Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 99. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) Nutzungsrechte der Einzelnen etwas zu beschließen hat (e);dagegen ist der einstimmige Beschluß völlig rechtmäßig, indem nun jeder Einzelne auf sein persönliches Nutzungs- recht verzichtet hat, was er unstreitig zu thun befugt ist. (e) Eichhorn deutsches Privatrecht § 372. 373.
§. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) Nutzungsrechte der Einzelnen etwas zu beſchließen hat (e);dagegen iſt der einſtimmige Beſchluß völlig rechtmäßig, indem nun jeder Einzelne auf ſein perſönliches Nutzungs- recht verzichtet hat, was er unſtreitig zu thun befugt iſt. (e) Eichhorn deutſches Privatrecht § 372. 373.
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§. 99. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
Nutzungsrechte der Einzelnen etwas zu beſchließen hat (e);
dagegen iſt der einſtimmige Beſchluß völlig rechtmäßig,
indem nun jeder Einzelne auf ſein perſönliches Nutzungs-
recht verzichtet hat, was er unſtreitig zu thun befugt iſt.
(e) Eichhorn deutſches Privatrecht § 372. 373.
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