ihm zur Darstellung des Jus quod pertinet ad personas so sehr tauglich erschienen. Auch wird sogleich der un- mittelbare Beweis geführt werden, daß die Verwandt- schaft von den alten Juristen wirklich als Status bezeich- net wurde (Num. IX.).
Die Institutionen Justinians befolgen genau denselben Gang wie die des Gajus, und schließen sich auch in den Worten großentheils an die oben aufgenommenen Stellen an. Auch sie handeln das ganze Personenrecht nach den- selben drey divisiones ab, welche Gajus zum Grunde legt. Eine Abweichung betrifft den Ausdruck; die Überschrift, welche die erste divisio einleitet, heißt bey Gajus: de con- dicione hominum, bey Justinian: de jure personarum. Wichtiger ist die sehr natürliche Abweichung, daß bey Ju- stinian zwey Rechtsinstitute weggelassen sind, welche au- ßer Gebrauch gekommen waren: Manus und Mancipii causa.
Im ersten Buch der Digesten ist der fünfte Titel über- schrieben: de Statu hominum. Daß nun der so überschrie- bene Titel denselben Gedanken, welcher oben aus Gajus mitgetheilt wurde, ausdrücken, und nur weiter ausführen soll, wird gleich durch den Anfang desselben ganz unzwei- felhaft. Denn die erste und dritte Stelle des Titels be- stehen gerade aus den oben aufgenommenen § 8. und 9. des Gajus. Zwischen diesen beiden Stellen (als L. 2) steht eine andere aus Hermogenian, deren für unsre Un- tersuchung wesentlichster Theil so lautet:
Status und Capitis deminutio.
ihm zur Darſtellung des Jus quod pertinet ad personas ſo ſehr tauglich erſchienen. Auch wird ſogleich der un- mittelbare Beweis geführt werden, daß die Verwandt- ſchaft von den alten Juriſten wirklich als Status bezeich- net wurde (Num. IX.).
Die Inſtitutionen Juſtinians befolgen genau denſelben Gang wie die des Gajus, und ſchließen ſich auch in den Worten großentheils an die oben aufgenommenen Stellen an. Auch ſie handeln das ganze Perſonenrecht nach den- ſelben drey divisiones ab, welche Gajus zum Grunde legt. Eine Abweichung betrifft den Ausdruck; die Überſchrift, welche die erſte divisio einleitet, heißt bey Gajus: de con- dicione hominum, bey Juſtinian: de jure personarum. Wichtiger iſt die ſehr natürliche Abweichung, daß bey Ju- ſtinian zwey Rechtsinſtitute weggelaſſen ſind, welche au- ßer Gebrauch gekommen waren: Manus und Mancipii causa.
Im erſten Buch der Digeſten iſt der fünfte Titel über- ſchrieben: de Statu hominum. Daß nun der ſo überſchrie- bene Titel denſelben Gedanken, welcher oben aus Gajus mitgetheilt wurde, ausdrücken, und nur weiter ausführen ſoll, wird gleich durch den Anfang deſſelben ganz unzwei- felhaft. Denn die erſte und dritte Stelle des Titels be- ſtehen gerade aus den oben aufgenommenen § 8. und 9. des Gajus. Zwiſchen dieſen beiden Stellen (als L. 2) ſteht eine andere aus Hermogenian, deren für unſre Un- terſuchung weſentlichſter Theil ſo lautet:
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Status und Capitis deminutio.
ihm zur Darſtellung des Jus quod pertinet ad personas
ſo ſehr tauglich erſchienen. Auch wird ſogleich der un-
mittelbare Beweis geführt werden, daß die Verwandt-
ſchaft von den alten Juriſten wirklich als Status bezeich-
net wurde (Num. IX.).
Die Inſtitutionen Juſtinians befolgen genau denſelben
Gang wie die des Gajus, und ſchließen ſich auch in den
Worten großentheils an die oben aufgenommenen Stellen
an. Auch ſie handeln das ganze Perſonenrecht nach den-
ſelben drey divisiones ab, welche Gajus zum Grunde legt.
Eine Abweichung betrifft den Ausdruck; die Überſchrift,
welche die erſte divisio einleitet, heißt bey Gajus: de con-
dicione hominum, bey Juſtinian: de jure personarum.
Wichtiger iſt die ſehr natürliche Abweichung, daß bey Ju-
ſtinian zwey Rechtsinſtitute weggelaſſen ſind, welche au-
ßer Gebrauch gekommen waren: Manus und Mancipii
causa.
Im erſten Buch der Digeſten iſt der fünfte Titel über-
ſchrieben: de Statu hominum. Daß nun der ſo überſchrie-
bene Titel denſelben Gedanken, welcher oben aus Gajus
mitgetheilt wurde, ausdrücken, und nur weiter ausführen
ſoll, wird gleich durch den Anfang deſſelben ganz unzwei-
felhaft. Denn die erſte und dritte Stelle des Titels be-
ſtehen gerade aus den oben aufgenommenen § 8. und 9.
des Gajus. Zwiſchen dieſen beiden Stellen (als L. 2)
ſteht eine andere aus Hermogenian, deren für unſre Un-
terſuchung weſentlichſter Theil ſo lautet:
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 463. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/477>, abgerufen am 22.11.2024.
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