Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 113. Handlungen durch Stellvertreter. gen (d). Es waren demnach alle in solcher Abhängigkeitstehende Menschen allgemeine Erwerbsinstrumente des ge- meinsamen Familienhauptes. Dagegen konnte vermittelst dieser Vertretung das Ver- (d) Gajus II. § 86--96, III. § 163--167. Ulpian. XIX. § 18 -- 21, tit. J. per quas pers. nob. adqu. (2. 9.), tit. J. per quas pers. nob. obl. adqu. (3. 28.), L. 3 C. per quas pers. (4. 27.). -- Nur die in jure cessio konnte durch diese Vertretung nicht be- wirkt werden, weil der Sohn und der Sklave nicht die Worte aus- sprechen konnten: hanc rem meam esse ajo ex jure Quiri- tium (Gajus II. § 96); bey dem Sklaven auch schon deswegen nicht, weil er niemals vor Gericht auf- treten durfte. (e) L. 133 de R. J. (50. 17.). "Melior conditio nostra per ser- vos fieri potest, deterior fieri non potest." L. 27 § 1 ad Sc. Vell. (16. 1.), L. 3 C. de pactis (2. 3.), L. 12 C. de adqu. poss. (7. 32.). -- Es ist ganz zufällig, daß in diesen Stellen nur die Sklaven erwähnt werden; der Satz ist gleich wahr bey allen an- deren Arten der Abhängigkeit. -- Werden die von uns Abhängigen zu Erben eingesetzt, so können sie nur mit unsrem Willen die Erb- schaft antreten, weil diese insol- vent seyn, also Schaden bringen kann; haben sie so angetreten, so kommt dadurch das Erbrecht auf uns, ganz als ob wir selbst zu Erben eingesetzt wären. Gajus II. § 87, Ulpian. XIX. § 19. (f) Wenn also der Herr dem
Sklaven befahl, für ihn eine Schuld zu contrahiren, so wurde dennoch der Herr nach altem Recht nicht Schuldner; deswegen führte hier der Prätor eine ei- gene Klage ein, quod jussu. Eben so verhält es sich mit den anderen, allmälig eingeführten, §. 113. Handlungen durch Stellvertreter. gen (d). Es waren demnach alle in ſolcher Abhängigkeitſtehende Menſchen allgemeine Erwerbsinſtrumente des ge- meinſamen Familienhauptes. Dagegen konnte vermittelſt dieſer Vertretung das Ver- (d) Gajus II. § 86—96, III. § 163—167. Ulpian. XIX. § 18 — 21, tit. J. per quas pers. nob. adqu. (2. 9.), tit. J. per quas pers. nob. obl. adqu. (3. 28.), L. 3 C. per quas pers. (4. 27.). — Nur die in jure cessio konnte durch dieſe Vertretung nicht be- wirkt werden, weil der Sohn und der Sklave nicht die Worte aus- ſprechen konnten: hanc rem meam esse ajo ex jure Quiri- tium (Gajus II. § 96); bey dem Sklaven auch ſchon deswegen nicht, weil er niemals vor Gericht auf- treten durfte. (e) L. 133 de R. J. (50. 17.). „Melior conditio nostra per ser- vos fieri potest, deterior fieri non potest.” L. 27 § 1 ad Sc. Vell. (16. 1.), L. 3 C. de pactis (2. 3.), L. 12 C. de adqu. poss. (7. 32.). — Es iſt ganz zufällig, daß in dieſen Stellen nur die Sklaven erwähnt werden; der Satz iſt gleich wahr bey allen an- deren Arten der Abhängigkeit. — Werden die von uns Abhängigen zu Erben eingeſetzt, ſo können ſie nur mit unſrem Willen die Erb- ſchaft antreten, weil dieſe inſol- vent ſeyn, alſo Schaden bringen kann; haben ſie ſo angetreten, ſo kommt dadurch das Erbrecht auf uns, ganz als ob wir ſelbſt zu Erben eingeſetzt wären. Gajus II. § 87, Ulpian. XIX. § 19. (f) Wenn alſo der Herr dem
Sklaven befahl, für ihn eine Schuld zu contrahiren, ſo wurde dennoch der Herr nach altem Recht nicht Schuldner; deswegen führte hier der Prätor eine ei- gene Klage ein, quod jussu. Eben ſo verhält es ſich mit den anderen, allmälig eingeführten, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0105" n="93"/><fw place="top" type="header">§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.</fw><lb/> gen <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II. § 86—96, III.<lb/> § 163—167. <hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIX. § 18<lb/> — 21, <hi rendition="#i">tit. J. per quas pers. nob.<lb/> adqu</hi>. (2. 9.), <hi rendition="#i">tit. J. per quas<lb/> pers. nob. obl. adqu</hi>. (3. 28.),<lb/><hi rendition="#i">L</hi>. 3 <hi rendition="#i">C. per quas pers</hi>. (4. 27.).</hi><lb/> — Nur die <hi rendition="#aq">in jure cessio</hi> konnte<lb/> durch dieſe Vertretung nicht be-<lb/> wirkt werden, weil der Sohn und<lb/> der Sklave nicht die Worte aus-<lb/> ſprechen konnten: <hi rendition="#aq">hanc rem<lb/><hi rendition="#i">meam</hi> esse ajo ex jure Quiri-<lb/> tium (<hi rendition="#k">Gajus</hi> II. § 96);</hi> bey dem<lb/> Sklaven auch ſchon deswegen nicht,<lb/> weil er niemals vor Gericht auf-<lb/> treten durfte.</note>. Es waren demnach alle in ſolcher Abhängigkeit<lb/> ſtehende Menſchen allgemeine Erwerbsinſtrumente des ge-<lb/> meinſamen Familienhauptes.</p><lb/> <p>Dagegen konnte vermittelſt dieſer Vertretung das Ver-<lb/> mögen des Familienhauptes auf keine Weiſe vermindert<lb/> werden. Wenn alſo der Sohn durch Stipulation etwas<lb/> verſprach, ſo wurde der Vater nicht Schuldner: wenn er<lb/> eine Sache des Vaters mancipirte, ſo gieng auf den Em-<lb/> pfänger kein Eigenthum über <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L</hi>. 133 <hi rendition="#i">de R. J</hi>. (50. 17.).<lb/> „Melior conditio nostra per ser-<lb/> vos fieri potest, deterior fieri<lb/> non potest.” <hi rendition="#i">L</hi>. 27 § 1 <hi rendition="#i">ad Sc.<lb/> Vell</hi>. (16. 1.), <hi rendition="#i">L</hi>. 3 <hi rendition="#i">C. de pactis</hi><lb/> (2. 3.), <hi rendition="#i">L</hi>. 12 <hi rendition="#i">C. de adqu. poss</hi>.<lb/> (7. 32.).</hi> — Es iſt ganz zufällig,<lb/> daß in dieſen Stellen nur die<lb/> Sklaven erwähnt werden; der<lb/> Satz iſt gleich wahr bey allen an-<lb/> deren Arten der Abhängigkeit. —<lb/> Werden die von uns Abhängigen<lb/> zu Erben eingeſetzt, ſo können ſie<lb/> nur mit unſrem Willen die Erb-<lb/> ſchaft antreten, weil dieſe inſol-<lb/> vent ſeyn, alſo Schaden bringen<lb/> kann; haben ſie ſo angetreten, ſo<lb/> kommt dadurch das Erbrecht auf<lb/> uns, ganz als ob wir ſelbſt zu<lb/> Erben eingeſetzt wären. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Gajus</hi> II.<lb/> § 87, <hi rendition="#k">Ulpian</hi>. XIX. § 19.</hi></note>. Auch in dieſer Hinſicht<lb/> war wieder der Wille des Vaters gleichgültig, ſo daß zu<lb/> ſolchen Zwecken der Vater zu ſeiner Bequemlichkeit den<lb/> Sohn nicht als Inſtrument gebrauchen konnte <note xml:id="seg2pn_12_1" next="#seg2pn_12_2" place="foot" n="(f)">Wenn alſo der Herr dem<lb/> Sklaven befahl, für ihn eine<lb/> Schuld zu contrahiren, ſo wurde<lb/> dennoch der Herr nach altem<lb/> Recht nicht Schuldner; deswegen<lb/> führte hier der Prätor eine ei-<lb/> gene Klage ein, <hi rendition="#aq">quod jussu.</hi><lb/> Eben ſo verhält es ſich mit den<lb/> anderen, allmälig eingeführten,</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [93/0105]
§. 113. Handlungen durch Stellvertreter.
gen (d). Es waren demnach alle in ſolcher Abhängigkeit
ſtehende Menſchen allgemeine Erwerbsinſtrumente des ge-
meinſamen Familienhauptes.
Dagegen konnte vermittelſt dieſer Vertretung das Ver-
mögen des Familienhauptes auf keine Weiſe vermindert
werden. Wenn alſo der Sohn durch Stipulation etwas
verſprach, ſo wurde der Vater nicht Schuldner: wenn er
eine Sache des Vaters mancipirte, ſo gieng auf den Em-
pfänger kein Eigenthum über (e). Auch in dieſer Hinſicht
war wieder der Wille des Vaters gleichgültig, ſo daß zu
ſolchen Zwecken der Vater zu ſeiner Bequemlichkeit den
Sohn nicht als Inſtrument gebrauchen konnte (f).
(d) Gajus II. § 86—96, III.
§ 163—167. Ulpian. XIX. § 18
— 21, tit. J. per quas pers. nob.
adqu. (2. 9.), tit. J. per quas
pers. nob. obl. adqu. (3. 28.),
L. 3 C. per quas pers. (4. 27.).
— Nur die in jure cessio konnte
durch dieſe Vertretung nicht be-
wirkt werden, weil der Sohn und
der Sklave nicht die Worte aus-
ſprechen konnten: hanc rem
meam esse ajo ex jure Quiri-
tium (Gajus II. § 96); bey dem
Sklaven auch ſchon deswegen nicht,
weil er niemals vor Gericht auf-
treten durfte.
(e) L. 133 de R. J. (50. 17.).
„Melior conditio nostra per ser-
vos fieri potest, deterior fieri
non potest.” L. 27 § 1 ad Sc.
Vell. (16. 1.), L. 3 C. de pactis
(2. 3.), L. 12 C. de adqu. poss.
(7. 32.). — Es iſt ganz zufällig,
daß in dieſen Stellen nur die
Sklaven erwähnt werden; der
Satz iſt gleich wahr bey allen an-
deren Arten der Abhängigkeit. —
Werden die von uns Abhängigen
zu Erben eingeſetzt, ſo können ſie
nur mit unſrem Willen die Erb-
ſchaft antreten, weil dieſe inſol-
vent ſeyn, alſo Schaden bringen
kann; haben ſie ſo angetreten, ſo
kommt dadurch das Erbrecht auf
uns, ganz als ob wir ſelbſt zu
Erben eingeſetzt wären. Gajus II.
§ 87, Ulpian. XIX. § 19.
(f) Wenn alſo der Herr dem
Sklaven befahl, für ihn eine
Schuld zu contrahiren, ſo wurde
dennoch der Herr nach altem
Recht nicht Schuldner; deswegen
führte hier der Prätor eine ei-
gene Klage ein, quod jussu.
Eben ſo verhält es ſich mit den
anderen, allmälig eingeführten,
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