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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu-
nehmen ist (§ 117), sondern weil der Schuldner, der die
Entstehung des ganzen Rechts seines Gegners verhindern
kann, auch dauernd wirksame Beschränkungen desselben muß
hervorbringen können.

2) Ob die Früchte, welche in der Zwischenzeit entstan-
den sind, mit der Sache selbst herausgegeben werden müs-
sen, ist streitig; consequenterweise muß im Allgemeinen
diese Frage bejaht werden, jedoch mit steter Rücksicht auf
die wahrscheinliche Absicht in einzelnen Fällen (e).

3) Bey einer bedingten Erbeinsetzung muß die Frage
in jeder denkbaren Beziehung bejaht werden, und zwar
schon aus dem Grunde, weil jeder Verstorbene von dem
Augenblick seines Todes an beerbt seyn muß, so daß das
Recht des Erben zwar lange Zeit ungewiß seyn kann,
sobald es aber gewiß ist, auf die Todeszeit zurück bezogen
werden muß (f).

4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieser Grund

lien in ein Haus hereinbringen
wird, die dann als Pfand gelten
sollen. Denn er kann es willkühr-
lich unterlassen, das Darlehen an-
zunehmen, oder Mobilien in das
Haus zu bringen. Vgl. Sell
bedingte Traditionen S. 166.
(e) Vergl. Thibaut civilist.
Abhandlungen S. 363; Sell be-
dingte Traditionen S. 144; da-
gegen ist, was die Regel betrifft,
Vangerow Pandekten I. 116.
Durch die hier (im Text) hinzu-
gefügte Einschränkung verschwin-
det großentheils die praktische Be-
deutung der Streitfrage. -- Hier
und bey den folgenden Sätzen
konnte es nicht die Absicht seyn,
in das theilweise sehr weit füh-
rende Detail einzugehen. Viel-
mehr sollte nur eine übersichtliche
Zusammenstellung der verschiede-
nen Anwendungen gegeben wer-
den, worin sich die Wirkung der
erfüllten Bedingung zeigt.
(f) S. o. § 102, und beson-
ders die in der Note b dieses §
angeführte Stellen.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu-
nehmen iſt (§ 117), ſondern weil der Schuldner, der die
Entſtehung des ganzen Rechts ſeines Gegners verhindern
kann, auch dauernd wirkſame Beſchränkungen deſſelben muß
hervorbringen können.

2) Ob die Früchte, welche in der Zwiſchenzeit entſtan-
den ſind, mit der Sache ſelbſt herausgegeben werden müſ-
ſen, iſt ſtreitig; conſequenterweiſe muß im Allgemeinen
dieſe Frage bejaht werden, jedoch mit ſteter Rückſicht auf
die wahrſcheinliche Abſicht in einzelnen Fällen (e).

3) Bey einer bedingten Erbeinſetzung muß die Frage
in jeder denkbaren Beziehung bejaht werden, und zwar
ſchon aus dem Grunde, weil jeder Verſtorbene von dem
Augenblick ſeines Todes an beerbt ſeyn muß, ſo daß das
Recht des Erben zwar lange Zeit ungewiß ſeyn kann,
ſobald es aber gewiß iſt, auf die Todeszeit zurück bezogen
werden muß (f).

4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieſer Grund

lien in ein Haus hereinbringen
wird, die dann als Pfand gelten
ſollen. Denn er kann es willkühr-
lich unterlaſſen, das Darlehen an-
zunehmen, oder Mobilien in das
Haus zu bringen. Vgl. Sell
bedingte Traditionen S. 166.
(e) Vergl. Thibaut civiliſt.
Abhandlungen S. 363; Sell be-
dingte Traditionen S. 144; da-
gegen iſt, was die Regel betrifft,
Vangerow Pandekten I. 116.
Durch die hier (im Text) hinzu-
gefügte Einſchränkung verſchwin-
det großentheils die praktiſche Be-
deutung der Streitfrage. — Hier
und bey den folgenden Sätzen
konnte es nicht die Abſicht ſeyn,
in das theilweiſe ſehr weit füh-
rende Detail einzugehen. Viel-
mehr ſollte nur eine überſichtliche
Zuſammenſtellung der verſchiede-
nen Anwendungen gegeben wer-
den, worin ſich die Wirkung der
erfüllten Bedingung zeigt.
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ders die in der Note b dieſes §
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[152/0164] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu- nehmen iſt (§ 117), ſondern weil der Schuldner, der die Entſtehung des ganzen Rechts ſeines Gegners verhindern kann, auch dauernd wirkſame Beſchränkungen deſſelben muß hervorbringen können. 2) Ob die Früchte, welche in der Zwiſchenzeit entſtan- den ſind, mit der Sache ſelbſt herausgegeben werden müſ- ſen, iſt ſtreitig; conſequenterweiſe muß im Allgemeinen dieſe Frage bejaht werden, jedoch mit ſteter Rückſicht auf die wahrſcheinliche Abſicht in einzelnen Fällen (e). 3) Bey einer bedingten Erbeinſetzung muß die Frage in jeder denkbaren Beziehung bejaht werden, und zwar ſchon aus dem Grunde, weil jeder Verſtorbene von dem Augenblick ſeines Todes an beerbt ſeyn muß, ſo daß das Recht des Erben zwar lange Zeit ungewiß ſeyn kann, ſobald es aber gewiß iſt, auf die Todeszeit zurück bezogen werden muß (f). 4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieſer Grund (d) (e) Vergl. Thibaut civiliſt. Abhandlungen S. 363; Sell be- dingte Traditionen S. 144; da- gegen iſt, was die Regel betrifft, Vangerow Pandekten I. 116. Durch die hier (im Text) hinzu- gefügte Einſchränkung verſchwin- det großentheils die praktiſche Be- deutung der Streitfrage. — Hier und bey den folgenden Sätzen konnte es nicht die Abſicht ſeyn, in das theilweiſe ſehr weit füh- rende Detail einzugehen. Viel- mehr ſollte nur eine überſichtliche Zuſammenſtellung der verſchiede- nen Anwendungen gegeben wer- den, worin ſich die Wirkung der erfüllten Bedingung zeigt. (f) S. o. § 102, und beſon- ders die in der Note b dieſes § angeführte Stellen. (d) lien in ein Haus hereinbringen wird, die dann als Pfand gelten ſollen. Denn er kann es willkühr- lich unterlaſſen, das Darlehen an- zunehmen, oder Mobilien in das Haus zu bringen. Vgl. Sell bedingte Traditionen S. 166.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/164>, abgerufen am 23.11.2024.