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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
Lotz civilistische Abhandlungen, Coburg und Leipzig
1820 N. 4 S. 109--134.
Kori von Gemeinheits-Beschlüssen, und von Pseudo-
Gemeinheits-Sachen; in: Langenn und Kori Er-
örterungen praktischer Rechtsfragen B. 2 Dresden
und Leipzig 1830 N. 1. 2, S. 1--39.


Die Rechtsfähigkeit wurde oben dargestellt als zusam-
menfallend mit dem Begriff des einzelnen Menschen (§ 60).
Wir betrachten sie jetzt als ausgedehnt auf künstliche,
durch bloße Fiction angenommene Subjecte. Ein solches
Subject nennen wir eine juristische Person, d. h. eine
Person welche blos zu juristischen Zwecken angenommen
wird. In ihr finden wir einen Träger von Rechtsver-
hältnissen noch neben dem einzelnen Menschen.

Um aber diesem Begriff die angemessene Bestimmtheit
zu geben, ist es nöthig, das Gebiet der Rechtsverhält-
nisse, worauf sich diese Fähigkeit beziehen soll, enger zu
begränzen; der Mangel einer solchen Begränzung hat nicht
wenig Verwirrung in die Behandlung dieses Gegenstan-
des gebracht.

Zuvörderst, da wir hier überhaupt nur im Gebiet des
Privatrechts uns befinden, sind es auch nur die Verhält-
nisse des Privatrechts, worauf die künstliche Fähigkeit
der juristischen Person bezogen werden darf. Auch im

der That Beide theilweise als Verfasser anzusehen sind. Vergl. Opuse.
Vol. 1 p. XV.
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
Lotz civiliſtiſche Abhandlungen, Coburg und Leipzig
1820 N. 4 S. 109—134.
Kori von Gemeinheits-Beſchlüſſen, und von Pſeudo-
Gemeinheits-Sachen; in: Langenn und Kori Er-
örterungen praktiſcher Rechtsfragen B. 2 Dresden
und Leipzig 1830 N. 1. 2, S. 1—39.


Die Rechtsfähigkeit wurde oben dargeſtellt als zuſam-
menfallend mit dem Begriff des einzelnen Menſchen (§ 60).
Wir betrachten ſie jetzt als ausgedehnt auf künſtliche,
durch bloße Fiction angenommene Subjecte. Ein ſolches
Subject nennen wir eine juriſtiſche Perſon, d. h. eine
Perſon welche blos zu juriſtiſchen Zwecken angenommen
wird. In ihr finden wir einen Träger von Rechtsver-
hältniſſen noch neben dem einzelnen Menſchen.

Um aber dieſem Begriff die angemeſſene Beſtimmtheit
zu geben, iſt es noͤthig, das Gebiet der Rechtsverhält-
niſſe, worauf ſich dieſe Fähigkeit beziehen ſoll, enger zu
begränzen; der Mangel einer ſolchen Begränzung hat nicht
wenig Verwirrung in die Behandlung dieſes Gegenſtan-
des gebracht.

Zuvoͤrderſt, da wir hier überhaupt nur im Gebiet des
Privatrechts uns befinden, ſind es auch nur die Verhält-
niſſe des Privatrechts, worauf die künſtliche Fähigkeit
der juriſtiſchen Perſon bezogen werden darf. Auch im

der That Beide theilweiſe als Verfaſſer anzuſehen ſind. Vergl. Opuse.
Vol. 1 p. XV.
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[236/0250] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. Lotz civiliſtiſche Abhandlungen, Coburg und Leipzig 1820 N. 4 S. 109—134. Kori von Gemeinheits-Beſchlüſſen, und von Pſeudo- Gemeinheits-Sachen; in: Langenn und Kori Er- örterungen praktiſcher Rechtsfragen B. 2 Dresden und Leipzig 1830 N. 1. 2, S. 1—39. Die Rechtsfähigkeit wurde oben dargeſtellt als zuſam- menfallend mit dem Begriff des einzelnen Menſchen (§ 60). Wir betrachten ſie jetzt als ausgedehnt auf künſtliche, durch bloße Fiction angenommene Subjecte. Ein ſolches Subject nennen wir eine juriſtiſche Perſon, d. h. eine Perſon welche blos zu juriſtiſchen Zwecken angenommen wird. In ihr finden wir einen Träger von Rechtsver- hältniſſen noch neben dem einzelnen Menſchen. Um aber dieſem Begriff die angemeſſene Beſtimmtheit zu geben, iſt es noͤthig, das Gebiet der Rechtsverhält- niſſe, worauf ſich dieſe Fähigkeit beziehen ſoll, enger zu begränzen; der Mangel einer ſolchen Begränzung hat nicht wenig Verwirrung in die Behandlung dieſes Gegenſtan- des gebracht. Zuvoͤrderſt, da wir hier überhaupt nur im Gebiet des Privatrechts uns befinden, ſind es auch nur die Verhält- niſſe des Privatrechts, worauf die künſtliche Fähigkeit der juriſtiſchen Perſon bezogen werden darf. Auch im (a) (a) der That Beide theilweiſe als Verfaſſer anzuſehen ſind. Vergl. Opuse. Vol. 1 p. XV.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/250>, abgerufen am 24.11.2024.