nen können, die gewiß ebenfalls eine c. d. enthielt, nur nicht die vierte (die remancipatio), worin keine neue De- gradation lag (s. o. lit. D.). Um aber weder ohne Noth weitläufig zu werden, noch durch Kürze hierin ein Mis- verständniß zu veranlassen, begnügte er sich mit der Er- wähnung der beiden ersten Mancipationen, die zu seinem Zweck völlig hinreichten, und zu deren unzweydeutiger Be- zeichnung gebrauchte er die mit denselben jedesmal ver- bundenen Manumissionen.
Ist nun aber die Emancipation auch noch im neuesten Recht als eine c. d. anzusehen? Schon zur Zeit der Ab- fassung der Institutionen und Digesten waren die alten Mancipationen längst verschwunden, und die nunmehr üb- lichen Formen enthielten durchaus Nichts mehr, was als Degradation des Kindes angesehen werden konnte. Zwey Rücksichten konnten damals den Gesetzgeber bestimmen, die alte Behandlung der Emancipation als einer c. d. beyzu- behalten: das Patronatsrecht des Vaters, und die Zer- störung der Agnation. Allein diese letzte hat er selbst, schon durch frühere Gesetze, bey der Emancipation aufge- hoben (§ 69): sonach bliebe nur noch das Patronatsrecht übrig. Dieses aber ist eigentlich gar nicht Folge und Kennzeichen der c. d., und überdem ist es durch die neueste Gesetzgebung von Justinian ganz weggefallen. Vollends in unsrem heutigen Recht scheint es ganz inconsequent, die Emancipation noch als c. d. ansehen zu wollen.
F. Die Adoption im engern Sinn macht keine Schwie-
Beylage VI.
nen koͤnnen, die gewiß ebenfalls eine c. d. enthielt, nur nicht die vierte (die remancipatio), worin keine neue De- gradation lag (ſ. o. lit. D.). Um aber weder ohne Noth weitläufig zu werden, noch durch Kürze hierin ein Mis- verſtändniß zu veranlaſſen, begnügte er ſich mit der Er- wähnung der beiden erſten Mancipationen, die zu ſeinem Zweck voͤllig hinreichten, und zu deren unzweydeutiger Be- zeichnung gebrauchte er die mit denſelben jedesmal ver- bundenen Manumiſſionen.
Iſt nun aber die Emancipation auch noch im neueſten Recht als eine c. d. anzuſehen? Schon zur Zeit der Ab- faſſung der Inſtitutionen und Digeſten waren die alten Mancipationen längſt verſchwunden, und die nunmehr üb- lichen Formen enthielten durchaus Nichts mehr, was als Degradation des Kindes angeſehen werden konnte. Zwey Rückſichten konnten damals den Geſetzgeber beſtimmen, die alte Behandlung der Emancipation als einer c. d. beyzu- behalten: das Patronatsrecht des Vaters, und die Zer- ſtörung der Agnation. Allein dieſe letzte hat er ſelbſt, ſchon durch frühere Geſetze, bey der Emancipation aufge- hoben (§ 69): ſonach bliebe nur noch das Patronatsrecht übrig. Dieſes aber iſt eigentlich gar nicht Folge und Kennzeichen der c. d., und überdem iſt es durch die neueſte Geſetzgebung von Juſtinian ganz weggefallen. Vollends in unſrem heutigen Recht ſcheint es ganz inconſequent, die Emancipation noch als c. d. anſehen zu wollen.
F. Die Adoption im engern Sinn macht keine Schwie-
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Beylage VI.
nen koͤnnen, die gewiß ebenfalls eine c. d. enthielt, nur
nicht die vierte (die remancipatio), worin keine neue De-
gradation lag (ſ. o. lit. D.). Um aber weder ohne Noth
weitläufig zu werden, noch durch Kürze hierin ein Mis-
verſtändniß zu veranlaſſen, begnügte er ſich mit der Er-
wähnung der beiden erſten Mancipationen, die zu ſeinem
Zweck voͤllig hinreichten, und zu deren unzweydeutiger Be-
zeichnung gebrauchte er die mit denſelben jedesmal ver-
bundenen Manumiſſionen.
Iſt nun aber die Emancipation auch noch im neueſten
Recht als eine c. d. anzuſehen? Schon zur Zeit der Ab-
faſſung der Inſtitutionen und Digeſten waren die alten
Mancipationen längſt verſchwunden, und die nunmehr üb-
lichen Formen enthielten durchaus Nichts mehr, was als
Degradation des Kindes angeſehen werden konnte. Zwey
Rückſichten konnten damals den Geſetzgeber beſtimmen, die
alte Behandlung der Emancipation als einer c. d. beyzu-
behalten: das Patronatsrecht des Vaters, und die Zer-
ſtörung der Agnation. Allein dieſe letzte hat er ſelbſt,
ſchon durch frühere Geſetze, bey der Emancipation aufge-
hoben (§ 69): ſonach bliebe nur noch das Patronatsrecht
übrig. Dieſes aber iſt eigentlich gar nicht Folge und
Kennzeichen der c. d., und überdem iſt es durch die neueſte
Geſetzgebung von Juſtinian ganz weggefallen. Vollends
in unſrem heutigen Recht ſcheint es ganz inconſequent, die
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 498. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/512>, abgerufen am 22.11.2024.
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