Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) §. 99. Juristische Personen. -- Verfassung. (Fortsetzung.) Nachdem nun die bedeutendsten Geschäfte dargestellt Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie (a) Thibaut a. a. O., S. 395. 397, Pandekten § 132. Die Be- rücksichtigung der verschiedenen Theilnehmungsrechte verwirft er S. 397 ausdrücklich, und verlangt bey jeder an sich feststehenden Thei- lung des Corporationseigenthums, wenn man sich über den Maas- stab nicht einigen könne, die glei- che Theilung nach der Kopfzahl der Mitglieder. (b) Haubold C. 4 § 4 sq. Kori
S. 11 -- 20 S. 26. §. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) §. 99. Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.) Nachdem nun die bedeutendſten Geſchäfte dargeſtellt Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie (a) Thibaut a. a. O., S. 395. 397, Pandekten § 132. Die Be- rückſichtigung der verſchiedenen Theilnehmungsrechte verwirft er S. 397 ausdrücklich, und verlangt bey jeder an ſich feſtſtehenden Thei- lung des Corporationseigenthums, wenn man ſich über den Maas- ſtab nicht einigen könne, die glei- che Theilung nach der Kopfzahl der Mitglieder. (b) Haubold C. 4 § 4 sq. Kori
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§. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
§. 99.
Juriſtiſche Perſonen. — Verfaſſung. (Fortſetzung.)
Nachdem nun die bedeutendſten Geſchäfte dargeſtellt
worden ſind (§ 98), worauf eine Anwendung der oben
im Allgemeinen geprüften Theorie (§ 97) möglich und
wichtig iſt, ſoll gegenwärtig dieſe Anwendung auf die ein-
zelnen Geſchäfte ſelbſt durchgeführt und geprüft werden.
Zuvor muß jedoch bemerkt werden, daß jene Theorie
bey neueren Schriftſtellern in verſchiedenen Graden der
Strenge vorkommt. Einige behaupten die Allmacht der
Majorität ohne Unterſchied der Gegenſtände, und laſſen
nur eine Einſchränkung mit Rückſicht auf das Staats-
wohl eintreten, wenn etwa durch einen Beſchluß der Ma-
jorität der Ruin einer Gemeinde herbeygeführt werden
würde (a). Andere dagegen legen in die Ausführung des
Grundſatzes eine zwiefache große Milderung; ſie fordern
für die wichtigſten der im § 98. angegebenen Geſchäfte
Einſtimmigkeit anſtatt Majorität, und ſie berückſichtigen
bey denſelben die Verſchiedenheit der Theilnehmungsrechte
Einzelner (§ 97), woraus verſchiedene Klaſſen der Mit-
glieder hervorgehen (b). Rechnet man dieſe zwiefache Mil-
(a) Thibaut a. a. O., S. 395.
397, Pandekten § 132. Die Be-
rückſichtigung der verſchiedenen
Theilnehmungsrechte verwirft er
S. 397 ausdrücklich, und verlangt
bey jeder an ſich feſtſtehenden Thei-
lung des Corporationseigenthums,
wenn man ſich über den Maas-
ſtab nicht einigen könne, die glei-
che Theilung nach der Kopfzahl
der Mitglieder.
(b) Haubold C. 4 § 4 sq. Kori
S. 11 — 20 S. 26.
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