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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
norum possessio praktisch beseitigt worden, indem nun
die eingesetzte Corporation nur nöthig gehabt habe, die
bonorum possessio zu agnosciren; Ulpians Grund gegen
die Erbeinsetzung der Städte (Note b) scheint dieser Mey-
nung günstig zu seyn. Dennoch muß dieselbe gänzlich ver-
worfen werden. Denn er sagt ganz bestimmt: Nec mu-
nicipia, nec municipes heredes institui possunt.
Dieser
unbedingte Ausspruch ist mit der Aufrechthaltung der Erb-
einsetzung durch bonorum possessio unvereinbar; um so
mehr, als er selbst die Ausnahme der Testamente ihrer
Freygelassenen, und die mögliche Umgehung des Verbots
durch Fideicommiß, sogleich hinzufügt, ohne die bonorum
possessio
zu erwähnen, die hier unmöglich verschwiegen
werden konnte, wenn sie überhaupt gegen das Verbot hätte
helfen können. Auch wäre sonst die Aufhebung des Ver-
bots durch K. Leo praktisch ganz überflüssig gewesen. In
der That also wollte Ulpian nur den Grund ausdrücken,
welcher ursprünglich allein schon jene Erbeinsetzung ver-
hindern mußte, ohne darum diesen Grund schlechthin für
den einzigen ausgeben zu wollen. Daher sind jene Stel-
len, welche den Corporationen die bonorum possessio ge-
statten (Note i), im Sinn ihrer Verfasser nur unter Vor-
aussetzung eines überhaupt begründeten Erbrechts zu ver-
stehen, also unter Voraussetzung der gesetzlichen oder testa-
mentarischen Erbfolge in das Vermögen eines Freyge-
lassenen
dieser Corporation. Durch diese Erklärung wer-
den alle jene scheinbar widersprechende Stellen völlig ver-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
norum possessio praktiſch beſeitigt worden, indem nun
die eingeſetzte Corporation nur nöthig gehabt habe, die
bonorum possessio zu agnoſciren; Ulpians Grund gegen
die Erbeinſetzung der Städte (Note b) ſcheint dieſer Mey-
nung günſtig zu ſeyn. Dennoch muß dieſelbe gänzlich ver-
worfen werden. Denn er ſagt ganz beſtimmt: Nec mu-
nicipia, nec municipes heredes institui possunt.
Dieſer
unbedingte Ausſpruch iſt mit der Aufrechthaltung der Erb-
einſetzung durch bonorum possessio unvereinbar; um ſo
mehr, als er ſelbſt die Ausnahme der Teſtamente ihrer
Freygelaſſenen, und die mögliche Umgehung des Verbots
durch Fideicommiß, ſogleich hinzufügt, ohne die bonorum
possessio
zu erwähnen, die hier unmöglich verſchwiegen
werden konnte, wenn ſie überhaupt gegen das Verbot hätte
helfen können. Auch wäre ſonſt die Aufhebung des Ver-
bots durch K. Leo praktiſch ganz überflüſſig geweſen. In
der That alſo wollte Ulpian nur den Grund ausdrücken,
welcher urſprünglich allein ſchon jene Erbeinſetzung ver-
hindern mußte, ohne darum dieſen Grund ſchlechthin für
den einzigen ausgeben zu wollen. Daher ſind jene Stel-
len, welche den Corporationen die bonorum possessio ge-
ſtatten (Note i), im Sinn ihrer Verfaſſer nur unter Vor-
ausſetzung eines überhaupt begründeten Erbrechts zu ver-
ſtehen, alſo unter Vorausſetzung der geſetzlichen oder teſta-
mentariſchen Erbfolge in das Vermögen eines Freyge-
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dieſer Corporation. Durch dieſe Erklärung wer-
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[304/0318] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. norum possessio praktiſch beſeitigt worden, indem nun die eingeſetzte Corporation nur nöthig gehabt habe, die bonorum possessio zu agnoſciren; Ulpians Grund gegen die Erbeinſetzung der Städte (Note b) ſcheint dieſer Mey- nung günſtig zu ſeyn. Dennoch muß dieſelbe gänzlich ver- worfen werden. Denn er ſagt ganz beſtimmt: Nec mu- nicipia, nec municipes heredes institui possunt. Dieſer unbedingte Ausſpruch iſt mit der Aufrechthaltung der Erb- einſetzung durch bonorum possessio unvereinbar; um ſo mehr, als er ſelbſt die Ausnahme der Teſtamente ihrer Freygelaſſenen, und die mögliche Umgehung des Verbots durch Fideicommiß, ſogleich hinzufügt, ohne die bonorum possessio zu erwähnen, die hier unmöglich verſchwiegen werden konnte, wenn ſie überhaupt gegen das Verbot hätte helfen können. Auch wäre ſonſt die Aufhebung des Ver- bots durch K. Leo praktiſch ganz überflüſſig geweſen. In der That alſo wollte Ulpian nur den Grund ausdrücken, welcher urſprünglich allein ſchon jene Erbeinſetzung ver- hindern mußte, ohne darum dieſen Grund ſchlechthin für den einzigen ausgeben zu wollen. Daher ſind jene Stel- len, welche den Corporationen die bonorum possessio ge- ſtatten (Note i), im Sinn ihrer Verfaſſer nur unter Vor- ausſetzung eines überhaupt begründeten Erbrechts zu ver- ſtehen, alſo unter Vorausſetzung der geſetzlichen oder teſta- mentariſchen Erbfolge in das Vermögen eines Freyge- laſſenen dieſer Corporation. Durch dieſe Erklärung wer- den alle jene ſcheinbar widerſprechende Stellen voͤllig ver-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/318>, abgerufen am 24.11.2024.