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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
ten die Bannrechte, die stets mit einem Grundeigenthum
verbunden sind; endlich auch das Recht der Leibeigen-
schaft. -- Das Preußische Recht bezeichnet dieselben als
dingliche Rechte in Beziehung auf das Subject, und un-
terscheidet sie durch diesen Zusatz von den wahren dingli-
chen Rechten, die es dingliche Rechte in Ansehung ihres
Gegenstandes, oder Rechte auf die Sache, nennt (f).

Aber auch durch individuelle Willkühr kann eine An-
knüpfung dieser Art vorgenommen werden. Dahin gehört
z. B. die Grundsteuerfreyheit, die durch Privilegium einem
einzelnen Grundstück, oder auch einer Klasse von Grund-
stücken ertheilt wird, das heißt allen Denjenigen, welche
künftig das Eigenthum dieser Grundstücke haben werden.

III. Als ein blos faktisches Verhältniß. -- Dahin ge-
hören im Römischen Recht die Verpflichtungen eines Je-
den, der zufällig in der Lage ist, etwas restituiren oder
exhibiren zu können, also das Beklagtenverhältniß in den
actiones in rem scriptae (wie quod metus causa und ad

Grundeigenthums, nicht immer,
denn es giebt z. B. viele persön-
liche Zehentrechte, und in man-
chen Gegenden persönliche Dienst-
rechte. -- Die Verpflichtung zu den
Reallasten ist gleichfalls meist eine
mit einem Grundeigenthum ver-
knüpfte Obligation, so z. B. die
Grundabgaben in Geld oder Früch-
ten, imgleichen die Dienste; nicht
so die Zehentlast, die vielmehr
sehr gewöhnlich ein reines jus in
re
ist, nämlich das Recht, von
bestimmten Äckern die zehente Gar-
be abzuholen, ohne positive Ver-
pflichtung des Zehentpflichtigen,
von seiner Seite irgend etwas
zu thun.
(f) A. L. R., Th. I. Tit. 2 § 125
-- 130, mit dem Zusatz, daß in
Gesetzen, welche von dinglichen
Rechten ohne nähere Bestimmung
reden, die oben angegebene zweyte
Bedeutung des Ausdrucks (als die
gewöhnlichere) anzunehmen sey.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
ten die Bannrechte, die ſtets mit einem Grundeigenthum
verbunden ſind; endlich auch das Recht der Leibeigen-
ſchaft. — Das Preußiſche Recht bezeichnet dieſelben als
dingliche Rechte in Beziehung auf das Subject, und un-
terſcheidet ſie durch dieſen Zuſatz von den wahren dingli-
chen Rechten, die es dingliche Rechte in Anſehung ihres
Gegenſtandes, oder Rechte auf die Sache, nennt (f).

Aber auch durch individuelle Willkühr kann eine An-
knüpfung dieſer Art vorgenommen werden. Dahin gehört
z. B. die Grundſteuerfreyheit, die durch Privilegium einem
einzelnen Grundſtück, oder auch einer Klaſſe von Grund-
ſtücken ertheilt wird, das heißt allen Denjenigen, welche
künftig das Eigenthum dieſer Grundſtücke haben werden.

III. Als ein blos faktiſches Verhältniß. — Dahin ge-
hören im Römiſchen Recht die Verpflichtungen eines Je-
den, der zufällig in der Lage iſt, etwas reſtituiren oder
exhibiren zu können, alſo das Beklagtenverhältniß in den
actiones in rem scriptae (wie quod metus causa und ad

Grundeigenthums, nicht immer,
denn es giebt z. B. viele perſön-
liche Zehentrechte, und in man-
chen Gegenden perſönliche Dienſt-
rechte. — Die Verpflichtung zu den
Reallaſten iſt gleichfalls meiſt eine
mit einem Grundeigenthum ver-
knüpfte Obligation, ſo z. B. die
Grundabgaben in Geld oder Früch-
ten, imgleichen die Dienſte; nicht
ſo die Zehentlaſt, die vielmehr
ſehr gewöhnlich ein reines jus in
re
iſt, nämlich das Recht, von
beſtimmten Äckern die zehente Gar-
be abzuholen, ohne poſitive Ver-
pflichtung des Zehentpflichtigen,
von ſeiner Seite irgend etwas
zu thun.
(f) A. L. R., Th. I. Tit. 2 § 125
— 130, mit dem Zuſatz, daß in
Geſetzen, welche von dinglichen
Rechten ohne nähere Beſtimmung
reden, die oben angegebene zweyte
Bedeutung des Ausdrucks (als die
gewöhnlichere) anzunehmen ſey.
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[378/0392] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. ten die Bannrechte, die ſtets mit einem Grundeigenthum verbunden ſind; endlich auch das Recht der Leibeigen- ſchaft. — Das Preußiſche Recht bezeichnet dieſelben als dingliche Rechte in Beziehung auf das Subject, und un- terſcheidet ſie durch dieſen Zuſatz von den wahren dingli- chen Rechten, die es dingliche Rechte in Anſehung ihres Gegenſtandes, oder Rechte auf die Sache, nennt (f). Aber auch durch individuelle Willkühr kann eine An- knüpfung dieſer Art vorgenommen werden. Dahin gehört z. B. die Grundſteuerfreyheit, die durch Privilegium einem einzelnen Grundſtück, oder auch einer Klaſſe von Grund- ſtücken ertheilt wird, das heißt allen Denjenigen, welche künftig das Eigenthum dieſer Grundſtücke haben werden. III. Als ein blos faktiſches Verhältniß. — Dahin ge- hören im Römiſchen Recht die Verpflichtungen eines Je- den, der zufällig in der Lage iſt, etwas reſtituiren oder exhibiren zu können, alſo das Beklagtenverhältniß in den actiones in rem scriptae (wie quod metus causa und ad (e) (f) A. L. R., Th. I. Tit. 2 § 125 — 130, mit dem Zuſatz, daß in Geſetzen, welche von dinglichen Rechten ohne nähere Beſtimmung reden, die oben angegebene zweyte Bedeutung des Ausdrucks (als die gewöhnlichere) anzunehmen ſey. (e) Grundeigenthums, nicht immer, denn es giebt z. B. viele perſön- liche Zehentrechte, und in man- chen Gegenden perſönliche Dienſt- rechte. — Die Verpflichtung zu den Reallaſten iſt gleichfalls meiſt eine mit einem Grundeigenthum ver- knüpfte Obligation, ſo z. B. die Grundabgaben in Geld oder Früch- ten, imgleichen die Dienſte; nicht ſo die Zehentlaſt, die vielmehr ſehr gewöhnlich ein reines jus in re iſt, nämlich das Recht, von beſtimmten Äckern die zehente Gar- be abzuholen, ohne poſitive Ver- pflichtung des Zehentpflichtigen, von ſeiner Seite irgend etwas zu thun.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/392>, abgerufen am 14.06.2024.