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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
wird, so kann auch durch sie dessen Gültigkeit nicht ge-
fährdet werden.

Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an sich zufällige,
Bedingung, die zur Zeit des vorgenommenen Rechtsgeschäfts
bereits in Erfüllung gegangen war, ohne daß der Urheber
des Geschäfts dieses wußte. Jedoch gilt bey diesen das
Geschäft nicht als unbedingt, sondern vielmehr als ein
solches, dessen wahre Bedingung in Erfüllung gegangen
ist (h). Daher aber muß consequenterweise angenommen
werden, daß ein Geschäft, in welchem Bedingungen ver-
boten sind, durch eine solche Bedingung ungültig werde.
Wenn also z. B. ein Vater seinen Suus unter einer casuel-
len Bedingung, die ohne sein Wissen bereits erfüllt ist,
zum Erben einsetzt, so ist das Testament dennoch nichtig (i).
Auch hat Dieses seinen guten Grund darin, daß es der
Urheber als eine wahre Bedingung dachte, also dem Ge-
schäft eine nach seinem Wissen unrechtliche Form gab.
Eben daher muß aber auch das Gegentheil gelten, wenn

(h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de
cond.
(35. 1.). "Si sic legatum
sit: si navis ex Asia venerit,
et ignorante testatore navis ve-
nerit testamenti facti tempore:
dicendum, pro impleta haberi"

..... Der Zusatz ignorante te-
statore
bekommt nur dadurch
Sinn, daß man den Gegensatz
hinzudenkt: wenn es der Testa-
tor wußte, so war nicht von einer
erfüllten Bedingung, sondern von
einem unbedingten Legat die Rede.
(i) Dieses ist der einzige erheb-
liche Unterschied des erwähnten
Falles von dem Fall nothwendi-
ger Bedingung. Für den dies
cedens
eines Legats ist gar kein
Unterschied, denn auch in dem
eben erwähnten Fall ist dafür der
Todestag anzunehmen, da es hier-
bey überhaupt nur auf den Ein-
tritt des Ereignisses selbst an-
kommt, nicht auf das Bewußt-
seyn des Legatars.
III. 11

§. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche.
wird, ſo kann auch durch ſie deſſen Gültigkeit nicht ge-
fährdet werden.

Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an ſich zufällige,
Bedingung, die zur Zeit des vorgenommenen Rechtsgeſchäfts
bereits in Erfüllung gegangen war, ohne daß der Urheber
des Geſchäfts dieſes wußte. Jedoch gilt bey dieſen das
Geſchäft nicht als unbedingt, ſondern vielmehr als ein
ſolches, deſſen wahre Bedingung in Erfüllung gegangen
iſt (h). Daher aber muß conſequenterweiſe angenommen
werden, daß ein Geſchäft, in welchem Bedingungen ver-
boten ſind, durch eine ſolche Bedingung ungültig werde.
Wenn alſo z. B. ein Vater ſeinen Suus unter einer caſuel-
len Bedingung, die ohne ſein Wiſſen bereits erfüllt iſt,
zum Erben einſetzt, ſo iſt das Teſtament dennoch nichtig (i).
Auch hat Dieſes ſeinen guten Grund darin, daß es der
Urheber als eine wahre Bedingung dachte, alſo dem Ge-
ſchäft eine nach ſeinem Wiſſen unrechtliche Form gab.
Eben daher muß aber auch das Gegentheil gelten, wenn

(h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de
cond.
(35. 1.). „Si sic legatum
sit: si navis ex Asia venerit,
et ignorante testatore navis ve-
nerit testamenti facti tempore:
dicendum, pro impleta haberi

..... Der Zuſatz ignorante te-
statore
bekommt nur dadurch
Sinn, daß man den Gegenſatz
hinzudenkt: wenn es der Teſta-
tor wußte, ſo war nicht von einer
erfüllten Bedingung, ſondern von
einem unbedingten Legat die Rede.
(i) Dieſes iſt der einzige erheb-
liche Unterſchied des erwähnten
Falles von dem Fall nothwendi-
ger Bedingung. Für den dies
cedens
eines Legats iſt gar kein
Unterſchied, denn auch in dem
eben erwähnten Fall iſt dafür der
Todestag anzunehmen, da es hier-
bey überhaupt nur auf den Ein-
tritt des Ereigniſſes ſelbſt an-
kommt, nicht auf das Bewußt-
ſeyn des Legatars.
III. 11
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[161/0173] §. 121. Bedingung. Nothwendige und unmögliche. wird, ſo kann auch durch ſie deſſen Gültigkeit nicht ge- fährdet werden. Ähnlichkeit hat mit ihnen diejenige, an ſich zufällige, Bedingung, die zur Zeit des vorgenommenen Rechtsgeſchäfts bereits in Erfüllung gegangen war, ohne daß der Urheber des Geſchäfts dieſes wußte. Jedoch gilt bey dieſen das Geſchäft nicht als unbedingt, ſondern vielmehr als ein ſolches, deſſen wahre Bedingung in Erfüllung gegangen iſt (h). Daher aber muß conſequenterweiſe angenommen werden, daß ein Geſchäft, in welchem Bedingungen ver- boten ſind, durch eine ſolche Bedingung ungültig werde. Wenn alſo z. B. ein Vater ſeinen Suus unter einer caſuel- len Bedingung, die ohne ſein Wiſſen bereits erfüllt iſt, zum Erben einſetzt, ſo iſt das Teſtament dennoch nichtig (i). Auch hat Dieſes ſeinen guten Grund darin, daß es der Urheber als eine wahre Bedingung dachte, alſo dem Ge- ſchäft eine nach ſeinem Wiſſen unrechtliche Form gab. Eben daher muß aber auch das Gegentheil gelten, wenn (h) L. 10 § 1 L. 11 pr. de cond. (35. 1.). „Si sic legatum sit: si navis ex Asia venerit, et ignorante testatore navis ve- nerit testamenti facti tempore: dicendum, pro impleta haberi” ..... Der Zuſatz ignorante te- statore bekommt nur dadurch Sinn, daß man den Gegenſatz hinzudenkt: wenn es der Teſta- tor wußte, ſo war nicht von einer erfüllten Bedingung, ſondern von einem unbedingten Legat die Rede. (i) Dieſes iſt der einzige erheb- liche Unterſchied des erwähnten Falles von dem Fall nothwendi- ger Bedingung. Für den dies cedens eines Legats iſt gar kein Unterſchied, denn auch in dem eben erwähnten Fall iſt dafür der Todestag anzunehmen, da es hier- bey überhaupt nur auf den Ein- tritt des Ereigniſſes ſelbſt an- kommt, nicht auf das Bewußt- ſeyn des Legatars. III. 11

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/173>, abgerufen am 23.11.2024.