Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.) von einer capitis deminutio betroffen wurde (dd). Dage-gen hörte die aus den Senatusconsulten herstammende wechselseitige hereditas zwischen der Mutter und ihren Kindern nicht auf, wenngleich die Mutter oder das Kind eine minima c. d. erlitten hatte. Noch weit mehr aber war die prätorische Erbfolge davon unabhängig, natürlich mit Ausnahme der B. P. unde legitimi, so weit dieselbe auf den zwölf Tafeln beruhte. -- Die Aufhebung jenes älteren Intestaterbrechts war die nothwendige Folge der schon oben dargestellten Regel, nach welcher die Agnation selbst, und das Patronat selbst, als die Bedingungen des Erbrechts aus den zwölf Tafeln, durch jede minima c. d. zerstört wurden. Fassen wir dasjenige, was hier über die eigenthümli- (dd) Speciell von diesem Fall
reden Ulpian. XXVII. 5. Gajus III. § 51. -- Vgl. auch L. 2 § 2 L. 23 pr. de bon. lib. (38. 2.). L. 3 § 4, 5 de adsign. lib. (38. 4.). §. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.) von einer capitis deminutio betroffen wurde (dd). Dage-gen hörte die aus den Senatusconſulten herſtammende wechſelſeitige hereditas zwiſchen der Mutter und ihren Kindern nicht auf, wenngleich die Mutter oder das Kind eine minima c. d. erlitten hatte. Noch weit mehr aber war die prätoriſche Erbfolge davon unabhängig, natürlich mit Ausnahme der B. P. unde legitimi, ſo weit dieſelbe auf den zwölf Tafeln beruhte. — Die Aufhebung jenes älteren Inteſtaterbrechts war die nothwendige Folge der ſchon oben dargeſtellten Regel, nach welcher die Agnation ſelbſt, und das Patronat ſelbſt, als die Bedingungen des Erbrechts aus den zwölf Tafeln, durch jede minima c. d. zerſtoͤrt wurden. Faſſen wir dasjenige, was hier über die eigenthümli- (dd) Speciell von dieſem Fall
reden Ulpian. XXVII. 5. Gajus III. § 51. — Vgl. auch L. 2 § 2 L. 23 pr. de bon. lib. (38. 2.). L. 3 § 4, 5 de adsign. lib. (38. 4.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0103" n="89"/><fw place="top" type="header">§. 70. Wirkungen der <hi rendition="#aq">capitis deminutio.</hi> (Fortſetzung.)</fw><lb/> von einer <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> betroffen wurde <note place="foot" n="(dd)">Speciell von dieſem Fall<lb/> reden <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XXVII. 5. <hi rendition="#k">Gajus</hi><lb/> III.</hi> § 51. — Vgl. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 2<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 23 <hi rendition="#i">pr. de bon. lib.</hi> (38. 2.).<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4, 5 <hi rendition="#i">de adsign. lib.</hi></hi> (38. 4.).</note>. Dage-<lb/> gen hörte die aus den Senatusconſulten herſtammende<lb/> wechſelſeitige <hi rendition="#aq">hereditas</hi> zwiſchen der Mutter und ihren<lb/> Kindern nicht auf, wenngleich die Mutter oder das Kind<lb/> eine <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> erlitten hatte. Noch weit mehr aber<lb/> war die prätoriſche Erbfolge davon unabhängig, natürlich<lb/> mit Ausnahme der <hi rendition="#aq">B. P. unde legitimi,</hi> ſo weit dieſelbe<lb/> auf den zwölf Tafeln beruhte. — Die Aufhebung jenes<lb/> älteren Inteſtaterbrechts war die nothwendige Folge der<lb/> ſchon oben dargeſtellten Regel, nach welcher die Agnation<lb/> ſelbſt, und das Patronat ſelbſt, als die Bedingungen des<lb/> Erbrechts aus den zwölf Tafeln, durch jede <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi><lb/> zerſtoͤrt wurden.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Faſſen wir dasjenige, was hier über die eigenthümli-<lb/> chen Wirkungen der <hi rendition="#aq">minima c. d.</hi> als ſolcher geſagt wor-<lb/> den iſt, kurz zuſammen, ſo ergiebt es ſich, daß folgende<lb/> als die entſchiedenſten und wichtigſten zu betrachten ſind:<lb/> Aufhebung der Agnation, des Patronats, der perſönlichen<lb/> Servituten, und der Schulden.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [89/0103]
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
von einer capitis deminutio betroffen wurde (dd). Dage-
gen hörte die aus den Senatusconſulten herſtammende
wechſelſeitige hereditas zwiſchen der Mutter und ihren
Kindern nicht auf, wenngleich die Mutter oder das Kind
eine minima c. d. erlitten hatte. Noch weit mehr aber
war die prätoriſche Erbfolge davon unabhängig, natürlich
mit Ausnahme der B. P. unde legitimi, ſo weit dieſelbe
auf den zwölf Tafeln beruhte. — Die Aufhebung jenes
älteren Inteſtaterbrechts war die nothwendige Folge der
ſchon oben dargeſtellten Regel, nach welcher die Agnation
ſelbſt, und das Patronat ſelbſt, als die Bedingungen des
Erbrechts aus den zwölf Tafeln, durch jede minima c. d.
zerſtoͤrt wurden.
Faſſen wir dasjenige, was hier über die eigenthümli-
chen Wirkungen der minima c. d. als ſolcher geſagt wor-
den iſt, kurz zuſammen, ſo ergiebt es ſich, daß folgende
als die entſchiedenſten und wichtigſten zu betrachten ſind:
Aufhebung der Agnation, des Patronats, der perſönlichen
Servituten, und der Schulden.
(dd) Speciell von dieſem Fall
reden Ulpian. XXVII. 5. Gajus
III. § 51. — Vgl. auch L. 2 § 2
L. 23 pr. de bon. lib. (38. 2.).
L. 3 § 4, 5 de adsign. lib. (38. 4.).
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