Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Beylage VI. liche Verminderung der Rechtsfähigkeit trat hier nicht ein,vielmehr stand die Ehefrau in manu zu dem Mann völlig im Verhältniß einer Tochter, hatte also dieselben Rechte wie diese. Aber auch in den Formen, die zur in manum conventio führten, lag nicht etwa, so wie bey der Eman- cipation und Adoption, eine vorübergehende Degradation. Bey der confarreatio und dem usus ist ohnehin nicht an eine solche zu denken. Bey der coemtio wäre ein ähnli- ches Verfahren, wie bey der Adoption, also eine vermitt- lende mancipii causa, wohl denkbar: allein Gajus, wel- cher beide Formen beschreibt, erwähnt bey der Adoption diese vermittlende Degradation genau, bey der coemtio schweigt er davon gänzlich (b). Hätten wir nun sichere Zeugnisse darüber, ob gerade Cicero top. C. 4. Si ea mulier testamentum fecit, quae se capite nunquam deminuit, non videtur ex edicto Praetoris secundum eas tabulas possessio dari. In diesem Satz liegt zugleich der umgekehrte: durch (b) Gajus I. § 134 und § 113.
Beylage VI. liche Verminderung der Rechtsfähigkeit trat hier nicht ein,vielmehr ſtand die Ehefrau in manu zu dem Mann völlig im Verhältniß einer Tochter, hatte alſo dieſelben Rechte wie dieſe. Aber auch in den Formen, die zur in manum conventio führten, lag nicht etwa, ſo wie bey der Eman- cipation und Adoption, eine vorübergehende Degradation. Bey der confarreatio und dem usus iſt ohnehin nicht an eine ſolche zu denken. Bey der coëmtio wäre ein ähnli- ches Verfahren, wie bey der Adoption, alſo eine vermitt- lende mancipii causa, wohl denkbar: allein Gajus, wel- cher beide Formen beſchreibt, erwähnt bey der Adoption dieſe vermittlende Degradation genau, bey der coëmtio ſchweigt er davon gänzlich (b). Hätten wir nun ſichere Zeugniſſe darüber, ob gerade Cicero top. C. 4. Si ea mulier testamentum fecit, quae se capite nunquam deminuit, non videtur ex edicto Praetoris secundum eas tabulas possessio dari. In dieſem Satz liegt zugleich der umgekehrte: durch (b) Gajus I. § 134 und § 113.
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Beylage VI.
liche Verminderung der Rechtsfähigkeit trat hier nicht ein,
vielmehr ſtand die Ehefrau in manu zu dem Mann völlig
im Verhältniß einer Tochter, hatte alſo dieſelben Rechte
wie dieſe. Aber auch in den Formen, die zur in manum
conventio führten, lag nicht etwa, ſo wie bey der Eman-
cipation und Adoption, eine vorübergehende Degradation.
Bey der confarreatio und dem usus iſt ohnehin nicht an
eine ſolche zu denken. Bey der coëmtio wäre ein ähnli-
ches Verfahren, wie bey der Adoption, alſo eine vermitt-
lende mancipii causa, wohl denkbar: allein Gajus, wel-
cher beide Formen beſchreibt, erwähnt bey der Adoption
dieſe vermittlende Degradation genau, bey der coëmtio
ſchweigt er davon gänzlich (b).
Hätten wir nun ſichere Zeugniſſe darüber, ob gerade
die coëmtio einer in väterlicher Gewalt ſtehenden Tochter
eine c. d. war oder nicht, ſo würden dieſelben als Mo-
mente zur Entſcheidung zwiſchen beiden Meynungen be-
nutzt werden können: die Stellen der Alten aber ſind über
dieſen Punkt ſehr unſicher.
Cicero top. C. 4. Si ea mulier testamentum fecit, quae
se capite nunquam deminuit, non videtur ex edicto
Praetoris secundum eas tabulas possessio dari.
In dieſem Satz liegt zugleich der umgekehrte: durch
capitis deminutio macht ſich eine Frau fähig zum Teſti-
ren. Die capitis deminutio iſt hier unſtreitig, wie es auch
Boethius richtig erklärt, die, welche durch in manum con-
(b) Gajus I. § 134 und § 113.
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