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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.)
§. 99.
Juristische Personen. -- Verfassung. (Fortsetzung.)

Nachdem nun die bedeutendsten Geschäfte dargestellt
worden sind (§ 98), worauf eine Anwendung der oben
im Allgemeinen geprüften Theorie (§ 97) möglich und
wichtig ist, soll gegenwärtig diese Anwendung auf die ein-
zelnen Geschäfte selbst durchgeführt und geprüft werden.

Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie
bey neueren Schriftstellern in verschiedenen Graden der
Strenge vorkommt. Einige behaupten die Allmacht der
Majorität ohne Unterschied der Gegenstände, und lassen
nur eine Einschränkung mit Rücksicht auf das Staats-
wohl eintreten, wenn etwa durch einen Beschluß der Ma-
jorität der Ruin einer Gemeinde herbeygeführt werden
würde (a). Andere dagegen legen in die Ausführung des
Grundsatzes eine zwiefache große Milderung; sie fordern
für die wichtigsten der im § 98. angegebenen Geschäfte
Einstimmigkeit anstatt Majorität, und sie berücksichtigen
bey denselben die Verschiedenheit der Theilnehmungsrechte
Einzelner (§ 97), woraus verschiedene Klassen der Mit-
glieder hervorgehen (b). Rechnet man diese zwiefache Mil-

(a) Thibaut a. a. O., S. 395.
397, Pandekten § 132. Die Be-
rücksichtigung der verschiedenen
Theilnehmungsrechte verwirft er
S. 397 ausdrücklich, und verlangt
bey jeder an sich feststehenden Thei-
lung des Corporationseigenthums,
wenn man sich über den Maas-
stab nicht einigen könne, die glei-
che Theilung nach der Kopfzahl
der Mitglieder.
(b) Haubold C. 4 § 4 sq. Kori
S. 11 -- 20 S. 26.
§. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
§. 99.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.)

Nachdem nun die bedeutendſten Geſchäfte dargeſtellt
worden ſind (§ 98), worauf eine Anwendung der oben
im Allgemeinen geprüften Theorie (§ 97) möglich und
wichtig iſt, ſoll gegenwärtig dieſe Anwendung auf die ein-
zelnen Geſchäfte ſelbſt durchgeführt und geprüft werden.

Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie
bey neueren Schriftſtellern in verſchiedenen Graden der
Strenge vorkommt. Einige behaupten die Allmacht der
Majorität ohne Unterſchied der Gegenſtände, und laſſen
nur eine Einſchränkung mit Rückſicht auf das Staats-
wohl eintreten, wenn etwa durch einen Beſchluß der Ma-
jorität der Ruin einer Gemeinde herbeygeführt werden
würde (a). Andere dagegen legen in die Ausführung des
Grundſatzes eine zwiefache große Milderung; ſie fordern
für die wichtigſten der im § 98. angegebenen Geſchäfte
Einſtimmigkeit anſtatt Majorität, und ſie berückſichtigen
bey denſelben die Verſchiedenheit der Theilnehmungsrechte
Einzelner (§ 97), woraus verſchiedene Klaſſen der Mit-
glieder hervorgehen (b). Rechnet man dieſe zwiefache Mil-

(a) Thibaut a. a. O., S. 395.
397, Pandekten § 132. Die Be-
rückſichtigung der verſchiedenen
Theilnehmungsrechte verwirft er
S. 397 ausdrücklich, und verlangt
bey jeder an ſich feſtſtehenden Thei-
lung des Corporationseigenthums,
wenn man ſich über den Maas-
ſtab nicht einigen könne, die glei-
che Theilung nach der Kopfzahl
der Mitglieder.
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S. 11 — 20 S. 26.
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[345/0359] §. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) §. 99. Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.) Nachdem nun die bedeutendſten Geſchäfte dargeſtellt worden ſind (§ 98), worauf eine Anwendung der oben im Allgemeinen geprüften Theorie (§ 97) möglich und wichtig iſt, ſoll gegenwärtig dieſe Anwendung auf die ein- zelnen Geſchäfte ſelbſt durchgeführt und geprüft werden. Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie bey neueren Schriftſtellern in verſchiedenen Graden der Strenge vorkommt. Einige behaupten die Allmacht der Majorität ohne Unterſchied der Gegenſtände, und laſſen nur eine Einſchränkung mit Rückſicht auf das Staats- wohl eintreten, wenn etwa durch einen Beſchluß der Ma- jorität der Ruin einer Gemeinde herbeygeführt werden würde (a). Andere dagegen legen in die Ausführung des Grundſatzes eine zwiefache große Milderung; ſie fordern für die wichtigſten der im § 98. angegebenen Geſchäfte Einſtimmigkeit anſtatt Majorität, und ſie berückſichtigen bey denſelben die Verſchiedenheit der Theilnehmungsrechte Einzelner (§ 97), woraus verſchiedene Klaſſen der Mit- glieder hervorgehen (b). Rechnet man dieſe zwiefache Mil- (a) Thibaut a. a. O., S. 395. 397, Pandekten § 132. Die Be- rückſichtigung der verſchiedenen Theilnehmungsrechte verwirft er S. 397 ausdrücklich, und verlangt bey jeder an ſich feſtſtehenden Thei- lung des Corporationseigenthums, wenn man ſich über den Maas- ſtab nicht einigen könne, die glei- che Theilung nach der Kopfzahl der Mitglieder. (b) Haubold C. 4 § 4 sq. Kori S. 11 — 20 S. 26.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/359>, abgerufen am 24.11.2024.