Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche. wird, so kann auch durch sie dessen Gültigkeit nicht ge-fährdet werden. Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an sich zufällige, (h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de cond. (35. 1.). "Si sic legatum sit: si navis ex Asia venerit, et ignorante testatore navis ve- nerit testamenti facti tempore: dicendum, pro impleta haberi" ..... Der Zusatz ignorante te- statore bekommt nur dadurch Sinn, daß man den Gegensatz hinzudenkt: wenn es der Testa- tor wußte, so war nicht von einer erfüllten Bedingung, sondern von einem unbedingten Legat die Rede. (i) Dieses ist der einzige erheb- liche Unterschied des erwähnten Falles von dem Fall nothwendi- ger Bedingung. Für den dies cedens eines Legats ist gar kein Unterschied, denn auch in dem eben erwähnten Fall ist dafür der Todestag anzunehmen, da es hier- bey überhaupt nur auf den Ein- tritt des Ereignisses selbst an- kommt, nicht auf das Bewußt- seyn des Legatars. III. 11
§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche. wird, ſo kann auch durch ſie deſſen Gültigkeit nicht ge-fährdet werden. Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an ſich zufällige, (h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de cond. (35. 1.). „Si sic legatum sit: si navis ex Asia venerit, et ignorante testatore navis ve- nerit testamenti facti tempore: dicendum, pro impleta haberi” ..... Der Zuſatz ignorante te- statore bekommt nur dadurch Sinn, daß man den Gegenſatz hinzudenkt: wenn es der Teſta- tor wußte, ſo war nicht von einer erfüllten Bedingung, ſondern von einem unbedingten Legat die Rede. (i) Dieſes iſt der einzige erheb- liche Unterſchied des erwähnten Falles von dem Fall nothwendi- ger Bedingung. Für den dies cedens eines Legats iſt gar kein Unterſchied, denn auch in dem eben erwähnten Fall iſt dafür der Todestag anzunehmen, da es hier- bey überhaupt nur auf den Ein- tritt des Ereigniſſes ſelbſt an- kommt, nicht auf das Bewußt- ſeyn des Legatars. III. 11
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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
wird, ſo kann auch durch ſie deſſen Gültigkeit nicht ge-
fährdet werden.
Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an ſich zufällige,
Bedingung, die zur Zeit des vorgenommenen Rechtsgeſchäfts
bereits in Erfüllung gegangen war, ohne daß der Urheber
des Geſchäfts dieſes wußte. Jedoch gilt bey dieſen das
Geſchäft nicht als unbedingt, ſondern vielmehr als ein
ſolches, deſſen wahre Bedingung in Erfüllung gegangen
iſt (h). Daher aber muß conſequenterweiſe angenommen
werden, daß ein Geſchäft, in welchem Bedingungen ver-
boten ſind, durch eine ſolche Bedingung ungültig werde.
Wenn alſo z. B. ein Vater ſeinen Suus unter einer caſuel-
len Bedingung, die ohne ſein Wiſſen bereits erfüllt iſt,
zum Erben einſetzt, ſo iſt das Teſtament dennoch nichtig (i).
Auch hat Dieſes ſeinen guten Grund darin, daß es der
Urheber als eine wahre Bedingung dachte, alſo dem Ge-
ſchäft eine nach ſeinem Wiſſen unrechtliche Form gab.
Eben daher muß aber auch das Gegentheil gelten, wenn
(h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de
cond. (35. 1.). „Si sic legatum
sit: si navis ex Asia venerit,
et ignorante testatore navis ve-
nerit testamenti facti tempore:
dicendum, pro impleta haberi”
..... Der Zuſatz ignorante te-
statore bekommt nur dadurch
Sinn, daß man den Gegenſatz
hinzudenkt: wenn es der Teſta-
tor wußte, ſo war nicht von einer
erfüllten Bedingung, ſondern von
einem unbedingten Legat die Rede.
(i) Dieſes iſt der einzige erheb-
liche Unterſchied des erwähnten
Falles von dem Fall nothwendi-
ger Bedingung. Für den dies
cedens eines Legats iſt gar kein
Unterſchied, denn auch in dem
eben erwähnten Fall iſt dafür der
Todestag anzunehmen, da es hier-
bey überhaupt nur auf den Ein-
tritt des Ereigniſſes ſelbſt an-
kommt, nicht auf das Bewußt-
ſeyn des Legatars.
III. 11
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