Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu-nehmen ist (§ 117), sondern weil der Schuldner, der die Entstehung des ganzen Rechts seines Gegners verhindern kann, auch dauernd wirksame Beschränkungen desselben muß hervorbringen können. 2) Ob die Früchte, welche in der Zwischenzeit entstan- 3) Bey einer bedingten Erbeinsetzung muß die Frage 4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieser Grund lien in ein Haus hereinbringen wird, die dann als Pfand gelten sollen. Denn er kann es willkühr- lich unterlassen, das Darlehen an- zunehmen, oder Mobilien in das Haus zu bringen. Vgl. Sell bedingte Traditionen S. 166. (e) Vergl. Thibaut civilist. Abhandlungen S. 363; Sell be- dingte Traditionen S. 144; da- gegen ist, was die Regel betrifft, Vangerow Pandekten I. 116. Durch die hier (im Text) hinzu- gefügte Einschränkung verschwin- det großentheils die praktische Be- deutung der Streitfrage. -- Hier und bey den folgenden Sätzen konnte es nicht die Absicht seyn, in das theilweise sehr weit füh- rende Detail einzugehen. Viel- mehr sollte nur eine übersichtliche Zusammenstellung der verschiede- nen Anwendungen gegeben wer- den, worin sich die Wirkung der erfüllten Bedingung zeigt. (f) S. o. § 102, und beson-
ders die in der Note b dieses § angeführte Stellen. Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu-nehmen iſt (§ 117), ſondern weil der Schuldner, der die Entſtehung des ganzen Rechts ſeines Gegners verhindern kann, auch dauernd wirkſame Beſchränkungen deſſelben muß hervorbringen können. 2) Ob die Früchte, welche in der Zwiſchenzeit entſtan- 3) Bey einer bedingten Erbeinſetzung muß die Frage 4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieſer Grund lien in ein Haus hereinbringen wird, die dann als Pfand gelten ſollen. Denn er kann es willkühr- lich unterlaſſen, das Darlehen an- zunehmen, oder Mobilien in das Haus zu bringen. Vgl. Sell bedingte Traditionen S. 166. (e) Vergl. Thibaut civiliſt. Abhandlungen S. 363; Sell be- dingte Traditionen S. 144; da- gegen iſt, was die Regel betrifft, Vangerow Pandekten I. 116. Durch die hier (im Text) hinzu- gefügte Einſchränkung verſchwin- det großentheils die praktiſche Be- deutung der Streitfrage. — Hier und bey den folgenden Sätzen konnte es nicht die Abſicht ſeyn, in das theilweiſe ſehr weit füh- rende Detail einzugehen. Viel- mehr ſollte nur eine überſichtliche Zuſammenſtellung der verſchiede- nen Anwendungen gegeben wer- den, worin ſich die Wirkung der erfüllten Bedingung zeigt. (f) S. o. § 102, und beſon-
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
wahre Bedingung wäre, welches doch in der That anzu-
nehmen iſt (§ 117), ſondern weil der Schuldner, der die
Entſtehung des ganzen Rechts ſeines Gegners verhindern
kann, auch dauernd wirkſame Beſchränkungen deſſelben muß
hervorbringen können.
2) Ob die Früchte, welche in der Zwiſchenzeit entſtan-
den ſind, mit der Sache ſelbſt herausgegeben werden müſ-
ſen, iſt ſtreitig; conſequenterweiſe muß im Allgemeinen
dieſe Frage bejaht werden, jedoch mit ſteter Rückſicht auf
die wahrſcheinliche Abſicht in einzelnen Fällen (e).
3) Bey einer bedingten Erbeinſetzung muß die Frage
in jeder denkbaren Beziehung bejaht werden, und zwar
ſchon aus dem Grunde, weil jeder Verſtorbene von dem
Augenblick ſeines Todes an beerbt ſeyn muß, ſo daß das
Recht des Erben zwar lange Zeit ungewiß ſeyn kann,
ſobald es aber gewiß iſt, auf die Todeszeit zurück bezogen
werden muß (f).
4) Bey bedingten Legaten tritt allerdings dieſer Grund
(d)
(e) Vergl. Thibaut civiliſt.
Abhandlungen S. 363; Sell be-
dingte Traditionen S. 144; da-
gegen iſt, was die Regel betrifft,
Vangerow Pandekten I. 116.
Durch die hier (im Text) hinzu-
gefügte Einſchränkung verſchwin-
det großentheils die praktiſche Be-
deutung der Streitfrage. — Hier
und bey den folgenden Sätzen
konnte es nicht die Abſicht ſeyn,
in das theilweiſe ſehr weit füh-
rende Detail einzugehen. Viel-
mehr ſollte nur eine überſichtliche
Zuſammenſtellung der verſchiede-
nen Anwendungen gegeben wer-
den, worin ſich die Wirkung der
erfüllten Bedingung zeigt.
(f) S. o. § 102, und beſon-
ders die in der Note b dieſes §
angeführte Stellen.
(d) lien in ein Haus hereinbringen
wird, die dann als Pfand gelten
ſollen. Denn er kann es willkühr-
lich unterlaſſen, das Darlehen an-
zunehmen, oder Mobilien in das
Haus zu bringen. Vgl. Sell
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