Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 95. Juristische Personen. Rechte. (Fortsetzung.) nur politische Handlungen des Reichs gegen seine einzel-nen Glieder angekündigt, wenngleich diese Handlungen, nach der eigenthümlichen Verfassung des deutschen Reichs, die Form wirklicher Criminalstrafen annahmen, und von den Reichsgerichten als Strafen ausgesprochen wurden. Auch in diesen Gesetzen also ist über die Straffähigkeit der Cor- porationen überhaupt, abgesehen von jenem besonderen politischen Verhältniß, kein Ausspruch enthalten. Zu einer entschiedenen Praxis endlich über die hier er- (m) Fälle aus der Praxis finden sich zusammengestellt bey Sintenis p. 60 sq. 21*
§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.) nur politiſche Handlungen des Reichs gegen ſeine einzel-nen Glieder angekündigt, wenngleich dieſe Handlungen, nach der eigenthümlichen Verfaſſung des deutſchen Reichs, die Form wirklicher Criminalſtrafen annahmen, und von den Reichsgerichten als Strafen ausgeſprochen wurden. Auch in dieſen Geſetzen alſo iſt über die Straffähigkeit der Cor- porationen überhaupt, abgeſehen von jenem beſonderen politiſchen Verhältniß, kein Ausſpruch enthalten. Zu einer entſchiedenen Praxis endlich über die hier er- (m) Fälle aus der Praxis finden ſich zuſammengeſtellt bey Sintenis p. 60 sq. 21*
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§. 95. Juriſtiſche Perſonen. Rechte. (Fortſetzung.)
nur politiſche Handlungen des Reichs gegen ſeine einzel-
nen Glieder angekündigt, wenngleich dieſe Handlungen, nach
der eigenthümlichen Verfaſſung des deutſchen Reichs, die
Form wirklicher Criminalſtrafen annahmen, und von den
Reichsgerichten als Strafen ausgeſprochen wurden. Auch
in dieſen Geſetzen alſo iſt über die Straffähigkeit der Cor-
porationen überhaupt, abgeſehen von jenem beſonderen
politiſchen Verhältniß, kein Ausſpruch enthalten.
Zu einer entſchiedenen Praxis endlich über die hier er-
örterte Frage iſt es in Deutſchland niemals gekommen.
Die meiſten und wichtigſten Fälle, welche in dieſer Art
vorgekommen ſind, tragen augenſcheinlich einen mehr po-
litiſchen als criminalrechtlichen Character an ſich, und be-
ſtätigen ganz das, was ſo eben über den Inhalt der hier
einſchlagenden Reichsgeſetze geſagt worden iſt (m).
(m) Fälle aus der Praxis finden ſich zuſammengeſtellt bey Sintenis
p. 60 sq.
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