Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 73. Anomalische Rechte. Vindicta. rienklage), obgleich durch die Klage der Vater wirklicherErbe werden kann. Daher kann der Vater die Klage nicht gegen den Willen des Sohnes anstellen, noch nach dessen Tod fortführen (v). Umgekehrt aber kann der Sohn klagen, selbst wenn der Vater das Testament, worin er selbst bedacht war, anerkannt hat, also auch gegen des Vaters Willen (w). Es ist also auch kein Zweifel, daß die capitis deminutio des Sohnes diese auf blos sittlichen Gründen beruhende Klage nicht zerstören kann. -- Sehr natürlich geht diese Klage nicht auf die Erben über (x). In bonum et aequum concepta konnte sie nicht seyn, weil sie einen höchst bestimmten Gegenstand hatte; dennoch galt darin ein äußerst freyes richterliches Ermessen, welches nur nicht den Umfang der Verurtheilung (so wie die mit jenem Namen bezeichneten Klagen), sondern die Zulas- sung derselben betraf, indem diese von der Prüfung des (v) L. 8 pr. de inoff. test. (5. 2.). -- Hier ist das Wider- spruchsrecht des unbillig ausge- schlossenen Kindes gegen die von seinem Vater anzustellende Querel ganz ähnlich dem Widerspruchs- recht der Tochter gegen die actio rei uxoriae, womit ihr Vater ge- gen den Ehemann oder dessen Er- ben klagen will (§ 72 z). (w) L. 22 pr. § 1 de inoff. test. (5. 2.). -- Natürlich kann aber der Vater nicht gezwungen werden, wider seinen Willen die Erbschaft anzunehmen. Dann ge- schieht es also, daß die Intestat- erbfolge, die einmal unabänder- lich eröffnet ist, einem Andern als dem Kläger zufällt, was aber auch in anderen Fällen vorkommt. L. 6 § 1 eod. Der Sohn hat dennoch seinen Zweck erreicht, denn sei- ner Ehre ist öffentliche Genug- thuung widerfahren. (x) L. 6 § 2. L. 7. L. 15 § 1 de inoff. test. (5. 2.). -- Sie ist nämlich überhaupt nicht in bonis, und wer sie aufgiebt, vermindert dadurch nicht sein Vermögen, eben so wie bey der Injurienklage (s. o. Note f). II. 9
§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta. rienklage), obgleich durch die Klage der Vater wirklicherErbe werden kann. Daher kann der Vater die Klage nicht gegen den Willen des Sohnes anſtellen, noch nach deſſen Tod fortführen (v). Umgekehrt aber kann der Sohn klagen, ſelbſt wenn der Vater das Teſtament, worin er ſelbſt bedacht war, anerkannt hat, alſo auch gegen des Vaters Willen (w). Es iſt alſo auch kein Zweifel, daß die capitis deminutio des Sohnes dieſe auf blos ſittlichen Gründen beruhende Klage nicht zerſtören kann. — Sehr natürlich geht dieſe Klage nicht auf die Erben über (x). In bonum et aequum concepta konnte ſie nicht ſeyn, weil ſie einen höchſt beſtimmten Gegenſtand hatte; dennoch galt darin ein äußerſt freyes richterliches Ermeſſen, welches nur nicht den Umfang der Verurtheilung (ſo wie die mit jenem Namen bezeichneten Klagen), ſondern die Zulaſ- ſung derſelben betraf, indem dieſe von der Prüfung des (v) L. 8 pr. de inoff. test. (5. 2.). — Hier iſt das Wider- ſpruchsrecht des unbillig ausge- ſchloſſenen Kindes gegen die von ſeinem Vater anzuſtellende Querel ganz ähnlich dem Widerſpruchs- recht der Tochter gegen die actio rei uxoriae, womit ihr Vater ge- gen den Ehemann oder deſſen Er- ben klagen will (§ 72 z). (w) L. 22 pr. § 1 de inoff. test. (5. 2.). — Natürlich kann aber der Vater nicht gezwungen werden, wider ſeinen Willen die Erbſchaft anzunehmen. Dann ge- ſchieht es alſo, daß die Inteſtat- erbfolge, die einmal unabänder- lich eröffnet iſt, einem Andern als dem Kläger zufällt, was aber auch in anderen Fällen vorkommt. L. 6 § 1 eod. Der Sohn hat dennoch ſeinen Zweck erreicht, denn ſei- ner Ehre iſt öffentliche Genug- thuung widerfahren. (x) L. 6 § 2. L. 7. L. 15 § 1 de inoff. test. (5. 2.). — Sie iſt nämlich überhaupt nicht in bonis, und wer ſie aufgiebt, vermindert dadurch nicht ſein Vermögen, eben ſo wie bey der Injurienklage (ſ. o. Note f). II. 9
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§. 73. Anomaliſche Rechte. Vindicta.
rienklage), obgleich durch die Klage der Vater wirklicher
Erbe werden kann. Daher kann der Vater die Klage
nicht gegen den Willen des Sohnes anſtellen, noch nach
deſſen Tod fortführen (v). Umgekehrt aber kann der Sohn
klagen, ſelbſt wenn der Vater das Teſtament, worin er
ſelbſt bedacht war, anerkannt hat, alſo auch gegen des
Vaters Willen (w). Es iſt alſo auch kein Zweifel, daß
die capitis deminutio des Sohnes dieſe auf blos ſittlichen
Gründen beruhende Klage nicht zerſtören kann. — Sehr
natürlich geht dieſe Klage nicht auf die Erben über (x).
In bonum et aequum concepta konnte ſie nicht ſeyn, weil
ſie einen höchſt beſtimmten Gegenſtand hatte; dennoch galt
darin ein äußerſt freyes richterliches Ermeſſen, welches
nur nicht den Umfang der Verurtheilung (ſo wie die mit
jenem Namen bezeichneten Klagen), ſondern die Zulaſ-
ſung derſelben betraf, indem dieſe von der Prüfung des
(v) L. 8 pr. de inoff. test.
(5. 2.). — Hier iſt das Wider-
ſpruchsrecht des unbillig ausge-
ſchloſſenen Kindes gegen die von
ſeinem Vater anzuſtellende Querel
ganz ähnlich dem Widerſpruchs-
recht der Tochter gegen die actio
rei uxoriae, womit ihr Vater ge-
gen den Ehemann oder deſſen Er-
ben klagen will (§ 72 z).
(w) L. 22 pr. § 1 de inoff.
test. (5. 2.). — Natürlich kann
aber der Vater nicht gezwungen
werden, wider ſeinen Willen die
Erbſchaft anzunehmen. Dann ge-
ſchieht es alſo, daß die Inteſtat-
erbfolge, die einmal unabänder-
lich eröffnet iſt, einem Andern als
dem Kläger zufällt, was aber auch
in anderen Fällen vorkommt. L. 6
§ 1 eod. Der Sohn hat dennoch
ſeinen Zweck erreicht, denn ſei-
ner Ehre iſt öffentliche Genug-
thuung widerfahren.
(x) L. 6 § 2. L. 7. L. 15 § 1
de inoff. test. (5. 2.). — Sie iſt
nämlich überhaupt nicht in bonis,
und wer ſie aufgiebt, vermindert
dadurch nicht ſein Vermögen, eben
ſo wie bey der Injurienklage (ſ. o.
Note f).
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