Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorrede.
ben (§ 32 -- 52) Aufschluß; dennoch werden auch schon
hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten
Orte stehen. Oft sind die Juristen darüber verspottet
worden, daß sie sich in ihren Quellencitaten eine große
Verschwendung zu Schuld kommen lassen, indem sie mit
zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweisen suchen,
was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey-
lich solche Citate als bloße Vertheidigungsanstalten ge-
gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widersprüche,
so könnte dieser Tadel einigen Grund haben. Allein
es giebt dafür noch eine andere, gewissermaßen umge-
kehrte, Ansicht. Hat nämlich die oben aufgestellte Be-
hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung
der alten Juristen für unser eigenes juristisches Denken
eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie
sie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und ist zu-
gleich diese rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche
Schwierigkeiten, so muß uns eine planmäßige Anleitung
zu derselben willkommen seyn. Zu einer solchen Anlei-
tung nun soll das vorliegende Werk dienen; von die-
sem Gesichtspunkt aus erscheinen die aus den Quellen
citirten Stellen nicht blos als Beweise der in dem Sy-
stem aufgestellten Sätze, sondern diese Sätze werden zu-
gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-

Vorrede.
ben (§ 32 — 52) Aufſchluß; dennoch werden auch ſchon
hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten
Orte ſtehen. Oft ſind die Juriſten darüber verſpottet
worden, daß ſie ſich in ihren Quellencitaten eine große
Verſchwendung zu Schuld kommen laſſen, indem ſie mit
zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweiſen ſuchen,
was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey-
lich ſolche Citate als bloße Vertheidigungsanſtalten ge-
gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widerſprüche,
ſo könnte dieſer Tadel einigen Grund haben. Allein
es giebt dafür noch eine andere, gewiſſermaßen umge-
kehrte, Anſicht. Hat nämlich die oben aufgeſtellte Be-
hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung
der alten Juriſten für unſer eigenes juriſtiſches Denken
eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie
ſie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und iſt zu-
gleich dieſe rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche
Schwierigkeiten, ſo muß uns eine planmäßige Anleitung
zu derſelben willkommen ſeyn. Zu einer ſolchen Anlei-
tung nun ſoll das vorliegende Werk dienen; von die-
ſem Geſichtspunkt aus erſcheinen die aus den Quellen
citirten Stellen nicht blos als Beweiſe der in dem Sy-
ſtem aufgeſtellten Sätze, ſondern dieſe Sätze werden zu-
gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0050" n="XLIV"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/>
ben (§ 32 &#x2014; 52) Auf&#x017F;chluß; dennoch werden auch &#x017F;chon<lb/>
hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten<lb/>
Orte &#x017F;tehen. Oft &#x017F;ind die Juri&#x017F;ten darüber ver&#x017F;pottet<lb/>
worden, daß &#x017F;ie &#x017F;ich in ihren Quellencitaten eine große<lb/>
Ver&#x017F;chwendung zu Schuld kommen la&#x017F;&#x017F;en, indem &#x017F;ie mit<lb/>
zahlreichen Stellen auch dasjenige zu bewei&#x017F;en &#x017F;uchen,<lb/>
was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey-<lb/>
lich &#x017F;olche Citate als bloße Vertheidigungsan&#x017F;talten ge-<lb/>
gen gar nicht vorhandene Zweifel und Wider&#x017F;prüche,<lb/>
&#x017F;o könnte die&#x017F;er Tadel einigen Grund haben. Allein<lb/>
es giebt dafür noch eine andere, gewi&#x017F;&#x017F;ermaßen umge-<lb/>
kehrte, An&#x017F;icht. Hat nämlich die oben aufge&#x017F;tellte Be-<lb/>
hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung<lb/>
der alten Juri&#x017F;ten für un&#x017F;er eigenes juri&#x017F;ti&#x017F;ches Denken<lb/>
eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie<lb/>
&#x017F;ie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und i&#x017F;t zu-<lb/>
gleich die&#x017F;e rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche<lb/>
Schwierigkeiten, &#x017F;o muß uns eine planmäßige Anleitung<lb/>
zu der&#x017F;elben willkommen &#x017F;eyn. Zu einer &#x017F;olchen Anlei-<lb/>
tung nun &#x017F;oll das vorliegende Werk dienen; von die-<lb/>
&#x017F;em Ge&#x017F;ichtspunkt aus er&#x017F;cheinen die aus den Quellen<lb/>
citirten Stellen nicht blos als Bewei&#x017F;e der in dem Sy-<lb/>
&#x017F;tem aufge&#x017F;tellten Sätze, &#x017F;ondern die&#x017F;e Sätze werden zu-<lb/>
gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-<lb/></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[XLIV/0050] Vorrede. ben (§ 32 — 52) Aufſchluß; dennoch werden auch ſchon hier einige allgemeine Erklärungen nicht am unrechten Orte ſtehen. Oft ſind die Juriſten darüber verſpottet worden, daß ſie ſich in ihren Quellencitaten eine große Verſchwendung zu Schuld kommen laſſen, indem ſie mit zahlreichen Stellen auch dasjenige zu beweiſen ſuchen, was ihnen ohnehin Jeder glaubt. Nimmt man frey- lich ſolche Citate als bloße Vertheidigungsanſtalten ge- gen gar nicht vorhandene Zweifel und Widerſprüche, ſo könnte dieſer Tadel einigen Grund haben. Allein es giebt dafür noch eine andere, gewiſſermaßen umge- kehrte, Anſicht. Hat nämlich die oben aufgeſtellte Be- hauptung Grund, daß wir aus der rechten Betrachtung der alten Juriſten für unſer eigenes juriſtiſches Denken eine Belebung und Bereicherung gewinnen können, wie ſie uns anderwärts nicht dargeboten wird, und iſt zu- gleich dieſe rechte Betrachtung nicht ohne eigenthümliche Schwierigkeiten, ſo muß uns eine planmäßige Anleitung zu derſelben willkommen ſeyn. Zu einer ſolchen Anlei- tung nun ſoll das vorliegende Werk dienen; von die- ſem Geſichtspunkt aus erſcheinen die aus den Quellen citirten Stellen nicht blos als Beweiſe der in dem Sy- ſtem aufgeſtellten Sätze, ſondern dieſe Sätze werden zu- gleich Einleitung und Commentar zu den citirten Stel-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/50
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XLIV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/50>, abgerufen am 23.11.2024.