genthümlichen Erwerbungen waren in der Regel einer zwanzigjährigen Verjährung unterworfen (b), bey herren- losen Erbschaften aber ausnahmsweise einer vierjähri- gen (c). -- Von dem Fiscus ist das Privatvermögen des Fürsten an sich in allen Staaten verschieden (§ 88. pp): im Römischen Recht jedoch sind die Privilegien des Fis- cus auch auf das Privatvermögen des Kaisers, ja selbst der Kaiserin, ausgedehnt worden (d).
Bey der juristischen Persönlichkeit des Fiscus ver- schwinden die bey den Corporationen erwähnten Zweifel und Irrthümer gänzlich, indem das Recht zur Vertretung des Fiscus, vermittelst einzelner Personen oder ganzer Behörden, lediglich durch die, dem öffentlichen Rechte je- des Staats angehörende, Verfassung des Fiscus be- stimmt wird.
Eine allgemeine Bemerkung über diese Seite des Fis- cus muß aber hier ihre Stelle finden. Der Fiscus un- terscheidet sich von allen anderen juristischen Personen durch eine ganz eigenthümliche Stellung (§ 86. 87. 88). Im äl- teren Römischen Recht war bey natürlichen, wie bey ju- ristischen Personen, die Rechtsfähigkeit, nach Gegenstän- den und Graden, mannichfach bestimmt. Namentlich wurde den Corporationen lange Zeit die Erbfähigkeit versagt, und die alten Juristen suchten diese mangelnde Fähigkeit aus
(b)L. 1 § 3. 4. 5 de j. fisci (49. 14.).
(c)L. 1 § 1. 2 de j, fisci (49. 14.).
(d)L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.).
§. 101. Juriſtiſche Perſonen. Fiscus.
genthümlichen Erwerbungen waren in der Regel einer zwanzigjährigen Verjährung unterworfen (b), bey herren- loſen Erbſchaften aber ausnahmsweiſe einer vierjähri- gen (c). — Von dem Fiscus iſt das Privatvermögen des Fürſten an ſich in allen Staaten verſchieden (§ 88. pp): im Römiſchen Recht jedoch ſind die Privilegien des Fis- cus auch auf das Privatvermoͤgen des Kaiſers, ja ſelbſt der Kaiſerin, ausgedehnt worden (d).
Bey der juriſtiſchen Perſönlichkeit des Fiscus ver- ſchwinden die bey den Corporationen erwähnten Zweifel und Irrthümer gänzlich, indem das Recht zur Vertretung des Fiscus, vermittelſt einzelner Perſonen oder ganzer Behörden, lediglich durch die, dem öffentlichen Rechte je- des Staats angehörende, Verfaſſung des Fiscus be- ſtimmt wird.
Eine allgemeine Bemerkung über dieſe Seite des Fis- cus muß aber hier ihre Stelle finden. Der Fiscus un- terſcheidet ſich von allen anderen juriſtiſchen Perſonen durch eine ganz eigenthümliche Stellung (§ 86. 87. 88). Im äl- teren Römiſchen Recht war bey natürlichen, wie bey ju- riſtiſchen Perſonen, die Rechtsfähigkeit, nach Gegenſtän- den und Graden, mannichfach beſtimmt. Namentlich wurde den Corporationen lange Zeit die Erbfähigkeit verſagt, und die alten Juriſten ſuchten dieſe mangelnde Fähigkeit aus
(b)L. 1 § 3. 4. 5 de j. fisci (49. 14.).
(c)L. 1 § 1. 2 de j, fisci (49. 14.).
(d)L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.).
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§. 101. Juriſtiſche Perſonen. Fiscus.
genthümlichen Erwerbungen waren in der Regel einer
zwanzigjährigen Verjährung unterworfen (b), bey herren-
loſen Erbſchaften aber ausnahmsweiſe einer vierjähri-
gen (c). — Von dem Fiscus iſt das Privatvermögen des
Fürſten an ſich in allen Staaten verſchieden (§ 88. pp):
im Römiſchen Recht jedoch ſind die Privilegien des Fis-
cus auch auf das Privatvermoͤgen des Kaiſers, ja ſelbſt
der Kaiſerin, ausgedehnt worden (d).
Bey der juriſtiſchen Perſönlichkeit des Fiscus ver-
ſchwinden die bey den Corporationen erwähnten Zweifel
und Irrthümer gänzlich, indem das Recht zur Vertretung
des Fiscus, vermittelſt einzelner Perſonen oder ganzer
Behörden, lediglich durch die, dem öffentlichen Rechte je-
des Staats angehörende, Verfaſſung des Fiscus be-
ſtimmt wird.
Eine allgemeine Bemerkung über dieſe Seite des Fis-
cus muß aber hier ihre Stelle finden. Der Fiscus un-
terſcheidet ſich von allen anderen juriſtiſchen Perſonen durch
eine ganz eigenthümliche Stellung (§ 86. 87. 88). Im äl-
teren Römiſchen Recht war bey natürlichen, wie bey ju-
riſtiſchen Perſonen, die Rechtsfähigkeit, nach Gegenſtän-
den und Graden, mannichfach beſtimmt. Namentlich wurde
den Corporationen lange Zeit die Erbfähigkeit verſagt, und
die alten Juriſten ſuchten dieſe mangelnde Fähigkeit aus
(b) L. 1 § 3. 4. 5 de j. fisci
(49. 14.).
(c) L. 1 § 1. 2 de j, fisci
(49. 14.).
(d) L. 6 § 1 de j. fisci (49. 14.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 361. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/375>, abgerufen am 24.11.2024.
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