Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 71. Anomalische Rechte. Allgemeine Natur. ria cognitio eines Magistratus entschieden wurde (t). Dieerste Auskunft war nur anwendbar auf die anomalischen Klagrechte eines filiusfamilias, die zweyte war der aus- gedehntesten Anwendung fähig, sie diente daher namentlich auch als Prozeßform für die anomalischen Ansprüche der Sklaven, von welchen sogleich die Rede seyn wird. Alles, was hier über die Klagfähigkeit des filiusfamilias Es ist aber dieses Alles bisher von dem Standpunkte facto potius quam in jure con- sistit (Note a), nur nicht auf diesen allein. (t) L. 17 de reb. cred. (12. 1.) "extraordinario judicio" (Note n). (u) Über die gleiche Schulden-
fähigkeit bey Söhnen und Töch- tern vgl. Beylage V. -- Was die besondere Anwendung auf die Klagfähigkeit betrifft, so erwähnt L. 8 pr. de proc. (3. 3.) beide auf ganz gleiche Weise. Eben so auch, bey genauerer Betrachtung, L. 3 § 4 commod. (13. 6.), worin ganz zufällig der zweyte Satz: cum filio autem familias etc. bey der Tochter nicht wiederholt ist, ohne Zweifel weil der Jurist annahm, diese Wiederholung wer- de jeder Leser von selbst hinzu denken. Hätte der Jurist einen Unterschied unter beiden Geschlech- tern im Sinn gehabt, so würde er sich gewiß anderer Ausdrücke bedient haben. -- Eine Procura- tur freylich durften Frauen über- haupt nicht übernehmen (L. 1 § 5 de postul. 3. 1.), und selbst für den Vater nur ausnahmsweise, causa cognita, wenn er keinen andern Procurator finden konnte. L. 41 de proc. (3. 3.). §. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur. ria cognitio eines Magiſtratus entſchieden wurde (t). Dieerſte Auskunft war nur anwendbar auf die anomaliſchen Klagrechte eines filiusfamilias, die zweyte war der aus- gedehnteſten Anwendung fähig, ſie diente daher namentlich auch als Prozeßform für die anomaliſchen Anſprüche der Sklaven, von welchen ſogleich die Rede ſeyn wird. Alles, was hier über die Klagfähigkeit des filiusfamilias Es iſt aber dieſes Alles bisher von dem Standpunkte facto potius quam in jure con- sistit (Note a), nur nicht auf dieſen allein. (t) L. 17 de reb. cred. (12. 1.) „extraordinario judicio” (Note n). (u) Über die gleiche Schulden-
fähigkeit bey Söhnen und Töch- tern vgl. Beylage V. — Was die beſondere Anwendung auf die Klagfähigkeit betrifft, ſo erwähnt L. 8 pr. de proc. (3. 3.) beide auf ganz gleiche Weiſe. Eben ſo auch, bey genauerer Betrachtung, L. 3 § 4 commod. (13. 6.), worin ganz zufällig der zweyte Satz: cum filio autem familias etc. bey der Tochter nicht wiederholt iſt, ohne Zweifel weil der Juriſt annahm, dieſe Wiederholung wer- de jeder Leſer von ſelbſt hinzu denken. Hätte der Juriſt einen Unterſchied unter beiden Geſchlech- tern im Sinn gehabt, ſo würde er ſich gewiß anderer Ausdrücke bedient haben. — Eine Procura- tur freylich durften Frauen über- haupt nicht übernehmen (L. 1 § 5 de postul. 3. 1.), und ſelbſt für den Vater nur ausnahmsweiſe, causa cognita, wenn er keinen andern Procurator finden konnte. L. 41 de proc. (3. 3.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0117" n="103"/><fw place="top" type="header">§. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur.</fw><lb/><hi rendition="#aq">ria cognitio</hi> eines Magiſtratus entſchieden wurde <note place="foot" n="(t)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 <hi rendition="#i">de reb. cred.</hi> (12.<lb/> 1.) „extraordinario judicio”</hi><lb/> (Note <hi rendition="#aq">n</hi>).</note>. Die<lb/> erſte Auskunft war nur anwendbar auf die anomaliſchen<lb/> Klagrechte eines <hi rendition="#aq">filiusfamilias,</hi> die zweyte war der aus-<lb/> gedehnteſten Anwendung fähig, ſie diente daher namentlich<lb/> auch als Prozeßform für die anomaliſchen Anſprüche der<lb/> Sklaven, von welchen ſogleich die Rede ſeyn wird.</p><lb/> <p>Alles, was hier über die Klagfähigkeit des <hi rendition="#aq">filiusfamilias</hi><lb/> geſagt worden iſt, gilt ohne Unterſchied des Geſchlechts,<lb/> alſo für Söhne und Töchter auf gleiche Weiſe <note place="foot" n="(u)">Über die gleiche Schulden-<lb/> fähigkeit bey Söhnen und Töch-<lb/> tern vgl. Beylage <hi rendition="#aq">V.</hi> — Was die<lb/> beſondere Anwendung auf die<lb/> Klagfähigkeit betrifft, ſo erwähnt<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">pr. de proc.</hi></hi> (3. 3.) beide<lb/> auf ganz gleiche Weiſe. Eben ſo<lb/> auch, bey genauerer Betrachtung,<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 3 § 4 <hi rendition="#i">commod.</hi></hi> (13. 6.), worin<lb/> ganz zufällig der zweyte Satz:<lb/><hi rendition="#aq">cum filio autem familias etc.</hi><lb/> bey der Tochter nicht wiederholt<lb/> iſt, ohne Zweifel weil der Juriſt<lb/> annahm, dieſe Wiederholung wer-<lb/> de jeder Leſer von ſelbſt hinzu<lb/> denken. Hätte der Juriſt einen<lb/> Unterſchied unter beiden Geſchlech-<lb/> tern im Sinn gehabt, ſo würde<lb/> er ſich gewiß anderer Ausdrücke<lb/> bedient haben. — Eine Procura-<lb/> tur freylich durften Frauen über-<lb/> haupt nicht übernehmen (<hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 5<lb/><hi rendition="#i">de postul.</hi></hi> 3. 1.), und ſelbſt für<lb/> den Vater nur ausnahmsweiſe,<lb/><hi rendition="#aq">causa cognita,</hi> wenn er keinen<lb/> andern Procurator finden konnte.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 41 <hi rendition="#i">de proc.</hi></hi> (3. 3.).</note>.</p><lb/> <p>Es iſt aber dieſes Alles bisher von dem Standpunkte<lb/> des älteren Rechts aus betrachtet worden; die Modifica-<lb/> tionen, welche ſpäterhin für die Einwirkung der väterli-<lb/> chen Gewalt eingetreten ſind, haben auch darin die größ-<lb/> ten Veränderungen hervorgebracht, und es wird davon<lb/> noch weiter unten die Rede ſeyn.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_22_2" prev="#seg2pn_22_1" place="foot" n="(s)"><hi rendition="#aq">facto potius quam in jure con-<lb/> sistit</hi> (Note <hi rendition="#aq">a</hi>), nur nicht auf<lb/> dieſen allein.</note> </p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [103/0117]
§. 71. Anomaliſche Rechte. Allgemeine Natur.
ria cognitio eines Magiſtratus entſchieden wurde (t). Die
erſte Auskunft war nur anwendbar auf die anomaliſchen
Klagrechte eines filiusfamilias, die zweyte war der aus-
gedehnteſten Anwendung fähig, ſie diente daher namentlich
auch als Prozeßform für die anomaliſchen Anſprüche der
Sklaven, von welchen ſogleich die Rede ſeyn wird.
Alles, was hier über die Klagfähigkeit des filiusfamilias
geſagt worden iſt, gilt ohne Unterſchied des Geſchlechts,
alſo für Söhne und Töchter auf gleiche Weiſe (u).
Es iſt aber dieſes Alles bisher von dem Standpunkte
des älteren Rechts aus betrachtet worden; die Modifica-
tionen, welche ſpäterhin für die Einwirkung der väterli-
chen Gewalt eingetreten ſind, haben auch darin die größ-
ten Veränderungen hervorgebracht, und es wird davon
noch weiter unten die Rede ſeyn.
(s)
(t) L. 17 de reb. cred. (12.
1.) „extraordinario judicio”
(Note n).
(u) Über die gleiche Schulden-
fähigkeit bey Söhnen und Töch-
tern vgl. Beylage V. — Was die
beſondere Anwendung auf die
Klagfähigkeit betrifft, ſo erwähnt
L. 8 pr. de proc. (3. 3.) beide
auf ganz gleiche Weiſe. Eben ſo
auch, bey genauerer Betrachtung,
L. 3 § 4 commod. (13. 6.), worin
ganz zufällig der zweyte Satz:
cum filio autem familias etc.
bey der Tochter nicht wiederholt
iſt, ohne Zweifel weil der Juriſt
annahm, dieſe Wiederholung wer-
de jeder Leſer von ſelbſt hinzu
denken. Hätte der Juriſt einen
Unterſchied unter beiden Geſchlech-
tern im Sinn gehabt, ſo würde
er ſich gewiß anderer Ausdrücke
bedient haben. — Eine Procura-
tur freylich durften Frauen über-
haupt nicht übernehmen (L. 1 § 5
de postul. 3. 1.), und ſelbſt für
den Vater nur ausnahmsweiſe,
causa cognita, wenn er keinen
andern Procurator finden konnte.
L. 41 de proc. (3. 3.).
(s) facto potius quam in jure con-
sistit (Note a), nur nicht auf
dieſen allein.
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