Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. beide Geschlechter bezogen wurde, ist wieder Gegenstandeiner besonderen Untersuchung (Beylage VII.). V. Einige Gewerbe (noch außer den unter Num. IV. 1) Wer als Schauspieler öffentlich aufgetreten war (kk). 2) Wer sich zu den Thierkämpfen vermiethet hatte, Vergleicht man diese sehr verschiedenartige Entstehungs- gewerbliche Hurenwirthschaft. L. 4 § 2. 3 de his qui not. (3. 2.). Figürlich nannte man so auch jede Beförderung von adulterium oder stuprum, z. B. wenn ein Ehe- mann für Geld den Ehebruch sei- ner Frau zuließ. Diese Fälle ge- hören aber nicht hierher, sie wur- den ganz als adulterium behan- delt, und unterlagen also einem publicum judicium. L. 2 § 2 L. 8 pr. L. 9 § 1. 2 ad L. Jul. de adult. (48. 5.). (kk) Qui artis ludicrae pro- nunciandive causa in scenam prodierit. Auch lanistatura war mit eingeschlossen (Tab. Heracl. lin. 123), aber nicht Athletae und Designatores (L. 4 pr. § 1 de his qui not. 3. 2.). -- Durch einen Senatsschluß muß außer- dem den Vornehmen das Auftre- ten auf der Bühne geradezu ver- boten gewesen seyn, denn leicht- sinnige Jünglinge von Stand lie- ßen sich, um ihren Hang zum Schauspielerleben zu befriedigen, zuerst in einem infamirenden Pro- zeß verurtheilen, wodurch sie dann wieder die Fähigkeit dazu erlang- ten. Suetonii Tiber. 35. (ll) L. 1 § 6 de postul. (3. 1.).
Dieser Fall stand wieder nicht un- ter den gewöhnlichen, sondern un- ter den schwereren Fällen der In- famie. Vgl. auch Tab. Heracl. lin. 112. 113. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. beide Geſchlechter bezogen wurde, iſt wieder Gegenſtandeiner beſonderen Unterſuchung (Beylage VII.). V. Einige Gewerbe (noch außer den unter Num. IV. 1) Wer als Schauſpieler öffentlich aufgetreten war (kk). 2) Wer ſich zu den Thierkämpfen vermiethet hatte, Vergleicht man dieſe ſehr verſchiedenartige Entſtehungs- gewerbliche Hurenwirthſchaft. L. 4 § 2. 3 de his qui not. (3. 2.). Figürlich nannte man ſo auch jede Beförderung von adulterium oder stuprum, z. B. wenn ein Ehe- mann für Geld den Ehebruch ſei- ner Frau zuließ. Dieſe Fälle ge- hören aber nicht hierher, ſie wur- den ganz als adulterium behan- delt, und unterlagen alſo einem publicum judicium. L. 2 § 2 L. 8 pr. L. 9 § 1. 2 ad L. Jul. de adult. (48. 5.). (kk) Qui artis ludicrae pro- nunciandive causa in scenam prodierit. Auch lanistatura war mit eingeſchloſſen (Tab. Heracl. lin. 123), aber nicht Athletae und Designatores (L. 4 pr. § 1 de his qui not. 3. 2.). — Durch einen Senatsſchluß muß außer- dem den Vornehmen das Auftre- ten auf der Bühne geradezu ver- boten geweſen ſeyn, denn leicht- ſinnige Jünglinge von Stand lie- ßen ſich, um ihren Hang zum Schauſpielerleben zu befriedigen, zuerſt in einem infamirenden Pro- zeß verurtheilen, wodurch ſie dann wieder die Fähigkeit dazu erlang- ten. Suetonii Tiber. 35. (ll) L. 1 § 6 de postul. (3. 1.).
Dieſer Fall ſtand wieder nicht un- ter den gewöhnlichen, ſondern un- ter den ſchwereren Fällen der In- famie. Vgl. auch Tab. Heracl. lin. 112. 113. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0198" n="184"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> beide Geſchlechter bezogen wurde, iſt wieder Gegenſtand<lb/> einer beſonderen Unterſuchung (Beylage <hi rendition="#aq">VII.)</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">V.</hi> Einige Gewerbe (noch außer den unter Num. <hi rendition="#aq">IV.</hi><lb/> erwähnten) bewirkten gleichfalls die Infamie, und zwar<lb/> ſollten nach dem Edict folgende Perſonen ehrlos ſeyn:</p><lb/> <p>1) Wer als Schauſpieler öffentlich aufgetreten war <note place="foot" n="(kk)"><hi rendition="#aq">Qui artis ludicrae pro-<lb/> nunciandive causa in scenam<lb/><hi rendition="#i">prodierit.</hi></hi> Auch <hi rendition="#aq">lanistatura</hi> war<lb/> mit eingeſchloſſen <hi rendition="#aq">(Tab. Heracl.<lb/> lin.</hi> 123), aber nicht <hi rendition="#aq">Athletae</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">Designatores (<hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">pr.</hi> § 1<lb/><hi rendition="#i">de his qui not.</hi></hi> 3. 2.). — Durch<lb/> einen Senatsſchluß muß außer-<lb/> dem den Vornehmen das Auftre-<lb/> ten auf der Bühne geradezu ver-<lb/> boten geweſen ſeyn, denn leicht-<lb/> ſinnige Jünglinge von Stand lie-<lb/> ßen ſich, um ihren Hang zum<lb/> Schauſpielerleben zu befriedigen,<lb/> zuerſt in einem infamirenden Pro-<lb/> zeß verurtheilen, wodurch ſie dann<lb/> wieder die Fähigkeit dazu erlang-<lb/> ten. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Suetonii</hi> Tiber.</hi> 35.</note>.</p><lb/> <p>2) Wer ſich zu den Thierkämpfen vermiethet hatte,<lb/> auch wenn er nicht wirklich auftrat: eben ſo auch wer auf<lb/> einem Amphitheater im Thierkampf auftrat, wenngleich<lb/> ohne Geldlohn <note place="foot" n="(ll)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6 <hi rendition="#i">de postul.</hi></hi> (3. 1.).<lb/> Dieſer Fall ſtand wieder nicht un-<lb/> ter den gewöhnlichen, ſondern un-<lb/> ter den ſchwereren Fällen der In-<lb/> famie. Vgl. auch <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Tab. Heracl</hi>.<lb/> lin.</hi> 112. 113.</note>.</p><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p>Vergleicht man dieſe ſehr verſchiedenartige Entſtehungs-<lb/> gründe der Infamie mit einander, ſo zeigt ſich darin eine<lb/><note xml:id="seg2pn_37_2" prev="#seg2pn_37_1" place="foot" n="(ii)">gewerbliche Hurenwirthſchaft. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 4<lb/> § 2. 3 <hi rendition="#i">de his qui not.</hi></hi> (3. 2.).<lb/> Figürlich nannte man ſo auch jede<lb/> Beförderung von <hi rendition="#aq">adulterium</hi> oder<lb/><hi rendition="#aq">stuprum,</hi> z. B. wenn ein Ehe-<lb/> mann für Geld den Ehebruch ſei-<lb/> ner Frau zuließ. Dieſe Fälle ge-<lb/> hören aber nicht hierher, ſie wur-<lb/> den ganz als <hi rendition="#aq">adulterium</hi> behan-<lb/> delt, und unterlagen alſo einem<lb/><hi rendition="#aq">publicum judicium. <hi rendition="#i">L.</hi> 2 § 2<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 8 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 9 § 1. 2 <hi rendition="#i">ad L. Jul.<lb/> de adult.</hi></hi> (48. 5.).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [184/0198]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
beide Geſchlechter bezogen wurde, iſt wieder Gegenſtand
einer beſonderen Unterſuchung (Beylage VII.).
V. Einige Gewerbe (noch außer den unter Num. IV.
erwähnten) bewirkten gleichfalls die Infamie, und zwar
ſollten nach dem Edict folgende Perſonen ehrlos ſeyn:
1) Wer als Schauſpieler öffentlich aufgetreten war (kk).
2) Wer ſich zu den Thierkämpfen vermiethet hatte,
auch wenn er nicht wirklich auftrat: eben ſo auch wer auf
einem Amphitheater im Thierkampf auftrat, wenngleich
ohne Geldlohn (ll).
Vergleicht man dieſe ſehr verſchiedenartige Entſtehungs-
gründe der Infamie mit einander, ſo zeigt ſich darin eine
(ii)
(kk) Qui artis ludicrae pro-
nunciandive causa in scenam
prodierit. Auch lanistatura war
mit eingeſchloſſen (Tab. Heracl.
lin. 123), aber nicht Athletae
und Designatores (L. 4 pr. § 1
de his qui not. 3. 2.). — Durch
einen Senatsſchluß muß außer-
dem den Vornehmen das Auftre-
ten auf der Bühne geradezu ver-
boten geweſen ſeyn, denn leicht-
ſinnige Jünglinge von Stand lie-
ßen ſich, um ihren Hang zum
Schauſpielerleben zu befriedigen,
zuerſt in einem infamirenden Pro-
zeß verurtheilen, wodurch ſie dann
wieder die Fähigkeit dazu erlang-
ten. Suetonii Tiber. 35.
(ll) L. 1 § 6 de postul. (3. 1.).
Dieſer Fall ſtand wieder nicht un-
ter den gewöhnlichen, ſondern un-
ter den ſchwereren Fällen der In-
famie. Vgl. auch Tab. Heracl.
lin. 112. 113.
(ii) gewerbliche Hurenwirthſchaft. L. 4
§ 2. 3 de his qui not. (3. 2.).
Figürlich nannte man ſo auch jede
Beförderung von adulterium oder
stuprum, z. B. wenn ein Ehe-
mann für Geld den Ehebruch ſei-
ner Frau zuließ. Dieſe Fälle ge-
hören aber nicht hierher, ſie wur-
den ganz als adulterium behan-
delt, und unterlagen alſo einem
publicum judicium. L. 2 § 2
L. 8 pr. L. 9 § 1. 2 ad L. Jul.
de adult. (48. 5.).
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