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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältnisse mit der Person.
findet sich unter diesen die größte Mannichfaltigkeit. Viele
können sich durchaus nur auf Eine Person als ihr Sub-
ject beziehen: so die Ehe, der Usus, die Prädialservitu-
ten (h). Andere können nach Willkühr auch auf Mehrere
bezogen werden, jedoch nur theilweise: so das Eigenthum,
der Niesbrauch, die Emphyteuse. Noch andere mit freye-
rer Willkühr, sowohl theilweise, als solidarisch: so die
Obligationen, und das Pfandrecht. Eine so allgemeine
Angabe der vorkommenden verschiedenen Fälle muß an
dieser Stelle genügen, da jede genauere Erörterung die-
ses Gegenstandes nur bey den einzelnen Rechtsinstituten
selbst auf zweckmäßige Weise unternommen werden kann.



(h) Nämlich wenn mehrere
Nachbarn eine Wegeservitut auf
demselben Grundstück haben, so
sind sie nicht (partielle oder soli-
darische) Inhaber eines und des-
selben Rechts, sondern jeder Ein-
zelne hat seine Servitut als ein
vollständiges, für sich bestehendes
Recht, ohne Zusammenhang mit
der Servitut der übrigen; daß
diese Rechte auf denselben Gegen-
stand bestehen können, ohne mit
einander in Collision zu kommen,
liegt in der Art, wie überhaupt
Wege benutzt werden, also in
der faktischen Beschaffenheit gerade
dieser Servitut.

§. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon.
findet ſich unter dieſen die größte Mannichfaltigkeit. Viele
können ſich durchaus nur auf Eine Perſon als ihr Sub-
ject beziehen: ſo die Ehe, der Uſus, die Prädialſervitu-
ten (h). Andere können nach Willkühr auch auf Mehrere
bezogen werden, jedoch nur theilweiſe: ſo das Eigenthum,
der Niesbrauch, die Emphyteuſe. Noch andere mit freye-
rer Willkühr, ſowohl theilweiſe, als ſolidariſch: ſo die
Obligationen, und das Pfandrecht. Eine ſo allgemeine
Angabe der vorkommenden verſchiedenen Fälle muß an
dieſer Stelle genügen, da jede genauere Erörterung die-
ſes Gegenſtandes nur bey den einzelnen Rechtsinſtituten
ſelbſt auf zweckmäßige Weiſe unternommen werden kann.



(h) Nämlich wenn mehrere
Nachbarn eine Wegeſervitut auf
demſelben Grundſtück haben, ſo
ſind ſie nicht (partielle oder ſoli-
dariſche) Inhaber eines und deſ-
ſelben Rechts, ſondern jeder Ein-
zelne hat ſeine Servitut als ein
vollſtändiges, für ſich beſtehendes
Recht, ohne Zuſammenhang mit
der Servitut der übrigen; daß
dieſe Rechte auf denſelben Gegen-
ſtand beſtehen können, ohne mit
einander in Colliſion zu kommen,
liegt in der Art, wie überhaupt
Wege benutzt werden, alſo in
der faktiſchen Beſchaffenheit gerade
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[381/0395] §. 103. Verknüpfung der Rechtsverhältniſſe mit der Perſon. findet ſich unter dieſen die größte Mannichfaltigkeit. Viele können ſich durchaus nur auf Eine Perſon als ihr Sub- ject beziehen: ſo die Ehe, der Uſus, die Prädialſervitu- ten (h). Andere können nach Willkühr auch auf Mehrere bezogen werden, jedoch nur theilweiſe: ſo das Eigenthum, der Niesbrauch, die Emphyteuſe. Noch andere mit freye- rer Willkühr, ſowohl theilweiſe, als ſolidariſch: ſo die Obligationen, und das Pfandrecht. Eine ſo allgemeine Angabe der vorkommenden verſchiedenen Fälle muß an dieſer Stelle genügen, da jede genauere Erörterung die- ſes Gegenſtandes nur bey den einzelnen Rechtsinſtituten ſelbſt auf zweckmäßige Weiſe unternommen werden kann. (h) Nämlich wenn mehrere Nachbarn eine Wegeſervitut auf demſelben Grundſtück haben, ſo ſind ſie nicht (partielle oder ſoli- dariſche) Inhaber eines und deſ- ſelben Rechts, ſondern jeder Ein- zelne hat ſeine Servitut als ein vollſtändiges, für ſich beſtehendes Recht, ohne Zuſammenhang mit der Servitut der übrigen; daß dieſe Rechte auf denſelben Gegen- ſtand beſtehen können, ohne mit einander in Colliſion zu kommen, liegt in der Art, wie überhaupt Wege benutzt werden, alſo in der faktiſchen Beſchaffenheit gerade dieſer Servitut.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/395>, abgerufen am 14.06.2024.