Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. denheit, der aus dem Wesen der Bedingung hervorgeht(pendet conditio). Hier ist ein Recht noch gar nicht vor- handen, und es ist nur das künftige Daseyn desselben von der Willkühr der Betheiligten mehr oder weniger unabhän- gig gemacht. -- Dieser Zustand kann sich in Gewißheit verwandeln auf zweyerley entgegengesetzte Weise. Erstlich indem das Ereigniß wirklich eintritt (erfüllte Bedingung, impleta oder expleta conditio), wodurch das Rechtsver- hältniß völlig zu Stande kommt, wie wenn es ohne Be- dingung gewesen wäre (a). Zweytens indem umgekehrt gewiß wird, daß das Ereigniß nicht eintritt (vereitelte Bedingung, deficit conditio), wodurch nun die Erwartung eines Rechtsverhältnisses spurlos verschwindet. Die erfüllte Bedingung also begründet das Rechts- (a) L. 26 de cond. inst. (28.
7.). "... conditione expleta, pro eo est, quasi pure ei hereditas vel legatum relictum sit." Jetzt also kann man erst sagen: cessit dies, das Recht selbst ist in das Vermögen gekommen, welches pendente conditione noch nicht behauptet werden konnte. L. 213 pr. de verb. sign. (50. 16.). In- dessen ist doch dieser Begriff und Kunstausdruck nicht bey allen Anwendungen von Erheblichkeit, worin Bedingungen vorkommen können, sondern nur bey Testa- menten, und zwar insbesondere bey Legaten, deren Übergang auf die Erben des Legatars davon abhängt, daß der Legatar den dies cedens erlebt (§. 116). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. denheit, der aus dem Weſen der Bedingung hervorgeht(pendet conditio). Hier iſt ein Recht noch gar nicht vor- handen, und es iſt nur das künftige Daſeyn deſſelben von der Willkühr der Betheiligten mehr oder weniger unabhän- gig gemacht. — Dieſer Zuſtand kann ſich in Gewißheit verwandeln auf zweyerley entgegengeſetzte Weiſe. Erſtlich indem das Ereigniß wirklich eintritt (erfüllte Bedingung, impleta oder expleta conditio), wodurch das Rechtsver- hältniß völlig zu Stande kommt, wie wenn es ohne Be- dingung geweſen wäre (a). Zweytens indem umgekehrt gewiß wird, daß das Ereigniß nicht eintritt (vereitelte Bedingung, deficit conditio), wodurch nun die Erwartung eines Rechtsverhältniſſes ſpurlos verſchwindet. Die erfüllte Bedingung alſo begründet das Rechts- (a) L. 26 de cond. inst. (28.
7.). „… conditione expleta, pro eo est, quasi pure ei hereditas vel legatum relictum sit.” Jetzt alſo kann man erſt ſagen: cessit dies, das Recht ſelbſt iſt in das Vermögen gekommen, welches pendente conditione noch nicht behauptet werden konnte. L. 213 pr. de verb. sign. (50. 16.). In- deſſen iſt doch dieſer Begriff und Kunſtausdruck nicht bey allen Anwendungen von Erheblichkeit, worin Bedingungen vorkommen können, ſondern nur bey Teſta- menten, und zwar insbeſondere bey Legaten, deren Übergang auf die Erben des Legatars davon abhängt, daß der Legatar den dies cedens erlebt (§. 116). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0162" n="150"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> denheit, der aus dem Weſen der Bedingung hervorgeht<lb/><hi rendition="#aq">(pendet conditio).</hi> Hier iſt ein Recht noch gar nicht vor-<lb/> handen, und es iſt nur das künftige Daſeyn deſſelben von<lb/> der Willkühr der Betheiligten mehr oder weniger unabhän-<lb/> gig gemacht. — Dieſer Zuſtand kann ſich in Gewißheit<lb/> verwandeln auf zweyerley entgegengeſetzte Weiſe. Erſtlich<lb/> indem das Ereigniß wirklich eintritt (<hi rendition="#g">erfüllte</hi> Bedingung,<lb/><hi rendition="#aq">impleta</hi> oder <hi rendition="#aq">expleta conditio</hi>), wodurch das Rechtsver-<lb/> hältniß völlig zu Stande kommt, wie wenn es ohne Be-<lb/> dingung geweſen wäre <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 26 <hi rendition="#i">de cond. inst.</hi> (28.<lb/> 7.). „… conditione expleta, pro<lb/> eo est, quasi pure ei hereditas<lb/> vel legatum relictum sit.”</hi> Jetzt<lb/> alſo kann man erſt ſagen: <hi rendition="#aq">cessit<lb/> dies,</hi> das Recht ſelbſt iſt in das<lb/> Vermögen gekommen, welches<lb/><hi rendition="#aq">pendente conditione</hi> noch nicht<lb/> behauptet werden konnte. <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 213<lb/><hi rendition="#i">pr. de verb. sign.</hi></hi> (50. 16.). In-<lb/> deſſen iſt doch dieſer Begriff und<lb/> Kunſtausdruck nicht bey allen<lb/> Anwendungen von Erheblichkeit,<lb/> worin Bedingungen vorkommen<lb/> können, ſondern nur bey Teſta-<lb/> menten, und zwar insbeſondere<lb/> bey Legaten, deren Übergang auf<lb/> die Erben des Legatars davon<lb/> abhängt, daß der Legatar den<lb/><hi rendition="#aq">dies cedens</hi> erlebt (§. 116).</note>. Zweytens indem umgekehrt<lb/> gewiß wird, daß das Ereigniß nicht eintritt (<hi rendition="#g">vereitelte</hi><lb/> Bedingung, <hi rendition="#aq">deficit conditio</hi>), wodurch nun die Erwartung<lb/> eines Rechtsverhältniſſes ſpurlos verſchwindet.</p><lb/> <p>Die erfüllte Bedingung alſo begründet das Rechts-<lb/> verhältniß gerade ſo, wie wenn es unbedingt geweſen wäre,<lb/> und für die künftige Zeit iſt dieſe Wirkung unzweifelhaft.<lb/> Es fragt ſich aber, ob dieſe Wirkung auch rückwärts, auf<lb/> die Zwiſchenzeit zwiſchen dem eingegangenen Rechtsgeſchäft<lb/> und der erfüllten Bedingung, zu beziehen iſt? Im Allge-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0162]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
denheit, der aus dem Weſen der Bedingung hervorgeht
(pendet conditio). Hier iſt ein Recht noch gar nicht vor-
handen, und es iſt nur das künftige Daſeyn deſſelben von
der Willkühr der Betheiligten mehr oder weniger unabhän-
gig gemacht. — Dieſer Zuſtand kann ſich in Gewißheit
verwandeln auf zweyerley entgegengeſetzte Weiſe. Erſtlich
indem das Ereigniß wirklich eintritt (erfüllte Bedingung,
impleta oder expleta conditio), wodurch das Rechtsver-
hältniß völlig zu Stande kommt, wie wenn es ohne Be-
dingung geweſen wäre (a). Zweytens indem umgekehrt
gewiß wird, daß das Ereigniß nicht eintritt (vereitelte
Bedingung, deficit conditio), wodurch nun die Erwartung
eines Rechtsverhältniſſes ſpurlos verſchwindet.
Die erfüllte Bedingung alſo begründet das Rechts-
verhältniß gerade ſo, wie wenn es unbedingt geweſen wäre,
und für die künftige Zeit iſt dieſe Wirkung unzweifelhaft.
Es fragt ſich aber, ob dieſe Wirkung auch rückwärts, auf
die Zwiſchenzeit zwiſchen dem eingegangenen Rechtsgeſchäft
und der erfüllten Bedingung, zu beziehen iſt? Im Allge-
(a) L. 26 de cond. inst. (28.
7.). „… conditione expleta, pro
eo est, quasi pure ei hereditas
vel legatum relictum sit.” Jetzt
alſo kann man erſt ſagen: cessit
dies, das Recht ſelbſt iſt in das
Vermögen gekommen, welches
pendente conditione noch nicht
behauptet werden konnte. L. 213
pr. de verb. sign. (50. 16.). In-
deſſen iſt doch dieſer Begriff und
Kunſtausdruck nicht bey allen
Anwendungen von Erheblichkeit,
worin Bedingungen vorkommen
können, ſondern nur bey Teſta-
menten, und zwar insbeſondere
bey Legaten, deren Übergang auf
die Erben des Legatars davon
abhängt, daß der Legatar den
dies cedens erlebt (§. 116).
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