Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 100. Juristische Personen. Verfassung. (Fortsetzung.) eine Collision, die zwischen dem Pupillen und dem Vor-mund gewöhnlich gar nicht vorhanden ist, und da, wo sie zufällig eintrit, augenblicklich die Substitution eines an- dern Vertreters veranlaßt (b). Aus dieser Vergleichung folgt also, daß bey Corpora- Über diese Einwirkung des Staats auf die Corpora- Stadtgemeinde. Denn die Mit- glieder der Stadtbehörde, welche die Vertheilung beschließen, ste- hen doch nicht außer der Gemein- de, und sind dem Interesse der Vertheilung nicht in ähnlicher Art fremd, wie der Vormund dem Interesse der Handlungen, die er für den Pupillen vornimmt. (b) § 3 J, de auctor. tut. (1. 21.). (c) Unter die ausgezeichnetsten Französischen Arbeiten über die- sen Gegenstand gehören: Fievee correspondance politique et ad- ministrative, lettre premiere (übersetzt von Schlosser Frank- furt 1816), und die Rede von Martignac über das Commu- nalgesetz, gehalten in der Depu- tirtenkammer. II. 23
§. 100. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.) eine Colliſion, die zwiſchen dem Pupillen und dem Vor-mund gewöhnlich gar nicht vorhanden iſt, und da, wo ſie zufällig eintrit, augenblicklich die Subſtitution eines an- dern Vertreters veranlaßt (b). Aus dieſer Vergleichung folgt alſo, daß bey Corpora- Über dieſe Einwirkung des Staats auf die Corpora- Stadtgemeinde. Denn die Mit- glieder der Stadtbehörde, welche die Vertheilung beſchließen, ſte- hen doch nicht außer der Gemein- de, und ſind dem Intereſſe der Vertheilung nicht in ähnlicher Art fremd, wie der Vormund dem Intereſſe der Handlungen, die er für den Pupillen vornimmt. (b) § 3 J, de auctor. tut. (1. 21.). (c) Unter die ausgezeichnetſten Franzöſiſchen Arbeiten über die- ſen Gegenſtand gehören: Fiévée correspondance politique et ad- ministrative, lettre première (überſetzt von Schloſſer Frank- furt 1816), und die Rede von Martignac über das Commu- nalgeſetz, gehalten in der Depu- tirtenkammer. II. 23
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§. 100. Juriſtiſche Perſonen. Verfaſſung. (Fortſetzung.)
eine Colliſion, die zwiſchen dem Pupillen und dem Vor-
mund gewöhnlich gar nicht vorhanden iſt, und da, wo
ſie zufällig eintrit, augenblicklich die Subſtitution eines an-
dern Vertreters veranlaßt (b).
Aus dieſer Vergleichung folgt alſo, daß bey Corpora-
tionen die rechtliche Möglichkeit, Handlungen der oben be-
ſchriebenen Art vorzunehmen, durch das obervormund-
ſchaftliche Schutzrecht gegeben iſt, welches der Staat über
alle ſchutzbedürftige Perſonen, alſo auch über die Corpo-
rationen, ausüben darf und ſoll. Der Staat alſo er-
ſcheint hier thätig, nicht ſowohl um ſein eigenes Intereſſe
wahrzunehmen, welches er bey vielen, ja bey den wich-
tigſten Corporationen allerdings auch hat, ſondern in Kraft
eines Rechts, welches ihm über alle gleichmäßig zuſteht
(§ 96).
Über dieſe Einwirkung des Staats auf die Corpora-
tionen iſt in neueren Zeiten ungemein viel geſchrieben und
geſtritten worden: weniger aus dem privatrechtlichen, als
aus dem politiſchen Geſichtspunkt: nicht blos in Deutſch-
land, ſondern auch in Frankreich (c). Die Gegner jeder
(a)
(b) § 3 J, de auctor. tut. (1. 21.).
(c) Unter die ausgezeichnetſten
Franzöſiſchen Arbeiten über die-
ſen Gegenſtand gehören: Fiévée
correspondance politique et ad-
ministrative, lettre première
(überſetzt von Schloſſer Frank-
furt 1816), und die Rede von
Martignac über das Commu-
nalgeſetz, gehalten in der Depu-
tirtenkammer.
(a) Stadtgemeinde. Denn die Mit-
glieder der Stadtbehörde, welche
die Vertheilung beſchließen, ſte-
hen doch nicht außer der Gemein-
de, und ſind dem Intereſſe der
Vertheilung nicht in ähnlicher Art
fremd, wie der Vormund dem
Intereſſe der Handlungen, die er
für den Pupillen vornimmt.
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