in welchen der Begriff der juristischen Personen zu bedeu- tender Anwendung, und so auch zu bestimmter Ausbildung kam; denn diese hatten, gleich den natürlichen Personen, auf der einen Seite Bedürfniß des Vermögens und Gele- genheit zu dessen Erwerbung, auf der andern Seite aber eine solche Abhängigkeit, wodurch sie vor Gericht gezogen werden konnten. In dieser letzten Rücksicht waren sie ver- schieden vom Römischen Staat, der unter keinem Richter stand, und dessen Vermögensverhältnisse mehr administrativ behandelt wurden; daher denn auch die Betrachtung der Römischen Republik und ihres Vermögens nicht die erste Veranlassung zur Anerkennung der juristischen Persönlich- keit und zur Ausbildung ihres Rechts gab, wenngleich zur Sicherheit des Staats gleiche Rechtsformen, wie zur Si- cherheit der Privatpersonen, angewendet wurden, wovon unter andern das jus praediatorium ein Beyspiel giebt.
Sobald aber um der abhängigen Städte willen der Begriff einer juristischen Person festgestellt worden war, kam derselbe allmälig auch in solchen Fällen zur Anwen- dung, für welche allein er ursprünglich nicht leicht erfun- den worden wäre. Er wurde nun angewendet auf die oben genannten uralten Genossenschaften der Priester und Handwerker; ferner auf den Staat, den man jetzt durch künstliche Reflexion aus sich selbst heraustreten ließ, unter dem Namen des Fiscus als eine Person behandelte, und so unter einen Richter stellte; endlich auf ganz ideale Subjecte, wie Götter und Tempel.
§. 87. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte.
in welchen der Begriff der juriſtiſchen Perſonen zu bedeu- tender Anwendung, und ſo auch zu beſtimmter Ausbildung kam; denn dieſe hatten, gleich den natürlichen Perſonen, auf der einen Seite Bedürfniß des Vermögens und Gele- genheit zu deſſen Erwerbung, auf der andern Seite aber eine ſolche Abhängigkeit, wodurch ſie vor Gericht gezogen werden konnten. In dieſer letzten Rückſicht waren ſie ver- ſchieden vom Römiſchen Staat, der unter keinem Richter ſtand, und deſſen Vermögensverhältniſſe mehr adminiſtrativ behandelt wurden; daher denn auch die Betrachtung der Römiſchen Republik und ihres Vermögens nicht die erſte Veranlaſſung zur Anerkennung der juriſtiſchen Perſönlich- keit und zur Ausbildung ihres Rechts gab, wenngleich zur Sicherheit des Staats gleiche Rechtsformen, wie zur Si- cherheit der Privatperſonen, angewendet wurden, wovon unter andern das jus praediatorium ein Beyſpiel giebt.
Sobald aber um der abhängigen Städte willen der Begriff einer juriſtiſchen Perſon feſtgeſtellt worden war, kam derſelbe allmälig auch in ſolchen Fällen zur Anwen- dung, für welche allein er urſprünglich nicht leicht erfun- den worden wäre. Er wurde nun angewendet auf die oben genannten uralten Genoſſenſchaften der Prieſter und Handwerker; ferner auf den Staat, den man jetzt durch künſtliche Reflexion aus ſich ſelbſt heraustreten ließ, unter dem Namen des Fiscus als eine Perſon behandelte, und ſo unter einen Richter ſtellte; endlich auf ganz ideale Subjecte, wie Götter und Tempel.
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§. 87. Juriſtiſche Perſonen. Geſchichte.
in welchen der Begriff der juriſtiſchen Perſonen zu bedeu-
tender Anwendung, und ſo auch zu beſtimmter Ausbildung
kam; denn dieſe hatten, gleich den natürlichen Perſonen,
auf der einen Seite Bedürfniß des Vermögens und Gele-
genheit zu deſſen Erwerbung, auf der andern Seite aber
eine ſolche Abhängigkeit, wodurch ſie vor Gericht gezogen
werden konnten. In dieſer letzten Rückſicht waren ſie ver-
ſchieden vom Römiſchen Staat, der unter keinem Richter
ſtand, und deſſen Vermögensverhältniſſe mehr adminiſtrativ
behandelt wurden; daher denn auch die Betrachtung der
Römiſchen Republik und ihres Vermögens nicht die erſte
Veranlaſſung zur Anerkennung der juriſtiſchen Perſönlich-
keit und zur Ausbildung ihres Rechts gab, wenngleich zur
Sicherheit des Staats gleiche Rechtsformen, wie zur Si-
cherheit der Privatperſonen, angewendet wurden, wovon
unter andern das jus praediatorium ein Beyſpiel giebt.
Sobald aber um der abhängigen Städte willen der
Begriff einer juriſtiſchen Perſon feſtgeſtellt worden war,
kam derſelbe allmälig auch in ſolchen Fällen zur Anwen-
dung, für welche allein er urſprünglich nicht leicht erfun-
den worden wäre. Er wurde nun angewendet auf die
oben genannten uralten Genoſſenſchaften der Prieſter und
Handwerker; ferner auf den Staat, den man jetzt durch
künſtliche Reflexion aus ſich ſelbſt heraustreten ließ, unter
dem Namen des Fiscus als eine Perſon behandelte, und
ſo unter einen Richter ſtellte; endlich auf ganz ideale
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/261>, abgerufen am 16.07.2024.
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