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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Obligationen der Sklaven.
Herrn Rechte erwarb und erwerben mußte, so daß kein
Erwerb auf ihn selbst fallen konnte. Dieser Grund machte
ihn eben so unfähig, in einer naturalis (a) als in einer
civilis obligatio Glaubiger zu werden. Wo aber dieser
Grund nicht vorhanden war, da mußte auch der Sklave
ausnahmsweise Glaubiger seyn können. Eine solche Aus-
nahme trat ein erstlich bey dem herrenlosen Sklaven, zwey-
tens bey einem Vertrag mit dem Herrn selbst, indem die-
ser nun der Schuldner war, und also nicht zugleich Glau-
biger seyn konnte. In beiden Fällen erwarb der Sklave
selbst eine naturalis obligatio, die auch nach der Freylas-
sung naturalis blieb und sich nicht etwa in eine civilis
verwandelte. Von diesen Ausnahmen können wir nur die
zweyte beweisen, die erste aber darf eben so unbedenklich
nach dem ganzen Zusammenhang der hier einschlagenden
Rechtsregeln angenommen werden. -- Ich will nunmehr
die wichtigsten Stellen angeben, worin theils die Regel
selbst, theils die erwähnte Ausnahme, anerkannt wird.

Die Regel findet sich ausgesprochen nur in einer
Stelle, welche davon Anwendung macht auf die Beurthei-
lung eines merkwürdigen Rechtsfalls, nämlich in L. 7 § 18
de pactis
(2. 14.). Ein Sklave war in einem Testament
bedingungsweise freygelassen und zum Erben eingesetzt wor-

(a) Einige Stellen, woraus
Zweifel gegen diesen Theil un-
srer Regel, der auch die natu-
ralis obligatio
als Recht des
Sklaven ausschließt, hergenom-
men werden könnten, werden un-
ten erklärt werden, Note b.
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Obligationen der Sklaven.
Herrn Rechte erwarb und erwerben mußte, ſo daß kein
Erwerb auf ihn ſelbſt fallen konnte. Dieſer Grund machte
ihn eben ſo unfähig, in einer naturalis (a) als in einer
civilis obligatio Glaubiger zu werden. Wo aber dieſer
Grund nicht vorhanden war, da mußte auch der Sklave
ausnahmsweiſe Glaubiger ſeyn können. Eine ſolche Aus-
nahme trat ein erſtlich bey dem herrenloſen Sklaven, zwey-
tens bey einem Vertrag mit dem Herrn ſelbſt, indem die-
ſer nun der Schuldner war, und alſo nicht zugleich Glau-
biger ſeyn konnte. In beiden Fällen erwarb der Sklave
ſelbſt eine naturalis obligatio, die auch nach der Freylaſ-
ſung naturalis blieb und ſich nicht etwa in eine civilis
verwandelte. Von dieſen Ausnahmen können wir nur die
zweyte beweiſen, die erſte aber darf eben ſo unbedenklich
nach dem ganzen Zuſammenhang der hier einſchlagenden
Rechtsregeln angenommen werden. — Ich will nunmehr
die wichtigſten Stellen angeben, worin theils die Regel
ſelbſt, theils die erwähnte Ausnahme, anerkannt wird.

Die Regel findet ſich ausgeſprochen nur in einer
Stelle, welche davon Anwendung macht auf die Beurthei-
lung eines merkwürdigen Rechtsfalls, nämlich in L. 7 § 18
de pactis
(2. 14.). Ein Sklave war in einem Teſtament
bedingungsweiſe freygelaſſen und zum Erben eingeſetzt wor-

(a) Einige Stellen, woraus
Zweifel gegen dieſen Theil un-
ſrer Regel, der auch die natu-
ralis obligatio
als Recht des
Sklaven ausſchließt, hergenom-
men werden könnten, werden un-
ten erklärt werden, Note b.
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[419/0433] Obligationen der Sklaven. Herrn Rechte erwarb und erwerben mußte, ſo daß kein Erwerb auf ihn ſelbſt fallen konnte. Dieſer Grund machte ihn eben ſo unfähig, in einer naturalis (a) als in einer civilis obligatio Glaubiger zu werden. Wo aber dieſer Grund nicht vorhanden war, da mußte auch der Sklave ausnahmsweiſe Glaubiger ſeyn können. Eine ſolche Aus- nahme trat ein erſtlich bey dem herrenloſen Sklaven, zwey- tens bey einem Vertrag mit dem Herrn ſelbſt, indem die- ſer nun der Schuldner war, und alſo nicht zugleich Glau- biger ſeyn konnte. In beiden Fällen erwarb der Sklave ſelbſt eine naturalis obligatio, die auch nach der Freylaſ- ſung naturalis blieb und ſich nicht etwa in eine civilis verwandelte. Von dieſen Ausnahmen können wir nur die zweyte beweiſen, die erſte aber darf eben ſo unbedenklich nach dem ganzen Zuſammenhang der hier einſchlagenden Rechtsregeln angenommen werden. — Ich will nunmehr die wichtigſten Stellen angeben, worin theils die Regel ſelbſt, theils die erwähnte Ausnahme, anerkannt wird. Die Regel findet ſich ausgeſprochen nur in einer Stelle, welche davon Anwendung macht auf die Beurthei- lung eines merkwürdigen Rechtsfalls, nämlich in L. 7 § 18 de pactis (2. 14.). Ein Sklave war in einem Teſtament bedingungsweiſe freygelaſſen und zum Erben eingeſetzt wor- (a) Einige Stellen, woraus Zweifel gegen dieſen Theil un- ſrer Regel, der auch die natu- ralis obligatio als Recht des Sklaven ausſchließt, hergenom- men werden könnten, werden un- ten erklärt werden, Note b. 27*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/433>, abgerufen am 21.11.2024.