Die Wirkungen der hier unter dem gemeinsamen Na- men der capitis deminutio zusammengefaßten sehr verschie- denen Ereignisse sind großentheils so beschaffen, daß sie aus der Natur der einzelnen Veränderungen von selbst folgen. Wenn z. B. ein Römischer Bürger die Freyheit verlor (maxima c. d.), so verstand es sich von selbst, daß er nun in die höchst beschränkte Rechtsfähigkeit eines Skla- ven eintrat, und daß er also sowohl seine frühere Ehe und Cognation, als sein früheres Vermögen nicht mehr haben konnte. Eben so verlor der Arrogirte zwar nicht seine Ehe und Cognation, wohl aber sein Vermögen. Die- ses Alles folgte nothwendig aus den oben dargestellten Einschränkungen der Rechtsfähigkeit für Sklaven und Kin- der. Es trat also in solchen Fällen nur dasjenige in Be- ziehung auf die Vermögensrechte ein, was ohnehin einge- treten seyn würde, wenn dieselben erst nach einer solchen capitis deminutio erworben worden wären, also dasselbe, was die Römer bey dem letzten Willen durch die natür- liche Regel ausdrücken: Quae in eam causam pervene- runt, a qua incipere non poterant, pro non scriptis ha- bentur(a). Wäre nun Nichts als dieses gemeynt, so ließe sich von besonderen Wirkungen der capitis deminutio
(a)L. 3 § 2 de his quae pro non scripto (34. 8.). Dieselbe Regel kommt vielfach auch in an- deren Anwendungen vor. L. 11
§. 69. Wirkungen der capitis deminutio.
§. 69. Wirkungen der capitis deminutio.
Die Wirkungen der hier unter dem gemeinſamen Na- men der capitis deminutio zuſammengefaßten ſehr verſchie- denen Ereigniſſe ſind großentheils ſo beſchaffen, daß ſie aus der Natur der einzelnen Veränderungen von ſelbſt folgen. Wenn z. B. ein Römiſcher Bürger die Freyheit verlor (maxima c. d.), ſo verſtand es ſich von ſelbſt, daß er nun in die hoͤchſt beſchränkte Rechtsfähigkeit eines Skla- ven eintrat, und daß er alſo ſowohl ſeine frühere Ehe und Cognation, als ſein früheres Vermögen nicht mehr haben konnte. Eben ſo verlor der Arrogirte zwar nicht ſeine Ehe und Cognation, wohl aber ſein Vermögen. Die- ſes Alles folgte nothwendig aus den oben dargeſtellten Einſchränkungen der Rechtsfähigkeit für Sklaven und Kin- der. Es trat alſo in ſolchen Fällen nur dasjenige in Be- ziehung auf die Vermögensrechte ein, was ohnehin einge- treten ſeyn würde, wenn dieſelben erſt nach einer ſolchen capitis deminutio erworben worden wären, alſo daſſelbe, was die Römer bey dem letzten Willen durch die natür- liche Regel ausdrücken: Quae in eam causam pervene- runt, a qua incipere non poterant, pro non scriptis ha- bentur(a). Wäre nun Nichts als dieſes gemeynt, ſo ließe ſich von beſonderen Wirkungen der capitis deminutio
(a)L. 3 § 2 de his quae pro non scripto (34. 8.). Dieſelbe Regel kommt vielfach auch in an- deren Anwendungen vor. L. 11
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§. 69. Wirkungen der capitis deminutio.
§. 69.
Wirkungen der capitis deminutio.
Die Wirkungen der hier unter dem gemeinſamen Na-
men der capitis deminutio zuſammengefaßten ſehr verſchie-
denen Ereigniſſe ſind großentheils ſo beſchaffen, daß ſie
aus der Natur der einzelnen Veränderungen von ſelbſt
folgen. Wenn z. B. ein Römiſcher Bürger die Freyheit
verlor (maxima c. d.), ſo verſtand es ſich von ſelbſt, daß
er nun in die hoͤchſt beſchränkte Rechtsfähigkeit eines Skla-
ven eintrat, und daß er alſo ſowohl ſeine frühere Ehe
und Cognation, als ſein früheres Vermögen nicht mehr
haben konnte. Eben ſo verlor der Arrogirte zwar nicht
ſeine Ehe und Cognation, wohl aber ſein Vermögen. Die-
ſes Alles folgte nothwendig aus den oben dargeſtellten
Einſchränkungen der Rechtsfähigkeit für Sklaven und Kin-
der. Es trat alſo in ſolchen Fällen nur dasjenige in Be-
ziehung auf die Vermögensrechte ein, was ohnehin einge-
treten ſeyn würde, wenn dieſelben erſt nach einer ſolchen
capitis deminutio erworben worden wären, alſo daſſelbe,
was die Römer bey dem letzten Willen durch die natür-
liche Regel ausdrücken: Quae in eam causam pervene-
runt, a qua incipere non poterant, pro non scriptis ha-
bentur (a). Wäre nun Nichts als dieſes gemeynt, ſo
ließe ſich von beſonderen Wirkungen der capitis deminutio
(a) L. 3 § 2 de his quae pro
non scripto (34. 8.). Dieſelbe
Regel kommt vielfach auch in an-
deren Anwendungen vor. L. 11
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/83>, abgerufen am 24.11.2024.
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