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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 74. Anomalische Rechte. Faktische Natur. Familie.
diesen Fall, der ohnehin der gewöhnlichste ist, geht die
erste Stelle des Ulpian. Das Depositum kann aber auch
so beschaffen seyn, daß der Vater dabey gar kein rechtli-
ches Interesse hat, wenn etwa der Sohn die Sache von
einem Fremden miethweise, oder als Commodat, oder als
Depositum empfangen, oder wenn er sie gar gestohlen
hatte. Hier hat der Sohn ein zwiefaches Interesse die
Klage anzustellen, wovon der Vater nicht berührt wird:
erstlich, in manchen Fällen (wie wenn er die Sache als
Miether oder Commodatar erhielt), weil er dadurch den
faktischen Vortheil der Detention und des Gebrauchs der
Sache wieder erlangt, der nicht im Vermögen ist, und
daher auch dem Vater nicht zu gut kommt: zweytens, in
allen hier bezeichneten Fällen, weil er selbst gegen andere
Personen verpflichtet ist, ihnen die Sache oder eine Geld-
entschädigung zurück zu geben, welche Verpflichtung wie-
der nicht den Vater berührt. Da nun überhaupt ein De-
positar, ein Dieb u. s. w., wenn er die Sache einem An-
dern aufzubewahren giebt, gegen diesen die actio depositi
erwirbt (n), so muß in den angegebenen Fällen auch der
Sohn dieselbe in eigenem Namen haben, und auf diese
Fälle geht denn die Stelle des Paulus, so wie die zweyte
Stelle des Ulpian, welche daher mit der ersten Stelle
des Ulpian nicht im Widerspruch stehen. Wenn freylich
der Rechtsstreit nicht durch die Restitution der Sache
selbst (wodurch jene Zwecke rein zur Erfüllung kommen)

(n) L. 16. L. 1 § 39. L. 31 § 1 depos. (16. 3.).

§. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie.
dieſen Fall, der ohnehin der gewöhnlichſte iſt, geht die
erſte Stelle des Ulpian. Das Depoſitum kann aber auch
ſo beſchaffen ſeyn, daß der Vater dabey gar kein rechtli-
ches Intereſſe hat, wenn etwa der Sohn die Sache von
einem Fremden miethweiſe, oder als Commodat, oder als
Depoſitum empfangen, oder wenn er ſie gar geſtohlen
hatte. Hier hat der Sohn ein zwiefaches Intereſſe die
Klage anzuſtellen, wovon der Vater nicht berührt wird:
erſtlich, in manchen Fällen (wie wenn er die Sache als
Miether oder Commodatar erhielt), weil er dadurch den
faktiſchen Vortheil der Detention und des Gebrauchs der
Sache wieder erlangt, der nicht im Vermoͤgen iſt, und
daher auch dem Vater nicht zu gut kommt: zweytens, in
allen hier bezeichneten Fällen, weil er ſelbſt gegen andere
Perſonen verpflichtet iſt, ihnen die Sache oder eine Geld-
entſchädigung zurück zu geben, welche Verpflichtung wie-
der nicht den Vater berührt. Da nun überhaupt ein De-
poſitar, ein Dieb u. ſ. w., wenn er die Sache einem An-
dern aufzubewahren giebt, gegen dieſen die actio depositi
erwirbt (n), ſo muß in den angegebenen Fällen auch der
Sohn dieſelbe in eigenem Namen haben, und auf dieſe
Fälle geht denn die Stelle des Paulus, ſo wie die zweyte
Stelle des Ulpian, welche daher mit der erſten Stelle
des Ulpian nicht im Widerſpruch ſtehen. Wenn freylich
der Rechtsſtreit nicht durch die Reſtitution der Sache
ſelbſt (wodurch jene Zwecke rein zur Erfüllung kommen)

(n) L. 16. L. 1 § 39. L. 31 § 1 depos. (16. 3.).
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[139/0153] §. 74. Anomaliſche Rechte. Faktiſche Natur. Familie. dieſen Fall, der ohnehin der gewöhnlichſte iſt, geht die erſte Stelle des Ulpian. Das Depoſitum kann aber auch ſo beſchaffen ſeyn, daß der Vater dabey gar kein rechtli- ches Intereſſe hat, wenn etwa der Sohn die Sache von einem Fremden miethweiſe, oder als Commodat, oder als Depoſitum empfangen, oder wenn er ſie gar geſtohlen hatte. Hier hat der Sohn ein zwiefaches Intereſſe die Klage anzuſtellen, wovon der Vater nicht berührt wird: erſtlich, in manchen Fällen (wie wenn er die Sache als Miether oder Commodatar erhielt), weil er dadurch den faktiſchen Vortheil der Detention und des Gebrauchs der Sache wieder erlangt, der nicht im Vermoͤgen iſt, und daher auch dem Vater nicht zu gut kommt: zweytens, in allen hier bezeichneten Fällen, weil er ſelbſt gegen andere Perſonen verpflichtet iſt, ihnen die Sache oder eine Geld- entſchädigung zurück zu geben, welche Verpflichtung wie- der nicht den Vater berührt. Da nun überhaupt ein De- poſitar, ein Dieb u. ſ. w., wenn er die Sache einem An- dern aufzubewahren giebt, gegen dieſen die actio depositi erwirbt (n), ſo muß in den angegebenen Fällen auch der Sohn dieſelbe in eigenem Namen haben, und auf dieſe Fälle geht denn die Stelle des Paulus, ſo wie die zweyte Stelle des Ulpian, welche daher mit der erſten Stelle des Ulpian nicht im Widerſpruch ſtehen. Wenn freylich der Rechtsſtreit nicht durch die Reſtitution der Sache ſelbſt (wodurch jene Zwecke rein zur Erfüllung kommen) (n) L. 16. L. 1 § 39. L. 31 § 1 depos. (16. 3.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/153>, abgerufen am 22.11.2024.