§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortsetzung.)
wäre die Fortdauer in der Person des Fructuars natür- lich gewesen, und auch bey der Arrogation war zu er- warten, daß der Ususfructus auf den neuen Vater über- gienge, und ganz in die Lage käme, wie wenn er erst nach der Arrogation erworben worden wäre. -- Von dem besonderen Recht der anomalischen persönlichen Servituten (habitatio und operae) wird im § 72 gehandelt werden.
III.Obligationenrecht.
Bey den Forderungen wurde die Wirkung der ca- pitis deminutio meist nicht sichtbar, indem dieselben bey der Arrogation auf den neuen Vater übergiengen, bey der Emancipation aber für den Sohn vorher gar nicht vor- handen seyn konnten. Dennoch gab es einige Fälle, worin die Forderungen des Arrogirten weder auf den Vater übergiengen, noch bey ihm selbst fortdauerten, sondern durch die bloße capitis deminutio zerstört wurden. Dahin gehörte die von einem freygelassenen Sklaven eidlich über- nommene operarum obligatio, die überall nur mit dem ge- genwärtigen, fortdauernden Patronat verbunden seyn konnte (f), hier also mit dem Patronat selbst (§ 69) un- tergehen mußte (g). Ferner wahrscheinlich die neue For- derung, die aus der Litiscontestation entstanden war, wenn der Arrogirte vor der Arrogation in einem legitimum ju- dicium eine Klage angestellt hatte (h). -- Eben so ge- hörte dahin ein anomalischer Fall bey der Emancipation.
(f)L. 56 pr. de fidej. (46. 1.). L. 7 pr. de op. libert. (38. 1.).
(g)Gajus III. § 83. -- § 1 J. de adqu. per arrog. (3. 10.).
(h)Gajus III. § 83, die Stelle ist lückenhaft. -- Die Erklärung,
II. 6
§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
wäre die Fortdauer in der Perſon des Fructuars natür- lich geweſen, und auch bey der Arrogation war zu er- warten, daß der Uſusfructus auf den neuen Vater über- gienge, und ganz in die Lage käme, wie wenn er erſt nach der Arrogation erworben worden wäre. — Von dem beſonderen Recht der anomaliſchen perſönlichen Servituten (habitatio und operae) wird im § 72 gehandelt werden.
III.Obligationenrecht.
Bey den Forderungen wurde die Wirkung der ca- pitis deminutio meiſt nicht ſichtbar, indem dieſelben bey der Arrogation auf den neuen Vater übergiengen, bey der Emancipation aber für den Sohn vorher gar nicht vor- handen ſeyn konnten. Dennoch gab es einige Fälle, worin die Forderungen des Arrogirten weder auf den Vater übergiengen, noch bey ihm ſelbſt fortdauerten, ſondern durch die bloße capitis deminutio zerſtoͤrt wurden. Dahin gehörte die von einem freygelaſſenen Sklaven eidlich über- nommene operarum obligatio, die überall nur mit dem ge- genwärtigen, fortdauernden Patronat verbunden ſeyn konnte (f), hier alſo mit dem Patronat ſelbſt (§ 69) un- tergehen mußte (g). Ferner wahrſcheinlich die neue For- derung, die aus der Litisconteſtation entſtanden war, wenn der Arrogirte vor der Arrogation in einem legitimum ju- dicium eine Klage angeſtellt hatte (h). — Eben ſo ge- hörte dahin ein anomaliſcher Fall bey der Emancipation.
(f)L. 56 pr. de fidej. (46. 1.). L. 7 pr. de op. libert. (38. 1.).
(g)Gajus III. § 83. — § 1 J. de adqu. per arrog. (3. 10.).
(h)Gajus III. § 83, die Stelle iſt lückenhaft. — Die Erklärung,
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§. 70. Wirkungen der capitis deminutio. (Fortſetzung.)
wäre die Fortdauer in der Perſon des Fructuars natür-
lich geweſen, und auch bey der Arrogation war zu er-
warten, daß der Uſusfructus auf den neuen Vater über-
gienge, und ganz in die Lage käme, wie wenn er erſt
nach der Arrogation erworben worden wäre. — Von dem
beſonderen Recht der anomaliſchen perſönlichen Servituten
(habitatio und operae) wird im § 72 gehandelt werden.
III. Obligationenrecht.
Bey den Forderungen wurde die Wirkung der ca-
pitis deminutio meiſt nicht ſichtbar, indem dieſelben bey
der Arrogation auf den neuen Vater übergiengen, bey der
Emancipation aber für den Sohn vorher gar nicht vor-
handen ſeyn konnten. Dennoch gab es einige Fälle, worin
die Forderungen des Arrogirten weder auf den Vater
übergiengen, noch bey ihm ſelbſt fortdauerten, ſondern
durch die bloße capitis deminutio zerſtoͤrt wurden. Dahin
gehörte die von einem freygelaſſenen Sklaven eidlich über-
nommene operarum obligatio, die überall nur mit dem ge-
genwärtigen, fortdauernden Patronat verbunden ſeyn
konnte (f), hier alſo mit dem Patronat ſelbſt (§ 69) un-
tergehen mußte (g). Ferner wahrſcheinlich die neue For-
derung, die aus der Litisconteſtation entſtanden war, wenn
der Arrogirte vor der Arrogation in einem legitimum ju-
dicium eine Klage angeſtellt hatte (h). — Eben ſo ge-
hörte dahin ein anomaliſcher Fall bey der Emancipation.
(f) L. 56 pr. de fidej. (46. 1.).
L. 7 pr. de op. libert. (38. 1.).
(g) Gajus III. § 83. — § 1 J. de
adqu. per arrog. (3. 10.).
(h) Gajus III. § 83, die Stelle
iſt lückenhaft. — Die Erklärung,
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/95>, abgerufen am 16.02.2025.
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