtantin, gehörte.
Das Weſentliche dieſer Erklärung, nämlich das Ver-
hältniß des örtlichen Gewohnheitsrechts zu allgemeinen
Geſetzen, findet ſich ſchon bey Johannes und Azo, ob-
gleich ſchwankend und mit Irrigem vermiſcht: beſtimmter
und deutlicher bey Donellus (k). Schon Placentin führt
auf den falſchen, ſpäter ſehr oft betretenen Weg, zwiſchen
Republiken und Monarchieen zu unterſcheiden: in jenen ſoll
das Gewohnheitsrecht gegen ein Geſetz gelten, in dieſen
nicht (l). Die Neueren haben oft ſehr willkührliche Wege
(k) Azo comm. in Cod. in
h. L. Accursius ibid. Donel-
lus Lib. 1. C. 10.
(l) Placentinus in Summa
Cod, tit. quae sit longa consu.
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