Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. ihre erste Entstehung während seines Mannesalters, undbeschreibt sie mit großem Behagen als Zusammenkünfte zu gemeinschaftlichen Gastmahlen, mäßig, aber in froher Geselligkeit: zugleich, nach der Sitte der alten Zeit, in Verbindung mit gemeinschaftlichem Gottesdienst (l). Es war also das was wir Clubbs nennen, und wenn wir diese Vereine späterhin als minder harmlos, ja als poli- tisch gefährlich, erwähnt finden, so folgt daraus gar nicht, daß unter jenem Ausdruck Institute verschiedener Art ver- standen werden müßten, sondern nur, daß die Beschaffen- heit derselben durch den allgemeinen Character jedes Zeit- alters bestimmt wurde. Die früher blos geselligen Clubbs wurden in aufgeregten Zeiten (wie es auch in unseren Tagen geschehen ist) Mittelpunkte der politischen Factio- nen, ja es wurden nun ohne Zweifel auch neue lediglich zu diesem Zweck gestiftet. -- Dadurch erklärt sich denn zugleich Dasjenige, was von öfteren Verboten derselben berichtet wird. In einzelnen Fällen großer Bewegung gaben das Florentinische collegia sodalitia haben, z. B. Venet. 1485, Lugd. Fradin. 1511. In meiner Handschrift fehlen die Worte col- legia sodalitia neve milites, so daß es heißt ne patiantur esse collegia in castris habeant. So mag überhaupt die bald folgende Wiederholung des Wortes col- legia Veranlassung zur irrigen Weglassung gegeben haben. -- Übrigens hat Sodalitia, allein ste- hend, sehr alte Autoritäten für sich, so daß es wohl nur zufällig in den Rechtsquellen nicht vorkommt. (l) Cicero de senect. C. 13.
Cato zählt hier die Freuden des Alters auf. "Sed quid ego ali- os? ad meipsum jam revertar. Primum habui semper sodales; sodalitates autem me quaestore constitutae sunt, sacris Idaeis Magnae Matris acceptis; epu- labar igitur cum sodalibus om- nino modice, sed erat quidam fervor aetatis, qua progrediente Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ihre erſte Entſtehung während ſeines Mannesalters, undbeſchreibt ſie mit großem Behagen als Zuſammenkünfte zu gemeinſchaftlichen Gaſtmahlen, mäßig, aber in froher Geſelligkeit: zugleich, nach der Sitte der alten Zeit, in Verbindung mit gemeinſchaftlichem Gottesdienſt (l). Es war alſo das was wir Clubbs nennen, und wenn wir dieſe Vereine ſpäterhin als minder harmlos, ja als poli- tiſch gefährlich, erwähnt finden, ſo folgt daraus gar nicht, daß unter jenem Ausdruck Inſtitute verſchiedener Art ver- ſtanden werden müßten, ſondern nur, daß die Beſchaffen- heit derſelben durch den allgemeinen Character jedes Zeit- alters beſtimmt wurde. Die früher blos geſelligen Clubbs wurden in aufgeregten Zeiten (wie es auch in unſeren Tagen geſchehen iſt) Mittelpunkte der politiſchen Factio- nen, ja es wurden nun ohne Zweifel auch neue lediglich zu dieſem Zweck geſtiftet. — Dadurch erklärt ſich denn zugleich Dasjenige, was von öfteren Verboten derſelben berichtet wird. In einzelnen Fällen großer Bewegung gaben das Florentiniſche collegia sodalitia haben, z. B. Venet. 1485, Lugd. Fradin. 1511. In meiner Handſchrift fehlen die Worte col- legia sodalitia neve milites, ſo daß es heißt ne patiantur esse collegia in castris habeant. So mag überhaupt die bald folgende Wiederholung des Wortes col- legia Veranlaſſung zur irrigen Weglaſſung gegeben haben. — Übrigens hat Sodalitia, allein ſte- hend, ſehr alte Autoritäten für ſich, ſo daß es wohl nur zufällig in den Rechtsquellen nicht vorkommt. (l) Cicero de senect. C. 13.
Cato zählt hier die Freuden des Alters auf. „Sed quid ego ali- os? ad meipsum jam revertar. Primum habui semper sodales; sodalitates autem me quaestore constitutae sunt, sacris Idaeis Magnae Matris acceptis; epu- labar igitur cum sodalibus om- nino modice, sed erat quidam fervor aetatis, qua progrediente <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0270" n="256"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> ihre erſte Entſtehung während ſeines Mannesalters, und<lb/> beſchreibt ſie mit großem Behagen als Zuſammenkünfte<lb/> zu gemeinſchaftlichen Gaſtmahlen, mäßig, aber in froher<lb/> Geſelligkeit: zugleich, nach der Sitte der alten Zeit, in<lb/> Verbindung mit gemeinſchaftlichem Gottesdienſt <note xml:id="seg2pn_50_1" next="#seg2pn_50_2" place="foot" n="(l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cicero</hi> de senect. C.</hi> 13.<lb/> Cato zählt hier die Freuden des<lb/> Alters auf. <hi rendition="#aq">„Sed quid ego ali-<lb/> os? ad meipsum jam revertar.<lb/> Primum habui semper sodales;<lb/> sodalitates autem me quaestore<lb/> constitutae sunt, sacris Idaeis<lb/> Magnae Matris acceptis; epu-<lb/> labar igitur cum sodalibus om-<lb/> nino modice, sed erat quidam<lb/> fervor aetatis, qua progrediente</hi></note>. Es<lb/> war alſo das was wir Clubbs nennen, und wenn wir<lb/> dieſe Vereine ſpäterhin als minder harmlos, ja als poli-<lb/> tiſch gefährlich, erwähnt finden, ſo folgt daraus gar nicht,<lb/> daß unter jenem Ausdruck Inſtitute verſchiedener Art ver-<lb/> ſtanden werden müßten, ſondern nur, daß die Beſchaffen-<lb/> heit derſelben durch den allgemeinen Character jedes Zeit-<lb/> alters beſtimmt wurde. Die früher blos geſelligen Clubbs<lb/> wurden in aufgeregten Zeiten (wie es auch in unſeren<lb/> Tagen geſchehen iſt) Mittelpunkte der politiſchen Factio-<lb/> nen, ja es wurden nun ohne Zweifel auch neue lediglich<lb/> zu dieſem Zweck geſtiftet. — Dadurch erklärt ſich denn<lb/> zugleich Dasjenige, was von öfteren Verboten derſelben<lb/> berichtet wird. In einzelnen Fällen großer Bewegung<lb/><note xml:id="seg2pn_49_2" prev="#seg2pn_49_1" place="foot" n="(k)">gaben das Florentiniſche <hi rendition="#aq">collegia<lb/> sodalitia</hi> haben, z. B. <hi rendition="#aq">Venet. 1485,<lb/> Lugd. Fradin.</hi> 1511. In meiner<lb/> Handſchrift fehlen die Worte <hi rendition="#aq">col-<lb/> legia sodalitia neve milites,</hi> ſo<lb/> daß es heißt <hi rendition="#aq">ne patiantur esse<lb/> collegia in castris habeant.</hi> So<lb/> mag überhaupt die bald folgende<lb/> Wiederholung des Wortes <hi rendition="#aq">col-<lb/> legia</hi> Veranlaſſung zur irrigen<lb/> Weglaſſung gegeben haben. —<lb/> Übrigens hat <hi rendition="#aq">Sodalitia,</hi> allein ſte-<lb/> hend, ſehr alte Autoritäten für ſich,<lb/> ſo daß es wohl nur zufällig in<lb/> den Rechtsquellen nicht vorkommt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [256/0270]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ihre erſte Entſtehung während ſeines Mannesalters, und
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zu gemeinſchaftlichen Gaſtmahlen, mäßig, aber in froher
Geſelligkeit: zugleich, nach der Sitte der alten Zeit, in
Verbindung mit gemeinſchaftlichem Gottesdienſt (l). Es
war alſo das was wir Clubbs nennen, und wenn wir
dieſe Vereine ſpäterhin als minder harmlos, ja als poli-
tiſch gefährlich, erwähnt finden, ſo folgt daraus gar nicht,
daß unter jenem Ausdruck Inſtitute verſchiedener Art ver-
ſtanden werden müßten, ſondern nur, daß die Beſchaffen-
heit derſelben durch den allgemeinen Character jedes Zeit-
alters beſtimmt wurde. Die früher blos geſelligen Clubbs
wurden in aufgeregten Zeiten (wie es auch in unſeren
Tagen geſchehen iſt) Mittelpunkte der politiſchen Factio-
nen, ja es wurden nun ohne Zweifel auch neue lediglich
zu dieſem Zweck geſtiftet. — Dadurch erklärt ſich denn
zugleich Dasjenige, was von öfteren Verboten derſelben
berichtet wird. In einzelnen Fällen großer Bewegung
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(l) Cicero de senect. C. 13.
Cato zählt hier die Freuden des
Alters auf. „Sed quid ego ali-
os? ad meipsum jam revertar.
Primum habui semper sodales;
sodalitates autem me quaestore
constitutae sunt, sacris Idaeis
Magnae Matris acceptis; epu-
labar igitur cum sodalibus om-
nino modice, sed erat quidam
fervor aetatis, qua progrediente
(k) gaben das Florentiniſche collegia
sodalitia haben, z. B. Venet. 1485,
Lugd. Fradin. 1511. In meiner
Handſchrift fehlen die Worte col-
legia sodalitia neve milites, ſo
daß es heißt ne patiantur esse
collegia in castris habeant. So
mag überhaupt die bald folgende
Wiederholung des Wortes col-
legia Veranlaſſung zur irrigen
Weglaſſung gegeben haben. —
Übrigens hat Sodalitia, allein ſte-
hend, ſehr alte Autoritäten für ſich,
ſo daß es wohl nur zufällig in
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