Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. die Klage hat dann eine gemischte Natur, und tritt nichtin ihrer ganzen Eigenthümlichkeit hervor (bb). Dahin ge- hören mehrere der in diesem §. abgehandelten einzelnen Obligationen, z. B. die actio sepulchri violati (lit. B). Anders, wenn solche Interessenten entweder gar nicht vor- handen sind, oder nicht klagen wollen. Nun kann Jeder aus dem Volke, als Vertreter der allgemeinen Sicherheit, die Klage anstellen, und er erscheint dann gleichsam als ein Procurator des Staats, jedoch ohne die einem Pri- vatprocurator obliegende Cautionspflicht (cc). Dazu ist denn auch ohne Zweifel jeder filiusfamilias befugt (dd), und eben so kann Keiner durch minima capitis deminutio diese Befugniß verlieren, da er doch gewiß nicht aufge- hört hat, unus ex populo zu seyn. Das Klagerecht selbst ist auch zunächst gar nicht ein Bestandtheil des Vermö- gens; durch die Litiscontestation verwandelt es sich in ei- nen solchen, es wird nun, was es bis dahin nicht war, eine wahre Obligation (ee), und diese Forderung, so wie (bb) S. Note cc. (cc) S. o. Note z. -- L. 43 § 2 de proc. (3. 2.). "In po- pularibus actionibus, ubi quis quasi unus ex populo agit, de- fensionem ut procurator prae- stare cogendus non est." -- Weil er gleichsam ein Procurator ist, kann er nicht wieder einen Procurator bestellen (L. 5 de pop. act. L. 42 pr. de proc.); eben deswegen sind zu diesen Klagen unfähig Diejenigen, welche über- haupt nicht Procuratoren seyn können (L. 4. 6 de pop. act.). Beides aber ist anders, wenn der Kläger zugleich ein eigenes In- teresse verfolgt, d. h. wenn es keine reine Popularklage ist. LL. citt. und L. 45 § 1 de proc. (3. 3.). (dd) Gerade so kann auch der filiusfamilias im Criminalprozeß Ankläger seyn. Keinesweges wol- len das L. 6 § 2 L. 37 ad L. Jul. de adult. (48. 5.) auf den Ehe- bruch beschränken. (ee) L. 7 § 1 de pop. act. (47.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. die Klage hat dann eine gemiſchte Natur, und tritt nichtin ihrer ganzen Eigenthümlichkeit hervor (bb). Dahin ge- hoͤren mehrere der in dieſem §. abgehandelten einzelnen Obligationen, z. B. die actio sepulchri violati (lit. B). Anders, wenn ſolche Intereſſenten entweder gar nicht vor- handen ſind, oder nicht klagen wollen. Nun kann Jeder aus dem Volke, als Vertreter der allgemeinen Sicherheit, die Klage anſtellen, und er erſcheint dann gleichſam als ein Procurator des Staats, jedoch ohne die einem Pri- vatprocurator obliegende Cautionspflicht (cc). Dazu iſt denn auch ohne Zweifel jeder filiusfamilias befugt (dd), und eben ſo kann Keiner durch minima capitis deminutio dieſe Befugniß verlieren, da er doch gewiß nicht aufge- hört hat, unus ex populo zu ſeyn. Das Klagerecht ſelbſt iſt auch zunächſt gar nicht ein Beſtandtheil des Vermö- gens; durch die Litisconteſtation verwandelt es ſich in ei- nen ſolchen, es wird nun, was es bis dahin nicht war, eine wahre Obligation (ee), und dieſe Forderung, ſo wie (bb) S. Note cc. (cc) S. o. Note z. — L. 43 § 2 de proc. (3. 2.). „In po- pularibus actionibus, ubi quis quasi unus ex populo agit, de- fensionem ut procurator prae- stare cogendus non est.” — Weil er gleichſam ein Procurator iſt, kann er nicht wieder einen Procurator beſtellen (L. 5 de pop. act. L. 42 pr. de proc.); eben deswegen ſind zu dieſen Klagen unfähig Diejenigen, welche über- haupt nicht Procuratoren ſeyn können (L. 4. 6 de pop. act.). Beides aber iſt anders, wenn der Kläger zugleich ein eigenes In- tereſſe verfolgt, d. h. wenn es keine reine Popularklage iſt. LL. citt. und L. 45 § 1 de proc. (3. 3.). (dd) Gerade ſo kann auch der filiusfamilias im Criminalprozeß Ankläger ſeyn. Keinesweges wol- len das L. 6 § 2 L. 37 ad L. Jul. de adult. (48. 5.) auf den Ehe- bruch beſchränken. (ee) L. 7 § 1 de pop. act. (47.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
die Klage hat dann eine gemiſchte Natur, und tritt nicht
in ihrer ganzen Eigenthümlichkeit hervor (bb). Dahin ge-
hoͤren mehrere der in dieſem §. abgehandelten einzelnen
Obligationen, z. B. die actio sepulchri violati (lit. B).
Anders, wenn ſolche Intereſſenten entweder gar nicht vor-
handen ſind, oder nicht klagen wollen. Nun kann Jeder
aus dem Volke, als Vertreter der allgemeinen Sicherheit,
die Klage anſtellen, und er erſcheint dann gleichſam als
ein Procurator des Staats, jedoch ohne die einem Pri-
vatprocurator obliegende Cautionspflicht (cc). Dazu iſt
denn auch ohne Zweifel jeder filiusfamilias befugt (dd),
und eben ſo kann Keiner durch minima capitis deminutio
dieſe Befugniß verlieren, da er doch gewiß nicht aufge-
hört hat, unus ex populo zu ſeyn. Das Klagerecht ſelbſt
iſt auch zunächſt gar nicht ein Beſtandtheil des Vermö-
gens; durch die Litisconteſtation verwandelt es ſich in ei-
nen ſolchen, es wird nun, was es bis dahin nicht war,
eine wahre Obligation (ee), und dieſe Forderung, ſo wie
(bb) S. Note cc.
(cc) S. o. Note z. — L. 43
§ 2 de proc. (3. 2.). „In po-
pularibus actionibus, ubi quis
quasi unus ex populo agit, de-
fensionem ut procurator prae-
stare cogendus non est.” —
Weil er gleichſam ein Procurator
iſt, kann er nicht wieder einen
Procurator beſtellen (L. 5 de pop.
act. L. 42 pr. de proc.); eben
deswegen ſind zu dieſen Klagen
unfähig Diejenigen, welche über-
haupt nicht Procuratoren ſeyn
können (L. 4. 6 de pop. act.).
Beides aber iſt anders, wenn der
Kläger zugleich ein eigenes In-
tereſſe verfolgt, d. h. wenn es
keine reine Popularklage iſt. LL.
citt. und L. 45 § 1 de proc.
(3. 3.).
(dd) Gerade ſo kann auch der
filiusfamilias im Criminalprozeß
Ankläger ſeyn. Keinesweges wol-
len das L. 6 § 2 L. 37 ad L. Jul.
de adult. (48. 5.) auf den Ehe-
bruch beſchränken.
(ee) L. 7 § 1 de pop. act. (47.
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