Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.§. 65. Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. versagt werden würde, so daß dieser Ausdruck als die be-sondere Bezeichnung des rechtsfähigen Menschen anzu- sehen wäre. Allein die Römer gebrauchen gewöhnlich den erwähnten Ausdruck für jeden einzelnen Menschen ohne Unterschied, namentlich auch für die Sklaven (e). Es sind nun noch die wenigen Ausnahmen anzugeben, (e) L. 215 de V. S. (50. 16.) ".. in persona servi domini- um." -- L. 22 pr. de R. J. (50. 17.). "In personam servilem nulla cadit obligatio." -- L. 6 § 2 de usufr. (7. 1.). -- Gajus I. § 120. 121. 123. 139. -- Erst in späterer Zeit wird diese Bezeich- nung den Sklaven ausdrücklich ab- gesprochen. So z. B. Nov. Theod. Tit. 17. "Servos .. quasi nec personam habentes." Vergl. Schilling Institutionen B. 2 § 24 Note g. (f) Unter diese Ausnahmen ge- hört nicht die Fähigkeit der Skla- ven, eine Mancipation zu em- pfangen, zu stipuliren, in einem Testament zu Erben oder Lega- taren ernannt zu werden; denn sie waren hierin nur Instrumente für den Erwerb ihres Herrn, so daß diese Fähigkeit die Recht- losigkeit der Sklaven um gar Nichts vermindert. -- Anders ver- hält es sich mit der den Staats- sklaven ertheilten Vergünstigung, über die Hälfte ihres Peculiums zu testiren (Ulpian. XX. § 16); das war eine wirkliche Anomalie, wodurch diese Klasse der Sklaven dem Zustand der Freyen naher gebracht werden sollte. II. 3
§. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit. verſagt werden würde, ſo daß dieſer Ausdruck als die be-ſondere Bezeichnung des rechtsfähigen Menſchen anzu- ſehen wäre. Allein die Römer gebrauchen gewöhnlich den erwähnten Ausdruck für jeden einzelnen Menſchen ohne Unterſchied, namentlich auch für die Sklaven (e). Es ſind nun noch die wenigen Ausnahmen anzugeben, (e) L. 215 de V. S. (50. 16.) „.. in persona servi domini- um.” — L. 22 pr. de R. J. (50. 17.). „In personam servilem nulla cadit obligatio.” — L. 6 § 2 de usufr. (7. 1.). — Gajus I. § 120. 121. 123. 139. — Erſt in ſpäterer Zeit wird dieſe Bezeich- nung den Sklaven ausdrücklich ab- geſprochen. So z. B. Nov. Theod. Tit. 17. „Servos .. quasi nec personam habentes.” Vergl. Schilling Inſtitutionen B. 2 § 24 Note g. (f) Unter dieſe Ausnahmen ge- hört nicht die Fähigkeit der Skla- ven, eine Mancipation zu em- pfangen, zu ſtipuliren, in einem Teſtament zu Erben oder Lega- taren ernannt zu werden; denn ſie waren hierin nur Inſtrumente für den Erwerb ihres Herrn, ſo daß dieſe Fähigkeit die Recht- loſigkeit der Sklaven um gar Nichts vermindert. — Anders ver- hält es ſich mit der den Staats- ſklaven ertheilten Vergünſtigung, über die Hälfte ihres Peculiums zu teſtiren (Ulpian. XX. § 16); das war eine wirkliche Anomalie, wodurch dieſe Klaſſe der Sklaven dem Zuſtand der Freyen naher gebracht werden ſollte. II. 3
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§. 65. Einſchränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit.
verſagt werden würde, ſo daß dieſer Ausdruck als die be-
ſondere Bezeichnung des rechtsfähigen Menſchen anzu-
ſehen wäre. Allein die Römer gebrauchen gewöhnlich den
erwähnten Ausdruck für jeden einzelnen Menſchen ohne
Unterſchied, namentlich auch für die Sklaven (e).
Es ſind nun noch die wenigen Ausnahmen anzugeben,
wodurch die Rechtloſigkeit der Sklaven beſchränkt war (f).
— Die wichtigſte derſelben beſtand in einem theils ſtraf-
rechtlichen, theils polizeylichen Schutz der Sklaven gegen
unmenſchliche Behandlung. Ein ſolcher Schutz war dem
älteren Rechte voͤllig fremd. Als aber durch die großen
Eroberungskriege die Zahl der Sklaven über alles Maaß
hinaus ſtieg, wurde man durch blutige Erfahrung inne,
wie gefährlich eine ganz ſchonungsloſe Behandlung dieſer
durch ihre Menge mächtigen Menſchenklaſſe ſey. So kam
man allmälig dazu, als feſte Regel aufzuſtellen, daß ein
(e) L. 215 de V. S. (50. 16.)
„.. in persona servi domini-
um.” — L. 22 pr. de R. J. (50.
17.). „In personam servilem
nulla cadit obligatio.” — L. 6
§ 2 de usufr. (7. 1.). — Gajus I.
§ 120. 121. 123. 139. — Erſt in
ſpäterer Zeit wird dieſe Bezeich-
nung den Sklaven ausdrücklich ab-
geſprochen. So z. B. Nov. Theod.
Tit. 17. „Servos .. quasi nec
personam habentes.” Vergl.
Schilling Inſtitutionen B. 2
§ 24 Note g.
(f) Unter dieſe Ausnahmen ge-
hört nicht die Fähigkeit der Skla-
ven, eine Mancipation zu em-
pfangen, zu ſtipuliren, in einem
Teſtament zu Erben oder Lega-
taren ernannt zu werden; denn
ſie waren hierin nur Inſtrumente
für den Erwerb ihres Herrn, ſo
daß dieſe Fähigkeit die Recht-
loſigkeit der Sklaven um gar
Nichts vermindert. — Anders ver-
hält es ſich mit der den Staats-
ſklaven ertheilten Vergünſtigung,
über die Hälfte ihres Peculiums
zu teſtiren (Ulpian. XX. § 16);
das war eine wirkliche Anomalie,
wodurch dieſe Klaſſe der Sklaven
dem Zuſtand der Freyen naher
gebracht werden ſollte.
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