rigkeit, da der filiusfamilias, völlig so wie ein Unabhängi- ger, in vollgültigen Schuldverhältnissen stehen, und aus denselben verklagt werden kann (§ 67).
B. Im Namen des Vaters. Der Sohn kann, eben so wie jeder Fremde, vom Vater als Procurator bestellt werden (l), außerdem aber kann er, gleichfalls wie jeder Fremde, den verklagten Vater nicht vertreten. Namentlich würde es ganz unrichtig seyn, wenn man annehmen wollte, der Sohn könne die durch ihn hervorgebrachte actio de peculio nun auch ohne Auftrag für den Vater übernehmen. Veranlaßt hat er sie allerdings, aber sobald sie einmal entstanden ist, hat sie mit ihm keine Verbindung mehr, son- dern nimmt die Natur jeder andern Schuld des Vaters an.
II. Als Kläger:
A. Im Namen des Vaters. Auch hier kann er, so wie jeder Andere, als Procurator vom Vater bestellt wer- den (Note l), außerdem ist er zu dieser Vertretung in der Regel nicht berechtigt. Namentlich liegt in dem Pe- culium, welches der Vater etwa dem Sohn gegeben hat, durchaus nicht der Auftrag, die darin enthaltenen Rechte durch Klagen vor Gericht geltend zu machen (m). -- Aus- nahmsweise aber kann zuweilen der Sohn mit einer utilis
(l)L. 8 pr. in f., L. 35 pr. de proc. (3. 3.).
(m) Eine merkwürdige Remi- niscenz findet sich in L. 8 pr. C. de bon. quae lib. (6. 61.). Bey dem sogenannten adventi- tium extraordinarium bedarf der Sohn, um zu klagen, noch immer der väterlichen Einwilligung, aber diese kann erzwungen werden, ist also eine leere Formalität zum Andenken des älteren Rechts. "Necessitate per officium ju- dicis patri imponenda tantum-
II. 7
§. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur.
rigkeit, da der filiusfamilias, völlig ſo wie ein Unabhängi- ger, in vollgültigen Schuldverhältniſſen ſtehen, und aus denſelben verklagt werden kann (§ 67).
B. Im Namen des Vaters. Der Sohn kann, eben ſo wie jeder Fremde, vom Vater als Procurator beſtellt werden (l), außerdem aber kann er, gleichfalls wie jeder Fremde, den verklagten Vater nicht vertreten. Namentlich würde es ganz unrichtig ſeyn, wenn man annehmen wollte, der Sohn könne die durch ihn hervorgebrachte actio de peculio nun auch ohne Auftrag für den Vater übernehmen. Veranlaßt hat er ſie allerdings, aber ſobald ſie einmal entſtanden iſt, hat ſie mit ihm keine Verbindung mehr, ſon- dern nimmt die Natur jeder andern Schuld des Vaters an.
II. Als Kläger:
A. Im Namen des Vaters. Auch hier kann er, ſo wie jeder Andere, als Procurator vom Vater beſtellt wer- den (Note l), außerdem iſt er zu dieſer Vertretung in der Regel nicht berechtigt. Namentlich liegt in dem Pe- culium, welches der Vater etwa dem Sohn gegeben hat, durchaus nicht der Auftrag, die darin enthaltenen Rechte durch Klagen vor Gericht geltend zu machen (m). — Aus- nahmsweiſe aber kann zuweilen der Sohn mit einer utilis
(l)L. 8 pr. in f., L. 35 pr. de proc. (3. 3.).
(m) Eine merkwürdige Remi- niscenz findet ſich in L. 8 pr. C. de bon. quae lib. (6. 61.). Bey dem ſogenannten adventi- tium extraordinarium bedarf der Sohn, um zu klagen, noch immer der väterlichen Einwilligung, aber dieſe kann erzwungen werden, iſt alſo eine leere Formalität zum Andenken des älteren Rechts. „Necessitate per officium ju- dicis patri imponenda tantum-
II. 7
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§. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur.
rigkeit, da der filiusfamilias, völlig ſo wie ein Unabhängi-
ger, in vollgültigen Schuldverhältniſſen ſtehen, und aus
denſelben verklagt werden kann (§ 67).
B. Im Namen des Vaters. Der Sohn kann, eben
ſo wie jeder Fremde, vom Vater als Procurator beſtellt
werden (l), außerdem aber kann er, gleichfalls wie jeder
Fremde, den verklagten Vater nicht vertreten. Namentlich
würde es ganz unrichtig ſeyn, wenn man annehmen wollte,
der Sohn könne die durch ihn hervorgebrachte actio de
peculio nun auch ohne Auftrag für den Vater übernehmen.
Veranlaßt hat er ſie allerdings, aber ſobald ſie einmal
entſtanden iſt, hat ſie mit ihm keine Verbindung mehr, ſon-
dern nimmt die Natur jeder andern Schuld des Vaters an.
II. Als Kläger:
A. Im Namen des Vaters. Auch hier kann er, ſo
wie jeder Andere, als Procurator vom Vater beſtellt wer-
den (Note l), außerdem iſt er zu dieſer Vertretung in
der Regel nicht berechtigt. Namentlich liegt in dem Pe-
culium, welches der Vater etwa dem Sohn gegeben hat,
durchaus nicht der Auftrag, die darin enthaltenen Rechte
durch Klagen vor Gericht geltend zu machen (m). — Aus-
nahmsweiſe aber kann zuweilen der Sohn mit einer utilis
(l) L. 8 pr. in f., L. 35 pr.
de proc. (3. 3.).
(m) Eine merkwürdige Remi-
niscenz findet ſich in L. 8 pr.
C. de bon. quae lib. (6. 61.).
Bey dem ſogenannten adventi-
tium extraordinarium bedarf der
Sohn, um zu klagen, noch immer
der väterlichen Einwilligung, aber
dieſe kann erzwungen werden, iſt
alſo eine leere Formalität zum
Andenken des älteren Rechts.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/111>, abgerufen am 16.02.2025.
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