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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VI.
eben so sicher. Bey dem sogenannten Status familiae bie-
tet sich eine gleich unmittelbare Hinweisung durch den
Namen nicht dar: auch haben hier die Erklärungen von
jeher zwey völlig verschiedene Wege eingeschlagen, deren
jeder wieder zu mancherley Verzweigungen geführt hat.

Der erste Weg der Erklärung geht dahin, den Status
familiae
auf die Gesammtheit derjenigen Personen zu be-
ziehen, die mit einander in Agnation stehen, also auf die
Agnatenfamilie, so daß der Status familiae eines Men-
schen dessen Mitgliedschaft in einer bestimmten, einzelnen
Agnatenfamilie, bezeichnen würde, mit Inbegriff der hier-
aus entspringenden Rechte. Dabey fällt jedoch sogleich in
die Augen der gänzliche Mangel eines inneren Zusammen-
hangs dieses dritten Status mit den beiden ersten, so daß
gar nicht zu begreifen ist, warum gerade dieses Rechts-
verhältniß und kein anderes mit jenen beiden unter einen
gemeinsamen Gattungsbegriff gestellt werden soll. Daß
die Agnation wichtige Rechte begründet, erklärt diesen Um-
stand auf keine Weise; denn auch der Ehe, der väterli-
chen Gewalt, dem Patronat wird Niemand die Begrün-
dung wichtiger Rechte abstreiten, und doch nennt Keiner
die Ehe, die väterliche Gewalt, oder den Patronat einen
Status. Man könnte versuchen, diesem Einwurf durch die
Wendung zu entgehen, daß der Status familiae nicht so-
wohl die Stellung in einer bestimmten Agnatenfamilie, als
vielmehr die Fähigkeit zur Agnation überhaupt bezeichnen
sollte. Allein auch diese Auskunft zeigt sich als unzulässig,

Beylage VI.
eben ſo ſicher. Bey dem ſogenannten Status familiae bie-
tet ſich eine gleich unmittelbare Hinweiſung durch den
Namen nicht dar: auch haben hier die Erklärungen von
jeher zwey völlig verſchiedene Wege eingeſchlagen, deren
jeder wieder zu mancherley Verzweigungen geführt hat.

Der erſte Weg der Erklärung geht dahin, den Status
familiae
auf die Geſammtheit derjenigen Perſonen zu be-
ziehen, die mit einander in Agnation ſtehen, alſo auf die
Agnatenfamilie, ſo daß der Status familiae eines Men-
ſchen deſſen Mitgliedſchaft in einer beſtimmten, einzelnen
Agnatenfamilie, bezeichnen würde, mit Inbegriff der hier-
aus entſpringenden Rechte. Dabey fällt jedoch ſogleich in
die Augen der gänzliche Mangel eines inneren Zuſammen-
hangs dieſes dritten Status mit den beiden erſten, ſo daß
gar nicht zu begreifen iſt, warum gerade dieſes Rechts-
verhältniß und kein anderes mit jenen beiden unter einen
gemeinſamen Gattungsbegriff geſtellt werden ſoll. Daß
die Agnation wichtige Rechte begründet, erklärt dieſen Um-
ſtand auf keine Weiſe; denn auch der Ehe, der väterli-
chen Gewalt, dem Patronat wird Niemand die Begrün-
dung wichtiger Rechte abſtreiten, und doch nennt Keiner
die Ehe, die väterliche Gewalt, oder den Patronat einen
Status. Man könnte verſuchen, dieſem Einwurf durch die
Wendung zu entgehen, daß der Status familiae nicht ſo-
wohl die Stellung in einer beſtimmten Agnatenfamilie, als
vielmehr die Fähigkeit zur Agnation überhaupt bezeichnen
ſollte. Allein auch dieſe Auskunft zeigt ſich als unzuläſſig,

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[448/0462] Beylage VI. eben ſo ſicher. Bey dem ſogenannten Status familiae bie- tet ſich eine gleich unmittelbare Hinweiſung durch den Namen nicht dar: auch haben hier die Erklärungen von jeher zwey völlig verſchiedene Wege eingeſchlagen, deren jeder wieder zu mancherley Verzweigungen geführt hat. Der erſte Weg der Erklärung geht dahin, den Status familiae auf die Geſammtheit derjenigen Perſonen zu be- ziehen, die mit einander in Agnation ſtehen, alſo auf die Agnatenfamilie, ſo daß der Status familiae eines Men- ſchen deſſen Mitgliedſchaft in einer beſtimmten, einzelnen Agnatenfamilie, bezeichnen würde, mit Inbegriff der hier- aus entſpringenden Rechte. Dabey fällt jedoch ſogleich in die Augen der gänzliche Mangel eines inneren Zuſammen- hangs dieſes dritten Status mit den beiden erſten, ſo daß gar nicht zu begreifen iſt, warum gerade dieſes Rechts- verhältniß und kein anderes mit jenen beiden unter einen gemeinſamen Gattungsbegriff geſtellt werden ſoll. Daß die Agnation wichtige Rechte begründet, erklärt dieſen Um- ſtand auf keine Weiſe; denn auch der Ehe, der väterli- chen Gewalt, dem Patronat wird Niemand die Begrün- dung wichtiger Rechte abſtreiten, und doch nennt Keiner die Ehe, die väterliche Gewalt, oder den Patronat einen Status. Man könnte verſuchen, dieſem Einwurf durch die Wendung zu entgehen, daß der Status familiae nicht ſo- wohl die Stellung in einer beſtimmten Agnatenfamilie, als vielmehr die Fähigkeit zur Agnation überhaupt bezeichnen ſollte. Allein auch dieſe Auskunft zeigt ſich als unzuläſſig,

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/462>, abgerufen am 22.11.2024.